Umsatzsteuer

Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug

Die Europäische Kommission plant eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, damit ab 2010 die Sammlung und der Austausch von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze beschleunigt werden. Ziel ist es, die schnelle Aufdeckung von Karussellbetrug zu ermöglichen. Bei einem Karussellbetrug stellt der Täter nach einem steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb bei einer anschließenden Lieferung im Inland die Mehrwertsteuer in Rechnung und verschwindet danach, ohne diese Mehrwertsteuer an den Fiskus abzuführen.

Derzeit beträgt der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in dem ein innergemeinschaftlicher Umsatz bewirkt wird, und dem Zeitpunkt, zu dem die Information hierüber dem Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird, zur Verfügung steht, drei bis sechs Monate. Durch die jetzt vorgelegten Vorschläge soll dieser Zeitraum auf ein bis zwei Monate verkürzt werden, was eine sehr viel schnellere Aufdeckung der Betrugsfälle ermöglicht. Nach Ansicht des Steuerkommissars László Kovács sind die Vorschläge schnell umsetzbar und würden die Unternehmen nicht signifikant mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand belasten. Die Kommission schlägt vor,

  • für mehrwertsteuerpflichtige Erbringer innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen den Zeitraum für die Erklärung der innergemeinschaftlichen Umsätze zu harmonisieren und auf einen Monat zu verkürzen;

  • die Frist für die Übermittlung dieser Informationen zwischen den Mitgliedstaaten von drei Monaten auf einen Monat zu verkürzen;

  • die Informationen über den innergemeinschaftliche Erwerb, für die der Erwerber die Steuer schuldet, monatlich einzuholen, um den Abgleich mit den Angaben der Lieferer oder Erbringer zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollen die Erwerber, die solche Umsätze in Höhe von über 200.000 Euro pro Kalenderjahr bewirken, verpflichtet werden, ihre Mehrwertsteuererklärungen monatlich abzugeben;

  • das Verfahren zur Einreichung der zusammenfassenden Meldungen in den Mitgliedstaaten, in denen diese Verfahren außergewöhnlich komplex sind, zu vereinfachen, um die Belastung für die betroffenen Unternehmen zu verringern.

Schließlich sollen ab dem 1. Januar 2010 in den zusammenfassenden Meldungen auch die im Mitgliedsstaat des Kunden erbrachten Dienstleistungen angegeben werden, für die der Kunde die Steuer schuldet. Damit der Dienstleister nicht unterschiedliche Vorschriften je nach Sitz des Kunden beachten muss, sollen für die Entstehung des Steueranspruchs gemeinschaftsweit einheitliche Regeln eingeführt werden.

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EU-weite Änderungen im Mehrwertsteuerrecht

Am 12. Februar 2008 hat der EU-Ministerrat zwei neue Richtlinien beschlossen. Die erste Änderung betrifft den Ort der Erbringung einer Dienstleistung. Ab dem 1. Januar 2010 werden Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, dort besteuert, wo der Kunde ansässig ist, und nicht an dem Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers. Dienstleistungen von Unternehmen an private Verbraucher werden dagegen nach wie vor an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist.

Unter bestimmten Umständen gelten allerdings für Dienstleistungen an Unternehmen und an Verbraucher besondere Bestimmungen, die den Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs widerspiegeln sollen. Diese Ausnahmen betreffen Dienstleistungen wie Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die Vermietung von Beförderungsmitteln, Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport, Wissenschaft, Unterricht und Erziehung sowie Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen für Verbraucher.

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2010 wird das bisherige Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer, die Unternehmen in der EU in Mitgliedstaaten zu entrichten haben, in denen sie nicht niedergelassen sind, durch ein neues, rein elektronisches Verfahren ersetzt, wodurch die Erstattungen beschleunigt werden. Ebenfalls neu ist der Zinsanspruch, den Unternehmen gegenüber Mitgliedstaaten haben werden, die Erstattungen verspätet vornehmen.

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