Umsatzsteuer

Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

Wie im Vorjahr betreffen die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel die Umsatzsteuer. Im übrigen Steuerrecht dienen die Gesetzesänderungen meist dazu, unliebsamen Urteilen des Bundesfinanzhofs die Grundlage zu nehmen.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Nun wurde die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Im Gegenzug wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Zur Verhinderung des Umsatzsteuerbetrugs wird wieder einmal die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeweitet. Zukünftig gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für die Leistungen von Gebäudereinigern an Unternehmen aus derselben Branche und generell für die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie bei Anlagegold. Umgekehrt sind jetzt Restaurationsleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Zügen von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgenommen.

  • Umsatzsteuererklärung: Bei der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer wurden Unternehmer schon vor einem Jahr dazu verpflichtet, die Erklärungen für das Jahr 2011 und folgende elektronisch abzugeben. Diese Verpflichtung gilt nun auch für die Umsatzsteuerjahreserklärung.

  • Bilanzierung: Für das abgelaufene Jahr (alle ab dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahre) sind zum ersten Mal die Änderungen im Bilanzrecht durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz für alle Unternehmen verbindlich. Freiwillig konnten die Änderungen schon ein Jahr früher angewendet werden.

  • AfA auf eingelegte Wirtschaftsgüter: Die Grundlage für die AfA auf eingelegte Wirtschaftsgüter, die vorher zur Erzielung von Überschusseinkünften im Privatvermögen gedient haben, ist zukünftig der Wert, mit dem das Wirtschaftsgut eingelegt wird, abzüglich bereits vorgenommener Abschreibungen. Bisher wurden die vorgenommenen Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen. Das Bundesfinanzministerium hat zu diesem Thema bereits ein ausführliches Schreiben mit Vorgaben für verschiedene Konstellationen veröffentlicht.

  • Finale Entnahme oder Betriebsaufgabe: Die Theorie der finalen Entnahme, die der Bundesfinanzhof vor zwei Jahren verworfen hatte, wird nun rückwirkend im Gesetz festgeschrieben. Demnach muss ein Unternehmer, der seinen inländischen Betrieb ins Ausland verlegt und dort fortführt, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern. Gleiches gilt, wenn nur einzelne Wirtschaftsgüter in Zukunft einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Bei Verlagerung des Betriebs oder Wirtschaftsguts in einen anderen EU/EWR-Staat kann die fällige Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten gezahlt werden.

  • Halb-/Teilabzugsverbot: Einkünfte aus Beteiligungen unterliegen dem Halb- bzw. Teileinkunftsprinzip, entsprechende Verluste dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot. Kommt es allerdings gar nicht erst zu Einnahmen und die Beteiligung wird mit Verlust liquidiert, sah der Bundesfinanzhof keinen Grund für ein anteiliges Abzugsverbot. Mehrfach haben die Richter zugunsten der Steuerzahler den vollen Steuerabzug der Liquidationsverluste zugelassen. Nun wurde die Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert, nach der für die Anwendung des Halb- oder Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen bereits ausreicht. Die Neuregelung gilt für alle Anteilsverkäufe ab dem 1. Januar 2011.

  • Leistungsort im Drittland: Um eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, gibt es einige Korrekturen beim Leistungsort von Dienstleistungen in Drittländern (Nicht-EU/EWR-Staaten). Das betrifft zum einen Dienstleistungen im Bereich Güterbeförderung, Be- und Entladung, Reisevorleistungen sowie Arbeiten an oder Begutachtungen von beweglichen Gegenständen für andere Unternehmer. Hier galt bisher der Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort, womit die Leistung sowohl in Deutschland als auch im Drittland umsatzsteuerpflichtig sein konnte. Nun gilt die Leistung als im Drittland ausgeführt, wenn sie auch dort genutzt wird. Vergleichbares gilt nun bei Internet- und Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer mit EU-Wohnsitz, die in einem Drittland genutzt werden.

  • Messen, Kunst und Kultur: Leistungen im Bereich Kultur, Kunst, Wissenschaft, Unterricht und Sport werden nur noch dann am Ort der Leistung erbracht, wenn sie für Nichtunternehmer bestimmt sind. Leistungen für den unternehmerischen Bereich gelten dagegen am Sitz des Leistungsempfängers als erbracht. Etwas anderes gilt jedoch für Eintrittsgelder zu Messen, Ausstellungen und kulturellen Veranstaltungen: Hier gilt als Ort der Leistung auch für den unternehmerischen Bereich der Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.

  • Erwerbsschwelle: Ein "Halbunternehmer" (Unternehmer, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen und Kleinunternehmer) kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle bei innergemeinschaftlichen Erwerben nun einfacher verzichten. Statt den Verzicht gegenüber dem Finanzamt zu erklären, genügt es jetzt, dem Lieferanten die eigene UStIdNr mitzuteilen. In diesem Fall ist die Lieferung umsatzsteuerfrei und der Erwerber muss den Vorgang dann selbst der Umsatzsteuer unterwerfen.

  • Insolvenzverfahren: Mehrere Änderungen der Insolvenzordnung stärken den Fiskus als Gläubiger. Vor allem gelten Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, jetzt als Masseverbindlichkeit. Außerdem kann ein Insolvenzantrag nicht mehr allein dadurch abgewendet werden, dass die dem Antrag zugrunde liegende Forderung beglichen wird.

  • Körperschaftsteuerguthaben: Soweit beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren Körperschaftsteuerminderungspotenzial verloren ging, wird nun gemäß dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle eine Korrektur vorgenommen.

  • E-Bilanz: Die Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt wurde um ein Jahr verschoben. Sie gilt nun erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.

  • Veräußerungsgewinn: Bei außerordentlichen Einkünften, für die der "halbe" Steuersatz gilt, wird der Mindeststeuersatz auf den aktuellen Eingangssteuersatz von 14 % abgesenkt.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen: Im Gewerbesteuergesetz gibt es eine Ausnahmeregelung bei der Hinzurechnung von Zinsen für Finanzdienstleistungsunternehmen. Die Ausnahmeregelung gilt zwar schon rückwirkend ab 2008, aber ab 2011 gibt es zusätzlich die Vorgabe, dass mindestens 50 % der Umsätze aus Finanzdienstleistungen stammen müssen.

  • Energie- und Stromsteuer: Die Steuervergünstigungen für energieintensive Unternehmen werden in mehreren Punkten abgesenkt. Neben einer Erhöhung des ermäßigte Steuersatzes steigt auch der Sockelbetrag, der für eine Entlastung mindestens erreicht werden muss, von 205,00 auf 250,00 Euro (Energiesteuer) bzw. von 512,50 auf 1.000,00 Euro (Stromsteuer), und die Erstattungsansprüche werden von 95 % auf 90 % reduziert.

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Jahressteuergesetz 2010 ist verabschiedet

Am 28. Oktober 2010 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2010 beschlossen, einen knappen Monat später, nämlich am 26. November, hat auch der Bundesrat zugestimmt. Gegenüber dem Regierungsentwurf vom Sommer hat es dabei knapp 40 Änderungen gegeben. Es sind unter anderem unliebsame Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die die Finanzverwaltung nun per Gesetzesänderung wieder aushebeln will. Mit der Verkündung des Gesetzes und damit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist Mitte Dezember zu rechnen.

Die Jahressteuergesetze sind Omnibusgesetze, die eine Vielzahl verschiedener Gesetzesänderungen zusammenfassen, und mit 51 Seiten reinem Gesetzestext - mit Begründung sind es sogar mehr als 200 Seiten - gehört der Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 zu den umfangreichsten Steuergesetzen der letzten Jahre. Ein Großteil des Gesetzes entfällt dabei auf Klarstellungen, Korrekturen fehlerhafter Verweise und Reparaturen an den Vorschriften zur Abgeltungsteuer, steuerlich geförderter Altersvorsorge und dem Lohnsteuerabzug.

In den rund 180 Veränderungen an verschiedenen Steuergesetzen finden sich jedoch auch durchaus bedeutsame Änderungen. Einige besonders wichtige Änderungen, die auch für die Steuerplanung zum Jahresende noch relevant sind, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Eine umfassendere Darstellung folgt in der Änderungsübersicht zum Jahreswechsel.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sollen ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise auch zinsverbilligte Darlehen im Rahmen eines KfW-Förderprogramms. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Geschaffen wurde es durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Finanzministern verständlicherweise nicht behagt hat. Noch ist das Seeling-Modell anwendbar, allerdings nur für Immobilien, für die bis zum 31. Dezember 2010 der Bauantrag gestellt oder der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Denn danach wird mit dem Jahressteuergesetz die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist dann nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Dafür wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Arbeitszimmer: Das Gesetz erfüllt die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest dann wieder steuerlich abzugsfähig sein müssen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es bleibt bei der früheren Abzugsgrenze von 1.250 Euro pro Jahr. Wie erwartet wurde der Fall, dass die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit ausmacht, jedoch nicht wieder zum Steuerabzug zugelassen. Noch anhängige Einsprüche, die sich auf diese Begründung stützen, wird das Finanzamt daher bald zurückweisen. Wer also Nachzahlungszinsen sparen will, nimmt den Einspruch schon jetzt zurück.

  • Veräußerungsgeschäfte: Um ein Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, will das Ministerium gesetzlich festschreiben, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist. Bisher war es nämlich möglich, Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel der Kauf eines Neuwagens und der anschließende Verkauf mit Verlust als Gebrauchtwagen - mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen. Betroffen sind alle Gebrauchsgüter, die ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 angeschafft werden.

  • Erstattungszinsen: Leider will sich die Finanzverwaltung mit einer erfreulichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die die Steuerpflicht auf Erstattungszinsen größtenteils aufhebt, nicht abfinden. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 soll die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich festgeschrieben werden, während Nachzahlungszinsen weiterhin nicht abziehbar sind. Diese Änderung soll dann rückwirkend für alle noch offenen Fälle gelten. Die Finanzverwaltung bezeichnet diese Änderung lediglich als "gesetzliche Klarstellung".

  • Verwaltungsvermögen: Im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 war noch vorgesehen, den strengen Verwaltungsvermögenstest (maximal 10 % des Betriebsvermögens) bei der Befreiung des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer auszuweiten und auch auf Tochterunternehmen anzuwenden. Damit wäre die Steuerbefreiung für den ganzen Konzern weggefallen, wenn auch nur eines der Unternehmen, an denen Beteiligungen gehalten werden, den Verwaltungsvermögenstest nicht besteht. Diese Änderung ist nun nicht mehr im Gesetz enthalten.

  • Lebenspartner: Neben einer Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehepartnern bei der Erbschaftsteuer gibt es auch bei der Grunderwerbsteuer eine Angleichung, denn auch hier wird der Lebenspartner wie der Ehepartner von der Steuer befreit, sofern der Immobilienkauf nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes erfolgt.

  • Finale Betriebsaufgabe: Die Theorie der finalen Betriebsaufgabe, die der Bundesfinanzhof vor zwei Jahren verworfen hatte, wird nun rückwirkend im Gesetz festgeschrieben. Demnach muss ein Unternehmer, der seinen inländischen Betrieb ins Ausland verlegt und dort fortführt, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern.

  • Versorgungsausgleich: Zur Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen sind Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zukünftig nur noch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dafür kann dann auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden und nicht nur eine Ausgleichsrente. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Halb-/Teilabzugsverbot: Einkünfte aus Beteiligungen unterliegen dem Halb- bzw. Teileinkunftsprinzip, entsprechende Verluste dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot. Kommt es allerdings gar nicht erst zu Einnahmen und die Beteiligung wird mit Verlust liquidiert, sah der Bundesfinanzhof keinen Grund für ein anteiliges Abzugsverbot. Mehrfach haben die Richter zugunsten der Steuerzahler den vollen Steuerabzug der Liquidationsverluste zugelassen. Einen Nichtanwendungserlass für diese Entscheidungen vom Anfang des Jahres hat die Finanzverwaltung im Sommer wieder aufgehoben. Nun soll die Verwaltungsauffassung aber gesetzlich verankert werden, wonach für die Anwendung des Halb- oder Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen bereits ausreicht. Diese Änderung gilt ab 2011, sodass ein Verkauf ertragloser Anteile in diesem Jahr noch in voller Höhe geltend gemacht werden kann.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher soll der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich sein, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre. Diese Einschränkung gilt erstmals für Verluste, für die nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Eine analoge Regelung gilt dann bei der Feststellung des Gewerbeverlustes.

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