GmbH-Ratgeber

Steuerpläne: Erhöhung des Körperschaftsteueraufkommens

Das von der Regierung euphemistisch "Steuervergünstigungsabbaugesetz" getaufte Steuererhöhungspaket enthält auch eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Sicherung und Steigerung des Körperschaftsteueraufkommens. Dazu gehört eine Begrenzung des Verlustvortrags, um eine Mindestbesteuerung zu erreichen, Änderungen bei der Gewinnausschüttung und die Abschaffung steuerlicher Organschaften.

Fast alle Kapitalgesellschaften dürften früher oder später von der neuen Mindestbesteuerung durch die Begrenzung des Verlustvortrags betroffen sein. Der Verlustvortrag ist bisher der Höhe nach unbegrenzt möglich. In Zukunft soll der Verlustvortrag aber auf maximal die Hälfte des Gewinns begrenzt werden. Mit anderen Worten: Die GmbH muss immer mindestens die Hälfte des Gewinns der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterwerfen. Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003, umfasst aber auch Verluste, die vor dem Veranlagungszeitraum 2003 entstanden sind.

Die Änderung bei Gewinnausschüttungen wird auch die meisten Kapitalgesellschaften treffen. Nach geltendem Recht führt eine Gewinnausschüttung zu einer Minderung der Körperschaftsteuer um 1/6 des Ausschüttungsbetrags. Dies ist unabhängig von der Höhe der Steuerschuld, es kann also auch Erstattungen geben. Die geplante Neuregelung beschränkt den Minderungsbetrag auf 1/7 der Gewinnausschüttungen und auf die Hälfte der Körperschaftsteuerschuld. Erstattungsfälle kann es dadurch künftig also nicht mehr geben.

Schließlich erfolgt auch eine Einschränkung der körperschaftsteuerlichen Organschaft und eine Abschaffung der gewerbesteuerlichen Organschaft. Steuerliche Organschaften erlauben Verlustverrechnungen zwischen Gesellschaften. Diese Verlustverrechnung ist zukünftig bei der Gewerbesteuer gar nicht mehr und bei der Körperschaftsteuer nur noch unter strengen Bedingungen möglich.

mehr lesen

Der Umgang mit Geldkonten

Im Umgang mit Geldkonten müssen GmbH-Gesellschafter, die zuvor ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft geführt haben, umdenken. Eine GmbH ist eine selbständige juristische Person, d.h. "Entnahmen" wie bei einer Personenfirma sind bei einer GmbH nicht möglich. Der Geschäftsführer erhält ein Gehalt, der Gesellschafter eine Gewinnausschüttung nach Feststellung des Jahresabschlusses. Gesellschafter können eine Vorabausschüttung vereinbaren, die mit der späteren Jahresausschüttung verrechnet wird. Geschäftsführer können Gehaltsvorschüsse erhalten.

Ansonsten ist der Geldverkehr zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschafter auf Darlehenskonten beschränkt, die grundsätzlich verzinst werden müssen. Zinslose oder zinsverbilligte Darlehen führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Die Finanzverwaltung verlangt stets schriftliche Darlehensverträge. Der Mindestzinssatz für Darlehen beträgt nach den Lohnsteuerrichtlinien 5,5 %, auch wenn die üblichen Bankzinsen höher oder niedriger wären. Wichtig ist, dass die Laufzeit und die Tilgung des Darlehens in dem Vertrag festgehalten wird. Hält der Darlehensvertrag nicht einem sog. Drittvergleich stand, weil unübliche Darlehensbedingungen vereinbart worden sind, so wird der Darlehensvertrag von der Finanzverwaltung insgesamt verworfen. Bei einer Immobilienfinanzierung muss eine Grundschuld an rangbereiter Stelle eingetragen werden, das kann also durchaus der zweite oder dritte Rang sein.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.