GmbH-Ratgeber

Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer

Zuschläge, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, sind nach Auffassung der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Münster unvereinbar mit der Aufgaben-stellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Sie gelten daher als verdeckte Gewinnausschüttungen. Steuer-freiheit für diese Zuschläge scheidet somit aus. An dieser Einordnung ändert sich auch dann nichts, wenn

  • die Zuschläge nach einem festen Grundlohn berechnet werden,

  • der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Gewinntantiemen erhält,

  • und wenn sowohl in der betreffenden Branche als auch in dem einzelnen Betrieb regelmäßig in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden muss und gesellschafterfremde Arbeitnehmer typischer-weise solche Zuschläge erhalten.

Trotzdem: Arbeitslohn und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn Vereinbarungen über die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen nicht nur mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Arbeitnehmern abgeschlossen wurden. Für die Frage der Vergleichbarkeit kommt es darauf an, dass die gesellschaftsfremden Arbeitnehmer

  • eine mit dem Geschäftsführer vergleichbare Leitungsfunktion haben und

  • eine Vergütung erhalten, die sich in derselben Größenordnung bewegt wie die Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers.

In kleinen und mittleren Unternehmen können diese Voraussetzungen kaum erfüllt werden, da es an vergleichbaren Mitarbeitern fehlt, die eine gleiche Gehaltsstruktur aufweisen.

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Umwandlung einer Versorgungszusage in eine Einmalzahlung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte versagt, nachdem sich dieser seine Versorgungszusage durch die GmbH im Wege einer Einmalzahlung auszahlen lassen hatte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass er diese Entwicklung selbst veranlasst hat und zwischen ihm und der GmbH die Ablösemöglichkeit vorab vereinbart war. Damit waren die typischen und notwendigen Voraussetzungen einer Entschädigung nicht gegeben.

Eine ermäßigte Besteuerung kommt nach Ansicht der Richter nur in Betracht, wenn es sich tatsächlich um die Zahlung einer Entschädigung handelt. Eine Entschädigung liegt dann vor, wenn der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Stelle veranlasst oder, für den Fall, dass der Steuerpflichtige sie selbst herbeigeführt hat, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Daran fehlt es bereits, wenn der Steuerpflichtige sich nicht in einer nachvollziehbaren Zwangslage befunden hat.

Die ermäßigte Besteuerung scheidet auch dann aus, wenn die Möglichkeit einer Einmalzahlung bereits vorab vereinbart war. Eine Entschädigung setzt voraus, dass die Leistung nicht die Erfüllung einer vertraglich eingegangenen Verpflichtung ist. Vielmehr muss sie an die Stelle der Erfüllung eines ursprünglich vorhandenen und später entfallenen Anspruchs getreten sein. Beispielsweise kann eine neue Rechtsgrundlage durch eine Vertragsänderung geschaffen werden.

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Unternehmereigenschaft einer GmbH

Die Finanzverwaltung hat sich mit der Frage befasst, wann eine Kapitalgesellschaft nach dem Umsatzsteuerrecht die Unternehmereigenschaft erlangt oder verliert - und damit auch das Recht zum Vorsteuerabzug. In erster Linie kommt es darauf an, ob die Gesellschaft nachhaltige Leistungen erbringt und Umsätze ausführt. Zivilrechtliche Aspekte spielen ebenso eine untergeordnete Rolle wie die Eintragung oder Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.

Schon die Vorgründungsgesellschaft hat die Unternehmereigenschaft, wenn sie selbst Leistungen gegen Entgelt erbringt oder Vorbereitungshandlungen ausführt, die dann auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden. Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und ist ein eigenes Rechtssubjekt in Form einer GbR oder OHG.

Bei der Vorgesellschaft, also in der Zeit zwischen dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und der Eintragung ins Handelsregister, wird die Unternehmereigenschaft unterstellt. Sie ist nach den gleichen steuerlichen Grundsätzen zu behandeln, wie die nachfolgend eingetragene Kapitalgesellschaft.

Außerdem kann sie den Vorsteuerabzug für die Notargebühren geltend machen. Zwar hat der Notar seine Leistung eigentlich gegenüber den Gesellschaftern und nicht gegenüber der Kapitalgesellschaft erbracht, aber erst dadurch kann die Kapitalgesellschaft selbst Umsätze tätigen. Anders sieht es bei einer Kapitalerhöhung aus: Weil die Kapitalerhöhung für die nachhaltige Tätigkeit der Gesellschaft nicht zwingend notwendig ist, ist hier der Vorsteuerabzug in vollem Umfang ausgeschlossen.

Die Kapitalgesellschaft verliert ihre Unternehmereigenschaft, wenn sie keine nachhaltigen Umsätze mehr ausführt. Es kommt dann weder auf ihren Vermögensstand noch auf die Löschung im Handelsregister an.

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Geschäftsführung als selbstständige Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Selbstständigkeit eines GmbH-Geschäftsführers aufgegeben. Bisher wurde die Selbstständigkeit vor allen Dingen mit dem Argument verneint, dass ein Geschäftsführer ein Organ der Kapitalgesellschaft und damit den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen ist.

Unter Berücksichtigung des EU-Rechts und der Rechtsprechung des EuGH ist diese kategorische Auffassung jedoch überholt. Danach ist zwischen der Organstellung und dem zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers zu unterscheiden. Die mit dem Amt des Geschäftsführers verbundene Organstellung schließt einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch nicht grundsätzlich aus. Maßgeblich ist die Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses, des entsprechenden Vertrags und der Frage, inwieweit der Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafter unterworfen ist.

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Frage der Selbstständigkeit jeweils an den Umständen des Einzelfalls zu klären. Für die Selbstständigkeit spricht es, wenn der GmbH-Geschäftsführer Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen kann und nicht durch Vereinbarung an Vorschriften der Gesellschaft gebunden ist. Anhaltspunkte gegen die Selbstständigkeit sind Urlaubsansprüche, die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall oder sonstige Sozialleistungen.

Als Folge der selbstständigen Tätigkeit kann der Geschäftsführer Rechnungen für seine Leistung an die GmbH stellen und im Gegenzug für Aufwendungen uneingeschränkt den Vorsteuerabzug geltend machen. Dadurch wird erstmals der Vorsteuerabzug möglich für Aufwendungen, die sonst allenfalls bei der Einkommensteuer als Werbungskosten steuermindernd wirken. Somit ist die Selbstständigkeit des Geschäftsführers nicht nur eine akademische Frage. Letztendlich ist jedoch aufgrund der hohen Anforderungen des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass ein selbstständiger GmbH-Geschäftsführer die Ausnahme bleiben wird.

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Angemessenheit von Pachtzahlungen

Verpachten Sie als Gesellschafter oder ein naher Angehöriger ein Grundstück an die GmbH, so ist hinsichtlich der Frage, ob die Pacht als Betriebsausgabe der GmbH gewertet wird, die Höhe der Pacht von Bedeutung. Nur angemessene Pachtzahlungen sind Betriebsausgaben - der übersteigende Betrag ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Mit anderen Worten: Auch hier muss das Pachtverhältnis einem Fremdvergleich standhalten.

Für die Überprüfung der Angemessenheit von Miet- und Pachtzinsen, die eine Gesellschaft an ihre Gesellschafter zahlt, gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Bei einer erstmaligen Verpachtung unter fremden Vertragspartnern würde jeder der Beteiligten eigene Renditeüberlegungen anstellen und daraus Maximal- bzw. Minimalforderungen ableiten. Es ist also ein marktwirtschaftlicher Preisbildungsprozess zu simulieren, um nach objektiven Maßstäben den angemessenen Pachtzins zu finden. Zur Ermittlung des angemessenen Pachtzinses ist auch der Pachtgegenstand der Nutzungsüberlassung maßgeblich zu berücksichtigen. Bei einer Unternehmenspacht steht der Unternehmensertragswert im Vordergrund.

Ist der Pachtzins nicht angemessen, sondern weicht nach oben ab, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das ist dann der Fall, wenn eine Wertverschiebung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, ohne dass es sich um eine offene Gewinnausschüttung handelt. Gesellschaftsrechtlich veranlasst ist eine Wertverschiebung dann, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

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Steuerliche Behandlung von Nur-Pensionen

In den 80er und 90er Jahren kam es häufig vor, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Gegenwart auf laufende Aktivbezüge verzichtete, um dafür in der Zukunft eine höhere Pension zu erhalten. Die laufenden Bezüge wurden teilweise verringert, teilweise vollkommen gestrichen ("Nur-Pension"). Im Hinblick auf die damalige Steuerpraxis waren entsprechende Regelungen durchaus sinnvoll und vorteilhaft: Aktuell musste der Geschäftsführer keine Steuern bezahlen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wurden ins Rentenalter verschoben, das steuerlich weniger stark belastet war.

Dieses Steuersparmodell wurde durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Mai 1995 ausgebremst. In seinem Urteil änderte der BFH die bisherige Rechtsprechung ab und stufte die durch die Vereinbarung von Nur-Pensionen bei der Gesellschaft eintretende Vermögensminderung als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Da entsprechende Vereinbarungen gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, halten sie einem Fremdvergleich nicht stand.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun fast zehn Jahre lang gebraucht, um im Hinblick auf dieses Urteil Übergangsregelungen auszuarbeiten. Mit der Verwaltungsanweisung vom 28. Januar 2005 hat das BMF nun ausführlich zur Anwendung der Grundsätze des Urteils Stellung genommen und festgelegt, wie Alt- und Neuzusagen von Nur-Pensionen steuerlich zu behandeln sind. Eine entscheidende Rolle für die Einordnung spielt dabei der 26. April 1996, das Datum, an dem die BFH-Entscheidung veröffentlicht wurde.

Sämtliche nach diesem Datum vereinbarten Nur-Pensionen sind verdeckte Gewinnausschüttungen, die außerhalb der Bilanz korrigiert werden müssen. Insoweit gelten die bereits bekannten Grundsätze des BMF. Für die vorher vereinbarten Nur-Pensionen kommen verschiedene Alternativen in Betracht:

  • Die Zusage bleibt bestehen: In diesem Fall sind die Pensionsrückstellungen auf GmbH-Ebene bis zum Ende des ersten nach dem 26. April 1996 endenden Wirtschaftsjahrs nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. Spätere Pensionsrückstellungen sind verdeckte Gewinnausschüttungen und außerhalb der Bilanz zu berichtigen.

  • Die Zusage wird aufgehoben: Bei dieser Konstellation ist die Pensionsrückstellung in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen. Im Wirtschaftsjahr der Aufhebung kann in Höhe von 4/5 der Pensionsrückstellung eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Diese Rücklage muss zu mindestens je 1/4 in den folgenden Wirtschaftsjahren gewinnerhöhend aufgelöst werden. Voraussetzung für die Möglichkeit der Rücklagenbildung ist, dass die Aufhebung bis spätestens zum 31. Dezember 2005 vereinbart wird.

  • Die Zusage wird aufgehoben und eine Neuzusage erfolgt: Das Verfahren entspricht dem bei der Aufhebung der Zusage. Hinsichtlich der Neuzusage haben Sie jedoch Folgendes zu beachten: Wird im Wirtschaftsjahr der Aufhebung eine neue Pensionszusage erteilt, ist die Rücklage nur in Höhe von 4/5 der Differenz aus aufzulösender und neu zu bildender Pensionsrückstellung zulässig.

  • Die Zusage wird an die BFH-Grundsätze angepasst: Das heißt, die Zusage der Nur-Pension wird so abgeändert, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Dies kann dergestalt erfolgen, dass die ursprünglich vereinbarten Pensionsansprüche herabgesetzt und zusätzliche Aktivbezüge vereinbart werden. Die obigen Ausführungen geltend entsprechend.

Haben Sie die Pensionszusage bereits vor der Veröffentlichung der BMF-Ausführungen am 28. Januar 2005 in Anspruch genommen, weil der Versorgungsfall eingetreten ist, verzichtet die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen auf die Anwendung des BFH-Urteils aus dem Jahr 1995. Insoweit genießen Sie Bestandsschutz.

Für Sie bedeuten die Grundsatzausführungen des BMF, dass Sie Pensionszusagen überprüfen und insbesondere bei Nur-Pensionen Anpassungen vornehmen sollten. Dabei sollten Sie wegen der Gewinn mindernden Rücklagenbildung auf die von der Verwaltung eingeräumte Frist bis zum Ende dieses Jahres achten.

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Kostenübernahme für Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers

Wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer großen Geburtstagsfeier einladen, die schließlich von der GmbH bezahlt wird, dann sind die entsprechenden Aufwendungen eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Bei Kosten, die für die Bewirtung von Gästen entstehen, kommt es zunächst einmal darauf an, worin der Anlass der Veranstaltung besteht. War ein Geburtstag der Anlass, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass die Kosten dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Dabei spielt es keine Rolle,

  • wie viele Gäste an der Feier teilgenommen haben, und

  • ob die Teilnehmer überwiegend Arbeitnehmer der GmbH bestanden oder ob sie überwiegend Ihrem privaten Umfeld zuzuordnen sind.

Da die Kostenübernahme durch die GmbH bei Ihnen Einkünfte aus Kapitalvermögen auslösen kann, Sie einerseits die Aufwendungen erspart haben, ohne andererseits Werbungskosten geltend machen zu können, handelt es sich gemäß der Rechtsprechung bei der Kostenübernahme um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Aus der Sicht der Gesellschaft heißt das Folgendes: Bei den Ausgaben für die Geburtstagsfeier handelt es sich zunächst einmal um Betriebsausgaben, da grundsätzlich jeglicher Aufwand bei einer Kapitalgesellschaft - auch eine verdeckte Gewinnausschüttung - zu einer Betriebsausgabe führt. Diese darf allerdings das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern, sodass sie außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen ist.

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