Umsatzsteuer

Abgrenzungsprobleme bei Beherbergungsleistungen

Die Reduzierung der Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen zum Jahreswechsel wirft eine ganze Reihe von Abgrenzungsproblemen bei der Rechnungsstellung auf. Eine bundeseinheitliche Stellungnahme der Finanzverwaltung dazu liegt immer noch nicht vor, doch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat jetzt einige Hinweise veröffentlicht, von denen eine spätere einheitliche Vorgabe wohl nur in Details abweichen dürfte.

  • Frühstück: Ist es im Zimmerpreis enthalten oder wird kostenlos angeboten, richtet sich die Preisaufteilung nach der Kalkulation des Hoteliers. Das Hotel kann auch einfach in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Betrag von 4,80 Euro (brutto) für das Frühstück ansetzen.

  • Telefon, Internet, TV: Allein für die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Telefon, Internetanschluss und Fernsehgerät ist kein Betrag aus dem Übernachtungsentgelt herauszurechnen. Die Gebühren für die Telefon- oder Internetnutzung unterliegen dem Regelsteuersatz. Dasselbe gilt, wenn für die TV-Nutzung gesonderte Gebühren entstehen (Pay-TV).

  • Tagungsräume: Wird für die Überlassung von Tagungsräumen kein gesondertes Entgelt berechnet und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, ist davon auszugehen, dass die Überlassung der Tagungsräume unentgeltlich erfolgt.

  • Wellnessangebote: Das Entgelt dafür unterliegt dem normalen Steuersatz. Soweit sich das Angebot jedoch auf Schwimmbad und Sauna beschränkt, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Ist mit dem Zimmerpreis die Nutzung von Wellnesseinrichtungen abgegolten, ohne dass sich der Übernachtungspreis erhöht, wird die Leistung unentgeltlich erbracht. Bei Wellnesspauschalen (Übernachtung, Verpflegung und Nutzung der Wellnessangebote) kann der Betrag, der ohne Zusatzleistung für die entsprechende Anzahl von Übernachtungen anfallen würde, als ermäßigt besteuerte Beherbergungsleistung behandelt wird.

  • Silvesterarrangement: Wird ein Silvesterarrangement mit Übernachtung vom 31.12.2009 zum 01.01.2010 angeboten, unterliegt der Entgeltanteil für die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Steuersatz, da diese nach dem 01.01.2010 erbracht ist.

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Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

Alle großen Änderungen für Unternehmer und Freiberufler kommen mit langer Ansage: Entweder waren sie bereits Bestandteil der 2008 beschlossenen Änderungsgesetze, oder sie sind schon im Frühjahr verabschiedet worden. Das ist auch gut so, denn einige der Änderungen erforderten umfangreiche Vorbereitungen.

  • Bilanzrecht: Spätestens für die ab dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahre sind die zahlreichen Änderungen im Bilanzrecht durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz für alle Unternehmen verbindlich. Freiwillig konnten die Änderungen schon ein Jahr früher angewendet werden.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Bei den Gewinneinkünften besteht für alle nach dem 31. Dezember 2009 angeschafften Wirtschaftsgütern ein Wahlrecht, diese bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten bis zu 410 Euro sofort abzuschreiben oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1000 Euro anzuwenden. Das Wahlrecht ist für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich auszuüben. Wird vom Wahlrecht zur Sofortabschreibung Gebrauch gemacht, müssen Wirtschaftsgüter mit einem Wert über 150 Euro wieder in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst werden.

  • Degressive Abschreibung: Nur noch bis Ende 2010 ist die degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter in einer Höhe von maximal 25 % möglich. Dies gilt jedoch nicht für den GwG-Sammelposten, der für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 und 1.000 Euro zu bilden ist.

  • Beherbergungsleistungen: Kein ruhiges Weihnachten beschert der Gesetzgeber den deutschen Hoteliers, denn ab dem 1. Januar 2010 soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auch für Beherbergungsleistungen gelten. Betroffen sind alle kurzfristigen Beherbergungsleistungen von bis zu sechs Monaten Dauer, also auch Pensionen, Ferienwohnungen und Campingflächen. Einmal abgesehen von der damit ohnehin notwendigen Umstellung des Rechnungswesens wird die Abrechnung zusätzlich verkompliziert. Denn Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz, selbst wenn diese Leistungen im Pauschalpreis für das Zimmer inbegriffen sind. Zu diesen Leistungen zählen zum Beispiel das Frühstück, Telefon- und Internetzugang, Pay-TV, Minibar und Wellnessangebote. In vielen Fällen werden sich daher Abgrenzungsfragen stellen, mit denen die Hoteliers zunächst allein gelassen werden, denn ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums dürfte frühestens im Januar erscheinen. Trotzdem müssen die Hoteliers dafür sorgen, dass die Rechnungsstellung ab Silvester korrekt erfolgt, denn schon für die Nacht auf Neujahr gilt der neue ermäßigte Steuersatz. Soweit die Details bis dahin bekannt sind, erfahren Sie mehr dazu in der nächsten Ausgabe. Für Geschäftsreisende dürften die Übernachtungen übrigens zum Großteil teurer werden, denn viele Hotels wollen nicht den Bruttopreis senken, sondern den Nettopreis erhöhen.

  • Erbschaftsteuer: Die Behaltensfristen für die beiden Steuerbefreiungsregelungen werden von 7 auf 5 und von 10 auf 7 Jahre verkürzt. Außerdem werden die geforderten Lohnsummen von 650 % auf 400 % respektive von 1.000 % auf 700 % reduziert und gelten nun nur noch für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten (bisher 10 Beschäftigte).

  • Sanierungsklausel und Mantelkauf: Die körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel, durch die Verluste von gekauften Firmen mit eigenen Gewinnen verrechnet werden können, gilt jetzt unbefristet. Bei bestimmten Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen wird der Abzug von Verlusten wieder zugelassen. Und auch bei Beteiligungserwerben wird der Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven, die auf den erworbenen Anteil entfallen, wieder zugelassen. Eine bilanzielle Zuordnung von Betriebsvermögen mit steuerlicher Rückwirkung (z. B. durch Umwandlungen) beeinflusst die Höhe der maßgeblichen stillen Reserven nicht.

  • Zinsschranke: Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird dauerhaft von 1 auf 3 Millionen Euro angehoben. Ein Vortrag des EBITDA rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren soll den Zinsabzug für die Unternehmen auch bei Konjunkturschwankungen verstetigen. Schließlich wird die Escape-Klausel so überarbeitet, dass sie für deutsche Konzerne besser anwendbar ist.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Der Hinzurechnungssatz für Miet- und Pachtzinsen wird von 65% auf 50% reduziert.

  • Ort einer Dienstleistung: Ab dem 1. Januar 2010 werden Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, dort besteuert, wo der Kunde ansässig ist, und nicht an dem Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers. Dienstleistungen von Unternehmen an private Verbraucher werden dagegen nach wie vor an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Davon ausgenommen sind unter anderem Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die Vermietung von Beförderungsmitteln, Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport, Wissenschaft, Unterricht und Erziehung sowie elektronische Dienstleistungen für Verbraucher, für die der Leistungsort im Verbrauchsland liegt.

  • Steuerschuldnerschaft: Die Änderung des Leistungsortsprinzips bedeutet auch eine Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers mit sich. Betroffen sind neben den damit verbundenen Änderungen auch Werklieferungen und Dienstleistungen durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer. Bisher galt ein Unternehmer nämlich nur dann als im Ausland ansässig, wenn er in Deutschland keine Zweigniederlassung hatte. Zukünftig verlangt das Gesetz nicht nur eine Betriebsstätte im Inland, sondern diese Betriebsstätte muss den fraglichen Umsatz auch ausgeführt haben. In allen anderen Fällen gilt zukünftig die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Eine weitere Änderung verlangt vom Leistungserbringer, dass er in der Rechnung neben der eigenen Umsatzsteueridentifikationsnummer auch die UStIdNr des Leistungsempfängers angibt. Außerdem muss die Rechnung natürlich einen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft enthalten.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zukünftig müssen auch diejenigen Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung abgeben, die steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen, die unter das Empfängerortsprinzip fallen, und für die der in einem anderen EU-Staat ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss vierteljährlich (in besonderen Fällen nur jährlich) beim Bundeszentralamt für Steuern abgegeben werden. Allerdings wird Anfang 2010 voraussichtlich eine Gesetzesänderung in Kraft treten, die die Frist zur Abgabe der ZM auf eine monatliche Abgabe verkürzt, sofern eine Quartalsgrenze von 50.000 Euro überschritten wird.

  • Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Eine EU-Vorgabe erfordert umfangreiche Änderungen beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Das komplette Verfahren wird zukünftig elektronisch abgewickelt, wofür das Bundeszentralamt für Steuern ein elektronisches Portal bereitstellt. Originalrechnungen müssen nicht mehr vorgelegt werden, lediglich ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 Euro ist eine elektronische Rechnungskopie beizufügen. Auch der Bescheid über die Vergütung wird elektronisch bereitgestellt. Für den Antrag bleiben nun drei Monate mehr Zeit (30. September des Folgejahres statt 30. Juni), dafür wurden aber die Mindestbeträge für einen Antrag verdoppelt (jetzt 50 Euro für einen Jahresantrag und 400 Euro für einen Quartalsantrag). Dauert die Bearbeitung länger als 4 Monate, wird die Vergütung verzinst. Bei gemischten Umsätzen ist der Vergütungsanspruch vom Recht des Ansässigkeitsstaates abhängig.

  • Grunderwerbsteuer: Eine Konzernklausel erleichtert die Umstrukturierung von Unternehmen, indem bestimmte Grundstücks- und Anteilsübertragungen von der Grunderwerbsteuer befreit werden. Fristenregelungen verhindern Mitnahmeeffekte.

  • Energiesteuer: Auf die eigentlich gesetzlich vorgesehene Reduzierung der Steuerentlastungssätze für Biodiesel und Pflanzenölkraftstoff wird in den Jahren 2010 bis 2012 verzichtet.

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Gesetz zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben

Nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz arbeitet die Bundesregierung bereits an ihrem zweiten großen Steueränderungsgesetz. Diesmal trägt es den Namen "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerlicher Regelungen". Wie der Name bereits verrät, soll das Gesetz vor allem Vorgaben aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umsetzen, unter anderem beim Spendenabzug und der Umsatzsteuer.

Der Zeitplan für das Gesetz ist derzeit noch offen. Fest steht bis jetzt nur, dass am 9. Dezember die Bundesregierung den Entwurf beraten und verabschieden soll. Danach müssen sich Bundestag und Bundesrat noch damit befassen. Mit dem Abschluss des Gesetzesvorhabens ist also in diesem Jahr eher nicht mehr zu rechnen. Damit Sie sich trotzdem schon jetzt darauf einstellen können, haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt:

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen wird ausgeweitet. Waren bisher die steuer- und sozialabgabenfreie Überlassung von Anteilen nur dann möglich, wenn diese zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt werden, soll dies nun auch auf eine Entgeltumwandlung ausgeweitet werden. Diese Änderung soll bereits ab dem 2. April 2009, einen Tag nach Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes, gelten.

  • Spendenabzug: Spenden sind nun auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU- oder EWR-Staat gezahlt werden. Gleiches gilt für Vermögensstockspenden an Stiftungen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß der Definition in der Abgabenordnung verfolgt. Auf ihren steuerlichen Status im Ausland kommt es nicht an. Diese Änderung soll für alle noch offenen Fälle gelten, in denen die Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

  • Degressive AfA: Bisher war die degressive AfA für Immobilien auf Grundbesitz innerhalb Deutschlands beschränkt. Ab 2010 soll die degressive AfA nun für alle Immobilien innerhalb der EU möglich sein, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - also insbesondere Bauantrag oder Kauf vor 2006. Soweit die Steuerbescheide für frühere Jahre noch nicht bestandskräftig sind, kann die degressive AfA auf Antrag auch für frühere Jahre in Anspruch genommen werden.

  • Riester-Rente: Gleich in mehreren Punkten sah die EU-Kommission die Riester-Förderung als gemeinschaftsrechtswidrig an und klagte gegen die Bundesrepublik. Darauf reagiert die Bundesregierung nun mit mehreren Änderungen. Zum einen erhalten Grenzgänger nun unabhängig von einer unbeschränkten Steuerpflicht die Riester-Zulage, solange sie in einem deutschen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Zweitens wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurück gefordert, wenn der Empfänger ins EU-Ausland umzieht. Und schließlich wird die Förderung von Wohneigentum, das sogenannte Wohn-Riester, auf Immobilien im EU-Ausland erweitert, soweit es sich dabei um die Hauptwohnung handelt.

  • Rentenbesteuerung: Ab 2010 wird die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften auch auf die beschränkte Steuerpflicht ausgeweitet. Steuerpflichtig sind demnach zukünftig auch die Renteneinkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, sofern die Rentenansprüche in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, beispielsweise durch einen Sonderausgabenabzug.

  • Postdienstleistungen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, die einer flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Umsatzsteuerpflichtig werden dann unter anderem Paketsendungen über 10 kg, Express- und Nachnahmesendungen oder Postvertriebsstücke mit größerer Stückzahl.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs müssen die Zusammenfassenden Meldungen künftig monatlich statt quartalsweise abgegeben werden, sofern der relevante Umsatz 50.000 Euro pro Quartal übersteigt. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert. Allerdings gibt es dann nicht mehr die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung in Anspruch zu nehmen. Daneben gibt es noch weitere formale Anpassungen im Umsatzsteuerrecht an die neue EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie, die der Bekämpfung des Steuerbetrugs dienen.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Auch Personenkreise, die bisher keine UStIdNr erhalten haben (z. B. Kleinunternehmer), können ab dem 1. Januar 2010 eine UStIdNr beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

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Neuer Kurs nach dem Regierungswechsel

Nicht ohne Grund waren die möglichen Änderungen im Steuerrecht der größte Zankapfel der neuen Regierungskoalitionäre: Dass in den nächsten Jahren auch ohne Steuererleichterungen weniger Geld als erwartet in die öffentlichen Kassen fließen wird, dazu bedarf es keiner Hellseherei. Trotzdem haben sich die Koalitionspartner nach langen Verhandlungen auf ein umfangreiches Paket an Änderungen verständigt, das größtenteils das Wohlwollen der Steuerzahler finden wird.

Wir stellen Ihnen im Folgenden die Änderungen vor, die im Koalitionsvertrag enthalten sind. Allerdings hat die Koalition schnell gearbeitet und einen nicht unwesentlichen Teil schon in Gesetzesform gegossen. Dieses Wachstumsbeschleunigungsgesetz muss zwar erst noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das soll aber in den nächsten Wochen geschehen, sodass das Gesetz noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten kann.

Daher haben wir die Liste der Änderungen aufgeteilt: Hier lesen Sie zunächst über die Vorhaben, die weiteren Gesetzesvorhaben vorbehalten sind und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in den nächsten Monaten und Jahren noch umgesetzt werden. Im Beitrag über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz befassen wir uns dann im Detail mit den Änderungen, die im aktuellen Gesetzesentwurf enthalten sind und somit vorbehaltlich möglicher Änderungen im parlamentarischen Verfahren schon in Kürze gelten werden.

  • Entlastungsziel: Im Lauf der Legislaturperiode soll eine steuerliche Entlastung insbesondere für die unteren und mittleren Einkommen sowie für die Familien mit Kindern in einem Gesamtvolumen von 24 Milliarden Euro jährlich umgesetzt werden.

  • Einkommensteuertarif: An den bereits beschlossenen Entlastungen in der Lohn- und Einkommensteuer soll sich nichts ändern. Hier erfolgt durch die erweiterte Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge und die beschlossenen Tarifänderungen eine Steuerentlastung in Höhe von rund 14 Milliarden Euro jährlich ab dem 1. Januar 2010. Möglichst schon ab 2011 soll dann ein neuer Stufentarif eingeführt werden, wobei Zahl und Verlauf der Stufen noch nicht feststehen.

  • Steuerberatungskosten: Der durch die Große Koalition abgeschaffte Abzug privater Steuerberatungskosten soll wieder eingeführt werden.

  • Geldwerter Vorteil: Die Besteuerung von Jahreswagenrabatten für Mitarbeiter soll auf ein realitätsgerechtes Maß beschränkt werden. Im Prinzip ist dies schon durch ein vor kurzem ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs gegeben. In diesem Zusammenhang will die Koalition aber auch die Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeug überprüfen.

  • Ausbildungskosten: Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten soll neu geordnet werden.

  • Familien: Es soll ein schlüssiges und verständliches Konzept der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für Familien und Kinder und im Haushalt erarbeitet werden. Ab 2013 soll es dann neben einer Kindergartenplatzgarantie auch ein Betreuungsgeld von 150 Euro für die Eltern geben, die ihre Kinder im Alter bis zu drei Jahren selbst betreuen wollen.

  • Rentenbesteuerung: Die Besteuerung der Rentner wird so vereinfacht, dass kein Kontrollmitteilungsverfahren und keine separate Erklärungspflicht für Rentenbezüge mehr notwendig ist.

  • Gleichstellung: Gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht will die Koalition abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen.

  • Pflegeheimkosten: Anstelle des heutigen Einzelnachweises will man den Abzug der Kosten für ein Pflegeheim durch Pauschalierung vereinfachen.

  • Altersvorsorge: Die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge soll entbürokratisiert und vereinfacht werden. Was das genau heißt, geht aus dem Koalitionsvertrag nicht hervor.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen soll durch stärkere Typisierung und Pauschalierung vereinfacht werden.

  • Steuererklärung: Die Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen sollen verständlicher und anwendungsfreundlicher werden. Auf Wunsch soll jeder eine vorausgefüllte Steuererklärung mit den beim Finanzamt vorhandenen Daten erhalten, sodass der eigene Aufwand geringer ausfällt. Außerdem sollen alle Steuerpflichtigen die Möglichkeit erhalten, ohne Papierbelege mit den Finanzämtern zu kommunizieren. Schließlich soll geprüft werden, ob Arbeitnehmer die Steuererklärung auch für zwei Jahre auf einmal abgegeben können.

  • Betriebsprüfungen: Zur Erhöhung der Planungssicherheit soll der Gedanke der zeitnahen Betriebsprüfung verwirklicht werden. Betriebsprüfungen müssen grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Beginn bzw. dann abgeschlossen sein, wenn die neue Betriebsprüfung beginnt.

  • Ist-Besteuerung: Die Koalition will im Verlauf der Legislaturperiode unter Einbeziehung der europäischen Vorgaben prüfen, ob und in welchem Umfang das Prinzip der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer ausgeweitet werden kann.

  • Ermäßigte Umsatzsteuer: Eine Kommission soll sich mit der Systemumstellung bei der Umsatzsteuer und dem Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze befassen und Vorschläge zur Vereinfachung erarbeiten.

  • Daseinsvorsorge: Zwischen kommunalen und privaten Anbietern soll Wettbewerbsgleichheit bei der Umsatzsteuer geschaffen werden. Ob dies nun eine Umsatzsteuerpflicht für kommunale Anbieter oder eine Umsatzsteuerfreiheit für private Anbieter bedeutet, ist noch unklar.

  • Postdienstleistungen: Schon in der letzten Legislaturperiode war eine Änderung bei der Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen geplant, konnten aber nicht mehr umgesetzt werden. Nun soll die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so angepasst werden, dass keine steuerliche Ungleichbehandlung mehr besteht. Nach diesem Urteil bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei.

  • Erbschaftsteuer: In Gesprächen mit den Bundesländern will die Bundesregierung prüfen, ob die Erbschaftsteuer hinsichtlich Steuersätzen und Freibeträgen regionalisiert werden kann.

  • Gewerbesteuer: Eine Kommission soll den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.

  • Verbindliche Auskünfte: Die Gebührenpflicht soll auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt werden.

  • Unternehmensbesteuerung: Neben den bereits aufgezählten konkreten Maßnahmen enthält der Koalitionsvertrag auch noch eine Reihe eher allgemein gehaltener Ziele bei der Unternehmensbesteuerung. So will man sich beispielsweise mit dem Problem der zweifachen Besteuerung von Unternehmenserträgen auf der Ebene der Unternehmen und Anteilseigner einerseits und der nur einfachen Besteuerung der Erträge aus risikoarmen Zinsprodukten andererseits auseinandersetzen. Auch soll die elektronische Rechnungsstellung auf möglichst unbürokratische Weise möglich sein. Was das alles aber konkret bedeutet, wird man abwarten müssen.

  • Steuersystematik: An den begonnenen Maßnahmen im Kampf gegen die Steuerhinterziehung will die neue Koalition festhalten. Es sollen aber Sinn und Notwendigkeit des Kontenabrufverfahrens überprüft werden. Rückwirkende gesetzgeberische Maßnahmen, welche die Bürger belasten, will die Koalition grundsätzlich vermeiden. Schreiben des Bundesfinanzministeriums sollen sich auf die Auslegung der Gesetze beschränken, also auf die Praxis der Nichtanwendungserlasse verzichten.

  • Sozialversicherungsbeiträge: Insgesamt sollen die paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Lohnnebenkosten unter 40 % bleiben. Durch eine Übergangsfinanzierung des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit und die Krankenkassen sollen die Sozialversicherungsbeiträge auch in der Konjunkturflaute stabil bleiben. Mehrbelastungen drohen aber Arbeitnehmern, denn der Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung wird eingefroren, und bei der Pflegeversicherung soll eine zusätzliche private Vorsorge vorgeschrieben werden.

Wie Sie sehen, ist die Liste der geplanten steuerlichen Maßnahmen lang und wird noch um die Maßnahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ergänzt. Doch nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird, sagt man, und deshalb sollten Sie sich bei keiner der hier aufgezählten Änderungen auf deren Realisierung verlassen, solange noch kein konkretes Gesetzesvorhaben vorliegt.

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Nächstes Konjunkturpaket in Arbeit

In den vergangenen zwölf Monaten hat die Republik schon einige Konjunkturpakete erlebt. Zum Glück trägt das nun vorgelegte Gesetzesvorhaben einen noch unverbrauchten Namen, womit sich die Frage erübrigt, ob es sich nun um das dritte, vierte oder fünfte Konjunkturpaket handelt. Im Einzelnen enthält der Gesetzesentwurf die folgenden Maßnahmen und Änderungen:

  • Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld wird für jedes Kind um 20 Euro pro Monat erhöht. Parallel dazu wird der Kinderfreibetrag von 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Bei den Gewinneinkünften besteht für alle nach dem 31. Dezember 2009 angeschafften Wirtschaftsgütern ein Wahlrecht, diese bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten bis zu 410 Euro sofort abzuschreiben oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1000 Euro anzuwenden. Das Wahlrecht ist für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich auszuüben.

  • Beherbergungsleistungen: Im März haben die EU-Finanzminister den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnet, den ermäßigten Umsatzsteuersatz auch für Beherbergungsleistungen anzuwenden. Ab 2010 soll die Option auch in Deutschland gelten. Unternehmer aus dem Hotel- und Gastronomiegewerbe müssen sich daher kurzfristig auf die Umstellung vorbereiten, sodass die Rechnungstellung ab Silvester korrekt erfolgt.

  • Zinsschranke: Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird dauerhaft von 1 auf 3 Millionen Euro angehoben. Die vorübergehende Anhebung durch das Bürgerentlastungsgesetz, die zum Jahreswechsel wieder ausgelaufen wäre, wird also verlängert. Ein Vortrag des EBITDA rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren soll den Zinsabzug für die Unternehmen auch bei Konjunkturschwankungen verstetigen. Schließlich wird die Escape-Klausel so überarbeitet, dass sie für deutsche Konzerne besser anwendbar ist.

  • Sanierungsklausel und Mantelkauf: Auch hier wird die zeitliche Befristung einer durch das Bürgerentlastungsgesetz bereits eingeführten Änderung aufgehoben. Die körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel, durch die Verluste von gekauften Firmen mit eigenen Gewinnen verrechnet werden können, gilt somit unbefristet. Bei bestimmten Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen wird der Abzug von Verlusten wieder zugelassen. Und auch bei Beteiligungserwerben wird der Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven, die auf den erworbenen Anteil entfallen, wieder zugelassen.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Der Hinzurechnungssatz für Miet- und Pachtzinsen wird von 65% auf 50% reduziert. Alle übrigen Fragen zur Gewerbesteuer werden der Kommission "Gemeindefinanzen" übertragen.

  • Erbschaftsteuer: Nach der großen kommt die erste kleine Erbschaftsteuerreform. Für Geschwister und Geschwisterkinder wird ein neuer Steuertarif von 15 bis 43 % eingeführt (bisher 30 bis 50 %). Größer ist die Änderung bei der Unternehmensnachfolge: Die Behaltensfristen für die beiden Steuerbefreiungsregelungen werden von 7 auf 5 und von 10 auf 7 Jahre verkürzt. Außerdem werden die geforderten Lohnsummen von 650 % auf 400 % respektive von 1.000 % auf 700 % reduziert und gelten nun nur noch für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten (bisher 10 Beschäftigte).

  • Grunderwerbsteuer: Eine Konzernklausel erleichtert die Umstrukturierung von Unternehmen, indem bestimmte Grundstücks- und Anteilsübertragungen von der Grunderwerbsteuer befreit werden. Fristenregelungen verhindern Mitnahmeeffekte.

  • Energiesteuer: Auf die eigentlich gesetzlich vorgesehene Reduzierung der Steuerentlastungssätze für Biodiesel und Pflanzenölkraftstoff wird in den Jahren 2010 bis 2012 verzichtet, sofern die EU dieser Maßnahme zustimmt.

Alle Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sollen zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Zusammen mit den bereits beschlossenen Einkommensteuerentlastungen beläuft sich die Steuerentlastung zum 1. Januar 2010 damit auf ein Gesamtvolumen von rund 21 Milliarden Euro.

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Mehrwertsteuerpaket: Ort einer Dienstleistung

Wie erwartet hat das Bundesfinanzministerium ein Einführungsschreiben zu den umfangreichen Änderungen hinsichtlich des Ortes einer sonstigen Leistung herausgegeben. Das Schreiben, das Anfang September veröffentlicht wurde, hat einen Umfang von 52 Seiten. Ein Großteil entfällt dabei auf Detailfragen einzelner Branchen zu speziellen Dienstleistungsarten. Auf diese Einzelheiten können wir aus Platzgründen nicht eingehen. Wir beraten Sie jedoch gerne im Einzelfall über die für Sie relevanten Änderungen. Wichtige generelle Regelungen in dem Schreiben haben wir trotzdem hier für Sie zusammengestellt.

Die wichtigste Regelung in dem Schreiben befasst sich mit dem Nachweis der Unternehmereigenschaft. Im Gesetz ist nämlich nicht geregelt, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Für dieses Dilemma liefert das Schreiben eine Vereinfachungsregelung: Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer seine UStIdNr, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich bezieht.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist. Voraussetzung ist dann aber, dass der Auftragnehmer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich die Gültigkeit einer UStIdNr sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das Bundeszentralamt für Steuern bestätigen zu lassen.

Eine im Briefkopf oder einer Gutschrift des Leistungsempfängers eingedruckte UStIdNr reicht allein jedoch nicht aus, um die Unternehmereigenschaft zu dokumentieren. Der Leistungsempfänger muss beim Vertragsabschluss explizit erklären, dass auch diese UStIdNr für diesen und ggf. weitere Verträge Anwendung finden soll. Im Einzelfall ist auch eine nachträgliche Verwendung möglich.

Hat der Leistungsempfänger seinen Sitz in einem Nicht-EU-Staat, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde dieses Staates geführt werden, in der sie bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist. Die Bescheinigung sollte inhaltlich der deutschen Unternehmerbescheinigung entsprechen. Ein Nachweis ist überflüssig, wenn der Leistungsort aufgrund der Sondervorschriften für bestimmte Dienstleistungen auch bei Ausführung gegenüber einem Nichtunternehmer im Nicht-EU-Staat wäre.

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Mehrwertsteuerpaket: Erweiterte Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen

Kernstück des Mehrwertsteuerpakets ist die Umkehrung des Leistungsorts vom Leistungserbringer zum Leistungsempfänger bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen zwischen Unternehmen (B2B-Dienstleistungen). Damit einher geht eine Erweiterung der Pflicht zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen: Zukünftig müssen auch diejenigen Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung abgeben, die steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen, die unter das Empfängerortsprinzip fallen, und für die der in einem anderen EU-Staat ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss vierteljährlich (in besonderen Fällen nur jährlich) beim Bundeszentralamt für Steuern abgegeben werden. In der ZM sind die UStIdNr jedes einzelnen Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat und die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugeben. Die erbrachten Leistungen müssen Sie in dem Meldezeitraum in der ZM angeben, in dem Sie die Rechnung ausgestellt haben, spätestens aber in dem der Leistungserbringung folgenden Monat.

An diesen Vorgaben kann sich allerdings noch vor dem Jahreswechsel einiges ändern. Denn schon im Frühjahr wurde mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Dritten Umsatzsteueränderungsgesetz begonnen. Darin wird unter anderem die Frist zur Abgabe der ZM auf eine monatliche Abgabe verkürzt, sofern eine Quartalsgrenze von 50.000 Euro überschritten wird. Ob diese Änderung wirklich zum Jahreswechsel kommt, ist derzeit noch unklar, da das Gesetzgebungsverfahren vor der Bundestagswahl nicht mehr abgeschlossen werden kann. Wir informieren Sie, sobald es Neues gibt.

Und noch etwas müssen Sie beachten: Neben der Einzelaufstellung der Leistungsempfänger in der ZM müssen Sie den Gesamtumsatz der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die die Leistungsempfänger die Steuer schulden, ab 2010 auch in der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuererklärung gesondert angeben. Diese Angaben sind im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung, spätestens im der Leistungsausführung folgenden Monat zu machen.

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