GmbH-Ratgeber

Haftung aller Geschäftsführer bei Unregelmäßigkeiten

Ein GmbH-Geschäftsführer ist auch dann für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH verantwortlich, wenn neben ihm andere Geschäftsführer bestellt sind, und er nach der internen Aufgabenverteilung nicht dafür zuständig ist. Auch bei einer internen Aufgabenverteilung bleibt jeder Geschäftsführer für die Geschäftsführung im Ganzen verantwortlich.

Lediglich eine (vorübergehende) Begrenzung der Verantwortlichkeit ist möglich. Die interne Aufgabenverteilung führt z.B. zu einer Haftungsbefreiung, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, die einen der Geschäftsführer für den Steuerbereich für nicht zuständig erklärt. Diese Regelung gilt jedoch nur, solange für diesen Geschäftsführer kein Anlass besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen zu zweifeln. Sollten entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, lebt die ursprüngliche Gesamtverantwortlichkeit aller Geschäftsführer wieder auf.

Ebenso verhält es sich mit der Verantwortlichkeit bei Steuerordnungswidrigkeiten. Ist ein Geschäftsführer aufgrund der übermächtigen Stellung eines Mitgeschäftsführers nicht in der Lage, seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, muss er zurücktreten. Ein Geschäftsführer, der bei Steuerhinterziehungshandlungen einer GmbH untätig bleibt, wird wegen der Straftaten ebenfalls zur Verantwortung gezogen. Sogar eine persönliche Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge kommt in Betracht.

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Überschuldung eines Unternehmens

Überschuldete oder zahlungsunfähige Unternehmen müssen einen Insolvenzantrag stellen. Die Überlegungsfrist ist nur kurz. Der Insolvenzantrag muss innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis von dem Insolvenzgrund gestellt werden. Hat das Unternehmen trotz Überschuldung noch liquide Mittel, weil z.B. größere Kredite gewährt oder Sonderabschreibungen genutzt wurden, so kommt es darauf an, ob eine Wende kurzfristig erreicht werden kann. Hierzu ist eine Prognose aufzustellen. Positive Entwicklungen können sich aus dem Folgenden ergeben:

  • Es werden Umsatzsteigerungen erwartet, weil demnächst ein neues Produkt angeboten wird oder weil eine Werbeaktion einen Erfolg verspricht. Sie haben Leistungsverbesserungen erreicht, die den Kundenwünschen entsprechen.

  • Ein eingeleitetes Kostensenkungsprogramm verspricht einen Erfolg. Sie werden kurzfristig einen erheblichen Teil Ihrer laufenden Kosten abbauen.

  • Der Mitarbeiterstamm wurde der Beschäftigungssituation angepasst, Sie müssen keine Abfindungen mehr an ausscheidende Mitarbeiter zahlen.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist der Geschäftsführer verpflichtet, sofort nach Bekanntwerden einer rechnerischen Überschuldung für die Erstellung eines Vermögensstatus zu sorgen, damit eine Fortführungsprognose erstellt werden kann. Hierzu benötigen Sie eine Planungsrechnung für das laufende und das nächste Jahr. Erkennt der Geschäftsführer, dass "alles keinen Zweck mehr hat", so muss er nach dieser Kenntnis sofort einen Insolvenzantrag stellen, andernfalls macht er sich strafbar. Außerdem trifft den GmbH-Geschäftsführer trotz der Haftungsbegrenzung durch die Rechtsform einer GmbH die volle persönliche Haftung. GmbH-Geschäftsführer sind daher gut beraten, in ihrem Unternehmen eine Planungsrechnung einzuführen.

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Altersversorgung von Geschäftsführern

Fremdgeschäftsführer sind sozialversicherungspflichtig. Gesellschafter-Geschäftsführer, die einen beherrschenden Einfluss ausüben, sind nicht sozialversicherungspflichtig. Ein beherrschender Einfluss wird ab einer Beteiligung von 50 % an der GmbH angenommen. Eine geringere Beteiligung kann zu einem beherrschenden Einfluss führen, wenn z.B. ein Stimmenbindungsvertrag vorliegt, wonach ein oder mehrere Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung nicht gegen der Gesellschafter-Geschäftsführer stimmen werden. Auch kann der Geschäftsführer dadurch Einfluss ausüben, dass er der einzige Fachmann in der Gesellschaft ist und diese daher ohne ihn nicht auskommen kann.

Ist ein Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig, so muss auf andere Weise für seine Altersversorgung gesorgt werden. Die Gesellschaft kann eine Pensionszusage abgeben, die durch eine Rückdeckungsversicherung bei einer Lebensversicherungsgesellschaft abgedeckt wird. Möglich ist auch eine Lebensdirektversicherung. Es kann in einen Vermögensanlagefonds eingezahlt werden. Die Fonds hatten in der Vergangenheit höhere Rendite und Vermögenszuwächse als die Lebensversicherer. In den Zeiten rückläufiger Aktienkurse zahlt sich allerdings jetzt die konservative Anlagepolitik der Lebensversicherer aus. Möglich ist auch eine Beteiligung an einer überbetrieblichen Versorgungseinrichtung.

Beachten Sie, dass das Finanzamt immer die Üblichkeit einer Versorgungszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer prüft. Die Gesamtvergütung des Geschäftsführers einschließlich der Pensionszusage muss angemessen sein; außerdem muss die Pensionszusage für die Gesellschaft finanzierbar sein. Zur Zeit prüft der Bundesfinanzhof die Finanzierbarkeit einer Pensionszusage, durch die eine Witwenversorgung zugesagt wurde, die nicht durch eine Rückdeckungsversicherung abgedeckt ist.

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