GmbH-Ratgeber

Geänderte Meldepflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer

Durch das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz IV-Gesetz) hat der Gesetzgeber eine neue Meldevorschrift in das Sozialgesetzbuch aufgenommen. Danach muss zukünftig bei jeder Meldung an die Sozialversicherung angegeben werden, ob der Betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist. Im Meldungsvordruck wird dazu das Ankreuzfeld "Beamtenähnliche Versorgung" entfernt und dafür ein neues Feld für ein "Statuskennzeichen" eingefügt. Spätestens ab dem 1. Januar 2005 ist in diesem Feld eine 2 für den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH einzutragen. Ähnliches gilt nun auch für Ehe- und Lebenspartner des Arbeitgebers, für die das Statuskennzeichen 1 einzutragen ist.

Der Hintergrund dieser Änderung ist, dass die BfA für die betroffenen Personengruppen ein Statusfeststellungsverfahren einleiten soll. Dieses Verfahren soll unzweideutig klären, ob der Betroffene in der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist oder nicht. Bisher kam es nämlich immer wieder vor, dass ein Geschäftsführer oder der Ehepartner des Chefs als sozialversicherungspflichtig eingestuft wurde und viele Jahre lang Beiträge zahlte. Als dann der Leistungsfall eintrat, also beispielsweise bei Insolvenz der Gesellschaft, kam es dann zu einer erneuten Prüfung durch die Arbeitsämter, die an die ursprüngliche Entscheidung der Sozialversicherungsträger nicht gebunden waren. Die Folge war, dass der ehemalige Beitragszahler keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung hatte und nur für maximal vier Jahre die Beiträge zurückerstattet bekam. An das Ergebnis des jetzt neu eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens sind nun aber alle Sozialversicherungsträger gebunden, sodass für die Betroffenen endlich Rechtssicherheit herrscht.

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Geschäftsführerhaftung bei interner Zuständigkeitsvereinbarung

Es ist allgemeine Praxis, dass bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH intern bestimmte Zuständigkeiten vereinbart werden. Eine solche schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Geschäftsführung ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft in anderen Bereichen entlastet sind.

Eine solche Vereinbarung bedeutet jedoch nicht, dass ein Geschäftsführer sich nicht - zumindest oberflächlich - auch um die Bereiche seiner Kollegen kümmern muss. Vielmehr muss er sich davon überzeugen, dass die anderen Geschäftsführer ihre Aufgaben pflichtgemäß wahrnehmen. Keineswegs kann er sich darauf berufen, dass er nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die ordnungsgemäße Erledigung der entsprechenden Angelegenheiten durch die anderen Geschäftsführer zu überwachen.

Beispiel: A, B und C waren Geschäftsführer der ABC-GmbH. A war für die Kundenbetreuung zuständig, B für die Fertigung und C alleine für die steuerlichen Angelegenheiten. Nachdem die ABC-GmbH zahlungsunfähig geworden ist, nimmt das Finanzamt die Geschäftsführer A, B und C für die Steuerschulden der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch.

An einer Haftung ändert in diesem Fall auch die Zuständigkeitsvereinbarung nichts. A und B hätten C überwachen müssen. Auch die fehlende Kenntnis von steuerlichen Angelegenheiten - so der Bundesfinanzhof - spricht nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme von A und B. Denn A und B hätten das Amt des Geschäftsführers nicht übernehmen dürfen, wenn sie dazu fachlich nicht in der Lage sind. Erkennt der Geschäftsführer dies erst später, muss er das Amt sofort niederlegen.

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Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in die Berechnung einer Gewinntantieme auch ein bestehender Verlustvortrag einzubeziehen ist, wenn der tantiemenberechtigte Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Andernfalls liegt in Höhe des Differenzbetrags zwischen der gezahlten Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde sich nicht darauf einlassen, dass der Geschäftsführer an in einzelnen Jahren erzielten Gewinnen teil hat, in anderen Jahren erzielte Verluste aber vollständig von der Gesellschaft allein getragen werden müssen. Hinzu kommt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass anderenfalls der Geschäftsführer versucht sein könnte, die zeitliche Verteilung von Aufwendungen und Erträgen der Gesellschaft mit dem Ziel einer Maximierung der eigenen Tantiemeforderung zu steuern. So könnte er zum Beispiel in Zukunft notwendige Aufwendungen in ein ohnehin mit Verlust abschließendes Jahr oder Wirtschaftsjahr vorziehen, hierdurch den Aufwand nachfolgender Jahre oder Wirtschaftsjahre um die entsprechenden Beträge entlasten und den in jenen Jahren auszuweisenden Gewinn der Gesellschaft erhöhen. Die Gefahr, dass durch eine solche zeitliche Gewinnverlagerung die Tantiemenverpflichtung der Gesellschaft ausgeweitet wird, würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nach Möglichkeit ausschließen.

In einer weiteren Entscheidung hat das Finanzgericht Hamburg geurteilt, dass eine unübliche Gehaltserhöhung - Verdoppelung der Bezüge innerhalb weniger Monate - nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn die Gesamtvergütung der Höhe nach angemessen ist. Das Gericht hebt hervor, dass "Unüblichkeit", mit der die Finanzverwaltung so gerne operiert, kein für die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung maßgebliches Kriterium ist. Jetzt hat der Bundesfinanzhof über die eingelegte Revision zu entscheiden.

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Zinslose Abschlagszahlung auf Gewinntantieme

Eine GmbH kann mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbaren, diesen Gewinntantiemen auszuzahlen. Auf die Gewinntantiemen kann die Gesellschaft schon während des Geschäftsjahres angemessene Vorschüsse leisten. Dass für die Vorschusszahlungen keine Verzinsung vorgesehen ist, bedeutet nicht, dass damit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Eine Verzinsung ist deshalb nicht notwendig, weil bei einem Geschäftsführungsvertrag für die Gewinntantieme Dienste gegen Entgelt geleistet werden, die jedoch anders als bei monatlichen Gehaltszahlungen, bei denen das Entgelt der Dienstleistung in einem engen zeitlichen Abstand folgt, vorschussweise über einen Jahreszeitraum erbracht werden. Es wäre schlicht und ergreifend unbillig, wenn ein Vertragspartner, der schon einen Leistungsvorschuss erbracht hat, angemessene Vorschusszahlungen auch noch verzinsen müsste.

Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass die Voraussetzungen einer Vorschusszahlung und deren Fälligkeit im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt sind. Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können. Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemenvorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs eine verdeckte Gewinnausschüttung.

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Amtsniederlegung des Geschäftsführers

Die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers endet normalerweise aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses über seine Abberufung. Daneben kann der Geschäftsführer aber auch von sich aus sein Amt niederlegen. Im GmbH-Gesetz ist die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers allerdings nicht geregelt. Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg sind zur Amtsniederlegung eines Geschäftsführers nun folgende Grundsätze zu entnehmen:

  1. Die Amtsniederlegung muss gegenüber sämtlichen Gesellschaftern erklärt werden.

  2. Es muss der Nachweis geführt werden, dass die Niederlegungserklärung allen Gesellschaftern zugegangen ist. Zur Nachweisführung reicht ein Bestätigungsschreiben der Gesellschafter oder das Protokoll einer Gesellschafterversammlung aus.

  3. Die Niederlegung des Amtes eines Geschäftsführers ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer einen wichtigen Grund zur Amtsniederlegung hat. Die Amtsniederlegung ist auch unabhängig von Kündigungsfristen und lässt den Dienstvertrag unberührt. Unwirksam kann eine Amtsniederlegung sein, wenn der einzige Geschäftsführer im Falle einer bevorstehenden Insolvenz die Amtsniederlegung erklärt, um keinen Insolvenzantrag stellen zu müssen.

  4. Die Amtsniederlegung haben die verbliebenen Geschäftsführer in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden. Legt der einzige Geschäftsführer sein Amt nieder, so müssen die Gesellschafter einen neuen Geschäftsführer bestellen, da eine GmbH nur durch einen Geschäftsführer handlungsfähig ist.

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Abgeltungszahlung für entgangenen Urlaub

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird bei einer GmbH grundsätzlich eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung verstanden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Stehen betriebliche Gründe der Urlaubsgewährung bzw. einer Übertragung in das nächste Jahr entgegen, so ist in der Urlaubsabgeltung keine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen. Dem steht zudem weder das gesetzliche Verbot im Bundesurlaubsgesetz noch das allgemeine arbeitsrechtliche Verbot der Abgeltung eines Urlaubs in Geld entgegen.

Für den Fall, dass ein Geschäftsführer seinen Jahresurlaub nicht nehmen kann, weil Interessen der Gesellschaft entgegenstehen, hat er vielmehr Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs unter Zugrundelegung der Höhe seines Grundgehalts. Entsprechende Abgeltungszahlungen können auch schon vor Ende des Urlaubsjahres beschlossen werden, wenn der Umfang der vom Geschäftsführer geleisteten Arbeit und seine Verantwortung für das Unternehmen die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben und aufgrund der vorliegenden Arbeitsbelastung eine Übertragung des Urlaubs in das neue Jahr nicht möglich ist.

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Geringerer Freibetrag bei Anteilsveräußerungen

Für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften galt bisher ein Freibetrag von maximal 10.300 Euro. Dieser Freibetrag wird ab 2004 auf maximal 9.060 Euro herabgesetzt und die "Reduktionsgrenze" von bisher 41.000 Euro auf zukünftig 36.100 Euro. Der Freibetrag ist jedoch kein absoluter Freibetrag, sondern er hängt sowohl von der Menge der veräußerten Anteile als auch vom Veräußerungsgewinn insgesamt ab.

Überhaupt gehört die gesamte Regelung zur Anteilsveräußerung ohne Zweifel zu den komplizierteren Aspekten des deutschen Einkommensteuerrechts. Im Einkommensteuergesetz heißt es: "Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht."

Beispiel: Sie verkaufen einen 25 %-Anteil an einer Kapitalgesellschaft für 10.000 Euro. Der Freibetrag für den Veräußerungsgewinn beträgt also zunächst 25 % von 9.060 Euro = 2.265 Euro, reduziert sich aber um den Betrag, um den der Erlös den entsprechenden Anteil von 36.100 Euro übersteigt. Hier liegt dieser Anteil bei 25 % von 36.100 Euro = 9.025 Euro. Da der Erlös 10.000 Euro beträgt und somit um 975 Euro über diesem Betrag liegt, reduziert sich der Freibetrag um 975 Euro und beträgt schlussendlich 2.265 - 975 = 1.290 Euro.

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