Umsatzsteuer

Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 %

Aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 steigt der Normalsatz der Umsatzsteuer von 16 auf 19 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert. Der erhöhte Umsatzsteuersatz gilt für alle Leistungen, die nach dem 1. Januar 2007 ausgeführt werden. Mit der Erhöhung des Steuersatzes ergeben sich viele Fragen und Zweifelsfälle, zu denen das Bundesfinanzministerium zum Teil in einem Schreiben Stellung genommen hat.

Ob die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % oder 19 % anfällt, hängt allein vom Zeitpunkt der Leistung ab. Eine Lieferung ist erst dann ausgeführt, wenn die Verfügungsmacht verschafft wurde (Übergabe der Ware). Sonstige Leistungen sind dann ausgeführt, wenn sie beendet sind, beispielsweise die Abnahme einer Bauleistung. Keine Rolle spielen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Geldfluss und das Rechnungsdatum. Dies gilt für Teilleistungen entsprechend. Investitionen und Entnahmen sollten Sie daher möglichst noch im Jahr 2006 ausführen.

Wird die Leistung oder Teilleistung bis zum 31. Dezember 2006 ausgeführt, kommt entsprechend der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % zur Anwendung, wird sie nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt, gilt die neue Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Sie können daher problemlos bereits im Dezember 2006 eine Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer stellen, wenn feststeht, dass die entsprechende Leistung erst im Jahr 2007 erfolgt.

  • Anzahlungen und Teilzahlungen: An- und Teilzahlungen sowie eine vorgezogene Rechnungsstellung wirken sich auf den Steuersatz nicht aus. Auch hier kommt es nur auf den Zeitpunkt der Leistung an. Eine Rechnung im Jahr 2007 für eine Leistung aus dem Jahr 2006 unterliegt der alten Umsatzsteuer und umgekehrt. Gegebenenfalls muss also eine Anzahlung im Jahr 2007 nachversteuert werden. Sie müssen dann weitere Umsatzsteuer von 3 %, die auf die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte entfällt, in dem Voranmeldungszeitraum entrichten, in dem die Leistung oder Teilleistung tatsächlich erbracht wird. Achten Sie darauf, dass auch der zusätzliche Umsatzsteuerbetrag von 3 % auf die Anzahlung in einer Restrechnung abgerechnet oder die Endrechnung mit dem neuen Steuersatz von 19 % ausgestellt wird. Für den Leistungs- und Rechnungsempfänger verhält es sich genauso: Er kann den Vorsteuerabzug ohne Korrektur der ursprünglichen Rechnung beanspruchen, sobald die Leistung ausgeführt ist und die Endrechnung oder Restrechnung vorliegt.

  • Preisvereinbarungen: Bei Preisvereinbarungen sollten Sie darauf achten, eine Umsatzsteuerklausel aufzunehmen. Diese könnte so lauten, dass eine Anpassung des Steuersatzes entsprechend der gültigen Gesetzeslage möglich ist. Haben Sie einen Festpreis vereinbart, gilt diese Vereinbarung selbstverständlich - mit der Folge, dass sich Ihr Erlös um drei Prozentpunkte reduziert. Einen Ausgleichsanspruch, der für bestimmte Konstellationen vorgesehen ist, haben Sie bei einer Festpreisvereinbarung nicht. Hier tragen Sie das Risiko einer Fehlkalkulation. Ein Ausgleichsanspruch kommt allerdings in Betracht, wenn ein langfristiger Vertrag vorliegt, der vor dem 1. September 2006 geschlossen worden ist. Dieser Ausgleichsanspruch kann vertraglich jedoch von Anfang an ausgeschlossen werden.

  • Teilleistungen: Bei langfristigen Projekten sollten Sie prüfen, ob Sie Teilleistungen vereinbaren können. Dann können Sie diese noch im Jahr 2006 mit der niedrigeren Umsatzsteuer abrechnen. Eine Teilleistung setzt jedoch voraus, dass es sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handelt. Außerdem müssen Sie vor dem 1. Januar 2007 schriftlich vereinbart haben, dass die Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen erfolgen soll und geschuldet wird. Die Teilleistung muss dann auch vor dem 1. Januar 2007 erbracht und abgenommen worden sein und schließlich in einer gesonderten Rechnung abgerechnet werden.

  • Dauerverträge und Dauerleistungen: Werden Dauerleistungen nicht für die gesamte Laufzeit, sondern für kürzere Abschnitte abgerechnet, liegen insoweit ebenfalls Teilleistungen vor, zum Beispiel bei einem Miet- oder Telekommunikationsvertrag. Während bei Mietverträgen der Abrechnungszeitraum üblicherweise der Kalendermonat ist, kann der Abrechnungszeitraum bei anderen Dauerleistungen durchaus variieren. Reicht er beispielsweise vom 15. eines Monats zum 15. des Folgemonats, würde eine Beendigung des Abrechnungszeitraumes am 15. Januar 2007 dazu führen, dass der Abrechnungszeitraum mit 19 % zu versteuern wäre. Es ist deshalb denkbar, einen zusätzlichen Abrechnungszeitraum einzurichten, der am 31. Dezember 2006 endet. Genauso verhält es sich bei Strom-, Gas- und Wärmelieferungen. Entsprechend sollten Sie bei Dauerverträgen überlegen, die Abrechnungszeiträume anzupassen.

  • Rabatte, Skonti und Nachberechnungen: Tritt nach dem 31. Dezember 2006 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz ein (zum Beispiel durch Skonto, Rabatt oder eine Nachberechnung), muss der Lieferant den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. Dabei ist sowohl bei der Soll- als auch bei der Ist-Besteuerung der Steuersatz von 16 % anzuwenden. Gleiches gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Führen Sie Umsätze aus, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, ist bei einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer nach dem Steuersatz zu berichtigen, der auf den jeweils zugrunde liegenden Umsatz anzuwenden war. Da dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, wird folgende Vereinfachung zugelassen: Nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen für die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Umsätze dürfen nach dem Verhältnis zwischen den verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Umsätzen sowie den steuerfreien und nichtsteuerbaren Umsätzen des Voranmeldungszeitraums aufgeteilt werden, in dem die Änderungen der Bemessungsgrundlagen tatsächlich eingetreten sind. Entsprechendes gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

  • Erstattung von Pfandbeträgen: Nehmen Sie Leergut zurück und erstatten das dafür gezahlte Pfand, liegt eine Entgeltminderung vor, und eine Umsatzsteuerberichtigung ist notwendig. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten ist es zulässig, die Steuerberichtigung nach einem vereinfachten Verfahren vorzunehmen: Erstatten Sie Pfandbeträge in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007, ist die Umsatzsteuer nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 31. März 2007 ist die Umsatzsteuer nach dem nunmehr allgemeinen Steuersatz von 19 % zu berichtigen.

  • Jahresboni oder Jahresrückvergütungen: Auch die Gewährung von Jahresboni, Rückvergütungen und Treuerabatten ist eine Entgeltminderung. Soweit sie für die bis zum 31. Dezember 2006 ausgeführten Umsätze gewährt werden, gilt der Steuersatz von 16 %, für den restlichen Anteil dann 19 %. Sie müssen den Leistungsempfängern einen Beleg über die Aufteilung der Entgeltminderung auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen ausstellen. Auch hier lässt die Finanzverwaltung ein vereinfachtes Verfahren zu: Sie können das Verhältnis zwischen Ihren steuerpflichtigen Umsätzen der anteiligen Jahreszeiträume vor und nach dem Stichtag 1. Januar 2007 ermitteln und nach diesem Verhältnis die gemeinsamen Entgeltminderungen aufteilen. Der Leistungsempfänger muss dann bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs von dieser Aufteilung ausgehen, die Sie vorgenommen und in dem zu erteilenden Beleg angegeben haben. Es geht auch noch einfacher: Sie können auf die Aufteilung verzichten und der Steuerberichtigung ausnahmslos den allgemeinen Steuersatz von 16 % zugrunde legen. Der Leistungsempfänger muss dann bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs entsprechend verfahren.

  • Geschenkgutscheine: Beim Verkauf eines konkret gefassten Gutscheins, der die Leistung nach Art, Umfang und Zeitpunkt bestimmt, ist die Umsatzsteuer schon bei der Vereinnahmung anzumelden - und zwar zunächst mit 16 %. Bei Ausführung der Leistung im neuen Jahr muss dann eine Nachversteuerung mit 3 % erfolgen. Anders bei allgemeinen Geschenkgutscheinen, die nur auf einen Euro-Betrag lauten: Nicht bei der Ausgabe, sondern erst bei der Einlösung eines Gutscheins liegt der steuerbare Vorgang vor. Haben Sie, wie in der Praxis oft üblich, den Verkauf des Gutscheins wie eine Anzahlung behandelt und schon im Voranmeldungszeitrum der Vereinnahmung versteuert, müssen Sie bei Ausführung der Lieferung oder Leistung nach dem 31. Dezember 2006 eine Nachversteuerung von 3 % vornehmen. Einfacher wird es, wenn Sie die Gutscheine erst bei der Einlösung der Umsatzbesteuerung mit dem dann gültigen Steuersatz unterwerfen.

  • Umtausch: Beim Umtausch wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1. Januar 2007 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, falls sie dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, der nunmehr geltende Steuersatz von 19 % anzuwenden.

  • Taxi- und Mietwagenfahrten: Als Taxi- oder Mietwagenunternehmer können Sie die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 31. Dezember 2006 zum 1. Januar 2007 für Beförderungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Steuersatz von 16 % unterwerfen.

  • Bewirtungsleistungen: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2006 zum 1. Januar 2007 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2006 geltende allgemeine Steuersatz von 16 % angewandt wird. Dies gilt jedoch nicht für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.

  • Umsätze von Handelsvertretern: Die Leistung eines Handelsvertreters unterliegt dem neuen allgemeinen Steuersatz von 19 %, wenn der vertretene Unternehmer (Auftraggeber) die Lieferung oder sonstige Leistung an den Kunden nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt hat.

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Weitere Änderungen im Umsatzsteuerrecht

  • Im Rahmen der Umsatzsteuererhöhung wird die Vorsteuerpauschale für forstwirtschaftliche Umsätze von 5 % auf 5,5 % sowie die Vorsteuerpauschale für alle anderen Umsätze von 9 % auf 10,7 % angehoben. Damit soll die durch die Anhebung des allgemeinen Steuersatzes eintretende Mehrbelastung mit Umsatzsteuer ausgeglichen werden.

  • Die Durchschnittssätze für die land- und forstwirtschaftlichen Ausgangsumsätze betragen ab dem Jahreswechsel entsprechend 5,5% für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Sägewerkserzeugnisse), 19 % für Lieferungen der in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten und 10,7 % für die übrigen Umsätze.

  • Durch das sogenannte Mittelstandsentlastungsgesetz gibt es ab dem 1. Januar 2007 Erleichterungen bei der Vorsteuerberichtigung durch eine Änderung von § 15a bzw. § 27 UStG.

  • Mit demselben Gesetz steigt ab dem 1. Januar die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von bisher 100 auf dann 150 Euro.

  • Die Zusammenfassenden Meldungen müssen Sie für alle nach dem 31. Dezember 2006 endenden Meldezeiträume elektronisch abgeben. Dagegen wurde der Plan, die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen ab 2008 monatlich festzuschreiben, wieder aufgegeben. Ein Antrag auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung ist möglich, und sofern das Finanzamt dies bereits für die Umsatzsteuer-Voranmeldung genehmigt hat, gilt die Ausnahme auch für die Zusammenfassenden Meldungen.

  • Eine redaktionelle Klarstellung hebt hervor, dass der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung stets in der Rechnung anzugeben ist - auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Anders bei An- und Vorauszahlungsrechnungen: Dort müssen Sie den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts nur dann angeben, wenn der Tag der Vereinnahmung schon bei der Rechnungsstellung bekannt ist und nicht dem Rechnungsdatum entspricht.

  • In den Fällen, in denen Sie als Unternehmer im Lauf des Kalenderjahrs auf die Dauerfristverlängerung verzichten, Ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit einstellen oder das Finanzamt eine gewährte Dauerfristverlängerung widerruft, ist die Sondervorauszahlung einheitlich in dem letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Dauerfristverlängerung noch in Anspruch genommen werden kann.

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt unter anderem für Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Für Leistungen von Zweckbetrieben gilt der reduzierte Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie Einnahmen durch die Konkurrenz mit regulären Unternehmen erzielen soll oder die steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft mit den Leistungen selbst verwirklicht werden.

  • Bisher galt bei Messen, Ausstellungen und Kongressen, die von ausländischen Veranstaltern durchgeführt werden, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers - in diesem Fall also der einzelnen Besucher. Zukünftig muss nur noch der Veranstalter die Steuer anmelden und abführen. Auch für im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaften, die einen Gemeinschaftsstand mehrerer Aussteller organisieren, ergeben sich Änderungen.

  • Einige Einschränkungen beim Vorsteuerabzug, die mit EU-Recht nicht vereinbar sind, wurden gestrichen. Dabei handelt es sich großteils um Einschränkungen, die schon durch Urteile des Bundesfinanzhofs nichtig waren. Im Einzelnen sind dies der eingeschränkte Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen und nicht abziehbaren Betriebsausgaben, das Verbot des Vorsteuerabzugs bei Umzugskosten für einen Wohnungswechsel und der Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Verwendung für unentgeltliche Lieferungen und Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden.

  • Die Ortsregelung für Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze wird um die Dienstleistung "Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentgesetz und Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des VAG" erweitert.

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Preisnachlässe innerhalb einer Leistungskette

Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs vermindert sich für den ersten Unternehmer in einer Leistungskette die Bemessungsgrundlage für den Umsatz an seinen Abnehmer der nächsten Stufe, wenn er dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts erstattet oder ihm einen Preisnachlass gewährt. Entsprechend hat der erste Unternehmer den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat bei seiner Entscheidung die Grundsätze der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) berücksichtigt, sodass aus allen Umsatzgeschäften von der Herstellung bis zum Endverbraucher nur die Umsatzsteuer zufließen darf, die der Endverbraucher letztlich tatsächlich aufwendet. Der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen wird nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten - abzüglich der Umsatzsteuer.

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so haben der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.

Das Entgelt vermindert sich auch um solche Preisnachlässe, die ein in der Leistungskette beteiligter Unternehmer direkt dem Endverbraucher gewährt - zum Beispiel über Gutscheine oder Treueaktionen. Diese Interpretation des Begriffes "Entgelt" folgt aus dem materiellen Charakter der Umsatzsteuer als Endverbrauchssteuer. Sie darf daher nicht höher sein als der in dem Gesamtbetrag enthaltene Umsatzsteuerbetrag, den der Endverbraucher letztlich aufwendet.

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Vorbereitung auf die Umsatzsteuererhöhung

Bundestag und Bundesrat haben das Haushaltsbegleitgesetz 2006 beschlossen, und damit kommt die Erhöhung der Umsatzsteuer von 16 % auf 19 % nun definitiv am 1. Januar 2007. Noch bleibt Ihnen genügend Zeit, sich auf die Anhebung vorzubereiten: Vor allem bei Aufträgen, die noch in diesem Jahr erteilt, aber erst im kommenden Jahr komplett erledigt werden, muss der Verkäufer einige Regeln beachten, um am Ende nicht auf einem Teil der Steuerpflicht sitzen zu bleiben. Und für den Käufer gibt es unter Umständen die Möglichkeit, noch kräftig Steuern zu sparen, wenn er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Maßgebend für die Anwendung des erhöhten Steuersatzes ist der Zeitpunkt, in dem der Umsatz ausgeführt ist. Der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, der Rechnungserteilung oder gar der Tag des Vertragsabschlusses oder Bestelleingangs ist unerheblich. Auch in den Fällen der Ist-Versteuerung und der Versteuerung von Anzahlungen kommt es darauf an, wann der Umsatz bewirkt ist. Für vor dem 1. Januar 2007 ausgeführte Leistungen, deren Entgelte oder Teilentgelte erst nach dem 31. Dezember 2006 eingehen, gilt also: Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer nach dem bisherigen Steuersatz.

Unternehmer - und deren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Kunden - profitieren also unter anderem von folgenden Maßnahmen:

  • Ziehen Sie alle Leistungen, soweit dies möglich ist, in das Jahr 2006 vor! Beginnen Sie bald mit der Werbung, denn zum Jahresende sind Lieferengpässe zu erwarten! Achten Sie daher auf das Risiko, dass Sie Bestellungen entgegen nehmen, die Sie nicht sicher noch vor Jahresende ausliefern können!

  • Rechnen Sie bei längerfristigen Aufträgen Teilleistungen ab. Es muss sich um abgrenzbare Teilleistungen handeln und eine vertragliche Vereinbarung vorliegen, wonach Teilleistungen abgerechnet werden können. Die Teilleistung setzt wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung und eine gesonderte Abnahme der Teilleistung voraus. Soweit möglich müssen noch vor dem 1. Januar 2007 Teilentgelte vereinbart werden, wenn das im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen ist.

  • Da im Endkundengeschäft in aller Regel Bruttopreise vereinbart werden, müssen sich Käufer und Verkäufer darüber einig sein, wer das Risiko einer Umsatzsteuererhöhung während der Vertragserfüllung trägt. Auf den Endverbraucher kann der Verkäufer die Umsatzsteuererhöhung nur dann abwälzen, wenn der Vertrag vor dem 1. September 2006 geschlossen worden ist. Für alle Verträge, die danach abgeschlossen werden, trägt der Unternehmer das Risiko der Umsatzsteuererhöhung. Diese Einschränkung gilt nicht für mehrjährige Verträge.

  • Für alle Dauerleistungen, die nach dem 31. Dezember 2006 erbracht werden, gilt ohne besondere Vereinbarung der neue erhöhte Umsatzsteuersatz.

  • Entgeltminderungen wie Skonti, Rabatte, sonstige Preisnachlässe oder Entgelterhöhungen wie Nachberechnungen führen zu einer Änderung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage und somit der ursprünglich berechneten Umsatzsteuer.

  • Werden Gegenstände umgetauscht, so bedeutet dies eine Rückgängigmachung des ursprünglichen Kaufvertrages und den Abschluss eines neuen Kaufvertrages. Erfolgt der Umtausch im Jahre 2007, so ist die Umsatzsteuerdifferenz von 3 % zu erheben. Dies gilt nicht, wenn im Wege der Nacherfüllung eine neue Sache geliefert wird. Hier geht es um die Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrages. Mangels Gegenleistung fehlt es an einer Bemessungsgrundlage für eine Umsatzsteuernachberechnung.

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Was ist neu für Selbstständige und Unternehmer?

Durchwachsen fällt die Bilanz für Selbstständige und Unternehmer aus: Einer Reihe begrüßenswerter steuerlicher und bürokratischer Entlastungen steht auch die eine oder andere empfindliche Belastung gegenüber, wie zum Beispiel die Änderungen bei der Firmenwagenbesteuerung.

  • Degressive AfA: Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 von 20 % auf 30 % angehoben und beträgt maximal das Dreifache der linearen AfA. Für die höhere degressive AfA muss die Lieferung des Wirtschaftsguts 2006 erfolgen, auch wenn Sie schon 2005 bestellt haben.

  • Ist-Besteuerung: In den neuen Bundesländern gilt die Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Besteuerung weiter bis Ende 2009, in den alten Bundesländern können Unternehmer seit dem 1. Juli 2006 nun bis zu einer Umsatzgrenze von 250.000 Euro von der Ist-Besteuerung profitieren.

  • Buchführungspflicht: Ab dem 1. Januar 2007 wird die steuerliche Buchführungspflichtgrenze von 350.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben.

  • Kleinbetragsrechnungen: Ebenfalls zum 1. Januar 2007 erhöht sich der Maximalbetrag für Kleinbetragsrechnungen von 100 auf 150 Euro.

  • Vorsteuerberichtigung: Auch die Vorsteuerberichtigung wird zum 1. Januar 2007 in mehreren Punkten vereinfacht.

  • Glücksspiel: Als Folge einer EuGH-Entscheidung müssen Umsätze aus Glücksspielen bei öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Glücksspielanbietern gleich behandelt werden. Daher unterliegen jetzt auch die Umsätze öffentlicher Spielbanken der Umsatzsteuer - wie bisher schon Umsätze mit Spielen und Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

  • Durchschnittssätze: Zur Kompensation der Umsatzsteuererhöhung ab 1. Januar 2007 steigen auch die Vorsteuerpauschalen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 5 auf 5,5 % und von 9 auf 10,7 %.

  • Statistik: In der Statistik des produzierenden Gewerbes müssen nur noch Unternehmen mit mindestens 50 statt bisher 20 Mitarbeitern die Auskünfte im bisherigen Umfang leisten.

  • Datenschutz: Einen Datenschutzbeauftragten brauchen Unternehmen zukünftig erst ab mindestens 10 statt bisher 5 Arbeitnehmern, die mit der Verarbeitung von Personendaten betraut sind. Berufsgeheimnisträger wie Ärzte oder Rechtsanwälte dürfen zukünftig auch einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

  • Bewertungseinheiten: Unternehmen schließen Sicherungsgeschäfte gegen Kursrisiken ab. In der Handelsbilanz werden die Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsgeschäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zusammengefasst. Auch für die Steuerbilanz gilt nun die Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten.

  • Firmenwagen: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, dürfen Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer die 1 %-Regelung nur noch für Firmenwagen in Anspruch nehmen, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, also zu mindestens 50 % betrieblich genutzt werden. Den Nachweis für die überwiegend betriebliche Nutzung muss der Unternehmer führen, zum Beispiel per Fahrtenbuch. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten sind ab nächstem Jahr zwar nur noch sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig, gelten aber weiterhin bei der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils in vollem Umfang als betriebliche Nutzung. Diese Änderung betrifft jedoch nicht die Dienstwagen von Arbeitnehmern, also auch nicht GmbH-Geschäftsführer, die ebenfalls Arbeitnehmerstatus besitzen. Hier gilt unabhängig vom Umfang der Privatnutzung weiterhin die 1 %-Regelung.

  • Investitionszulage: Ein neues Investitionszulagengesetz verlängert die Investitionszulage bis Ende 2009. Die Fördersätze bleiben unverändert, allerdings wurden die Förderbedingungen an geänderte EU-Regelungen angepasst. In erster Linie gilt der Anspruch auf die Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe und die produktionsnahen Dienstleistungen, das Gesetz bezieht jedoch erstmalig auch das Beherbergungsgewerbe mit ein.

  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Anfang des Jahres hatte das Bundessozialgericht für viel Aufregung gesorgt mit seinem Urteil zur Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer. Jetzt ist die bisherige Praxis, die Verhältnisse der GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen, rückwirkend gesetzlich festgeschrieben worden.

  • Unternehmensnachfolge: Im August will das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Unternehmensnachfolge beschließen. Ziel ist es, ab 2007 die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen auf 10 Jahre zu stunden und für jedes Jahr der Betriebsfortführung ein Zehntel der Steuerschuld zu erlassen. Noch ist jedoch nicht sicher, ob dieser Entwurf überhaupt je Gesetzeskraft erlangt. Mit einer Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat darf man erst kurz vor Jahresende rechnen.

  • Unternehmenssteuerreform: Frühestens Ende des Jahres ist hier mit genaueren Angaben zu den geplanten Änderungen zu rechnen.

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Was ist neu für alle Steuerzahler?

Die gravierendste Steuererhöhung, nämlich die Anhebung der Umsatzsteuer ab 2007, betrifft gleichzeitig auch alle Steuerzahler. Auch wenn sie bei Unternehmen in der Regel ein durchlaufender Posten ist, zwingt sie doch zumindest Einzelhändler und Konsumgüterproduzenten zu einer frühzeitigen Planung der Preispolitik für das kommende Jahr.

  • Umsatzsteuer: Zum 1. Januar 2007 wird der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer von 16 auf 19 % angehoben. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert.

  • Versicherungssteuer: Zeitgleich mit der Erhöhung der Umsatzsteuer steigt auch die Versicherungssteuer von 16 auf 19 %. Auch die diversen Sondersteuersätze steigen analog.

  • Biokraftstoffe: Beginnend mit dem 1. August 2006 unterliegen auch Biokraftstoffe der Mineralölsteuer. Der Steuersatz beträgt bis Ende 2007 9 Cent je Liter und steigt dann bis 2012 schrittweise auf 45 Cent je Liter. Die in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten reinen Biokraftstoffe bleiben von der Steuer befreit. Da die Hersteller ab 2007 auch normalem Kraftstoff Biosprit beimischen müssen, ist auch bei den anderen Kraftstoffsorten mit einer Preisanhebung zu rechnen.

  • Energiesteuergesetz: Das neue Energiesteuergesetz, das unter anderem das Mineralölsteuergesetz ablöst, ist jetzt beschlossen. Es enthält zahlreiche Vorschriften, unter anderem zur Einführung einer Kohlesteuer, die jedoch in erster Linie Unternehmen betreffen. Es tritt zum 1. August 2006 in Kraft.

  • Handwerkerrechnungen: Privathaushalte können Handwerkerrechnungen für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen an Wohnungen, Häusern und Grundstücken ab dem 1. Januar 2006 begrenzt steuerlich geltend machen - unabhängig davon, ob der Auftraggeber Mieter oder Eigentümer ist. 20 % des auf Arbeitskosten entfallenden Rechnungsbetrages bis 3.000 Euro, somit also maximal 600 Euro, zieht das Finanzamt direkt von der Steuerschuld ab, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung vorlegen und die Zahlung nachweisen kann. Dies gilt zusätzlich zu der weiter bestehenden Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, die denselben Umfang hat. Maximal mindert sich die Steuerschuld also um 1.200 Euro.

  • Pflegekosten: Für die ambulante Pflege in der eigenen Wohnung konnten bisher 20 % der Kosten, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr direkt von der eigenen Steuerschuld abgezogen werden. Seit dem 1. Januar 2006 gilt der doppelte Höchstbetrag. Voraussetzung für die höhere Anrechnung ist, dass ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden, und dass der Steuerzahler dem Finanzamt eine Rechnung und den Nachweis für die Zahlung der Kosten vorlegt.

  • Reichensteuer: Obwohl erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, haben Bundestag und Bundesrat die Reichensteuer beschlossen. Spitzenverdiener müssen ab 2007 einen um 3 % höheren Steuersatz (45 % statt 42 %) auf Einkünfte über 250.000 Euro (500.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren) zahlen. Gewinneinkünfte, also Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind durch einen Entlastungsbetrag von der Reichensteuer ausgenommen.

  • Steuerberatungskosten: Ab 2006 hat die Koalition den Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Das bezieht sich jedoch letztlich nur auf Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens und der Anlage KIND. Alle sonstigen Leistungen, zum Beispiel die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind weiterhin als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • Beleghandel: Zur Eindämmung des schwunghaften Beleghandels im Internet gilt jetzt der Verkauf von Tankbelegen als Steuerordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

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Pkw-Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte und auf Dauer angelegte Vermietung eines Pkws begründet die Unternehmereigenschaft des Vermieters. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Vermieter eigentlich Arbeitnehmer und der Mieter sein Arbeitgeber ist. Dieselbe Person kann teilweise selbstständig und teilweise unselbstständig tätig sein. Lediglich in Bezug auf die Ausübung derselben Tätigkeit kann eine Person nicht gleichzeitig Arbeitnehmer und Unternehmer sein. Handelt es sich hingegen um unterschiedliche, abgrenzbare Tätigkeiten, kann der Arbeitnehmer auch gegenüber seinem Arbeitgeber selbstständig Leistungen erbringen und damit als Unternehmer in Erscheinung treten.

Denn Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Und gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Dass der Vermieter zugleich in einem Arbeitsverhältnis zum Mieter steht, ändert an seiner Unternehmereigenschaft nichts. Die umsatzsteuerliche Anerkennung des Mietvertrags kann nicht vom Vorliegen eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers abhängig gemacht werden.

Ein entsprechender Mietvertrag ist daher umsatzsteuerlich anzuerkennen: Der Arbeitnehmer und Vermieter ist zum Vorsteuerabzug für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung - also insbesondere die Anschaffungskosten für den Pkw - berechtigt. Allein der Umstand, dass der Vermieter in seiner Rolle als Arbeitnehmer zugleich derjenige ist, der das Fahrzeug tatsächlich benutzt oder mitbenutzt, begründet nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.

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Gratis-Hardware zum Telefonanschluss oder Internetzugang

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat erklärt, wann bei der Abgabe von Hardwarekomponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrages eine einheitliche sonstige Leistung vorliegt. Umsatzsteuerrechtlich ist eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung anzunehmen, wenn deren einzelne Faktoren so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung liegt nicht schon deshalb vor, weil sie auf einem einheitlichen Vertrag beruht und gegen ein einheitliches Entgelt erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen.

Danach stellt die unentgeltliche Abgabe von Hardwarekomponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrags keine unentgeltliche Wertabgabe, sondern eine unselbstständige Nebenleistung zu der einheitlichen sonstigen Leistung dar, die in einer Telekommunikationsleistung oder einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung besteht. Dem Durchschnittsverbraucher kann hierbei kein isoliertes Interesse an der Abgabe der Hardwarekomponente unterstellt werden; sie dient lediglich als Mittel zur Inanspruchnahme der eigentlich gewünschten sonstigen Leistung.

Anders verhält es sich bei der (teil-)entgeltlichen Abgabe im Zusammenhang mit dem Abschluss längerfristiger Verträge, zum Beispiel Netzbenutzungs- oder Zeitschriftenabonnements. Insoweit liegen zwei gesondert zu beurteilende, selbstständige Hauptleistungen vor. Aus der Sicht des Verbrauchers wird dies daraus deutlich, dass dieser bereit ist, für die Abgabe des Gegenstands ein Entgelt zu entrichten.

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Ausweitung der Ist-Besteuerung

Das am 7. April 2006 verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung bringt vielen Kleinunternehmern und Existenzgründern entscheidende Liquiditätsvorteile. Darin wird nämlich die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - die so genannte Ist-Besteuerung der Umsatzsteuer - erheblich ausgeweitet.

Während in Westdeutschland bisher nur Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 125.000 Euro in den Genuss dieser Regelung kamen, beträgt diese Grenze ab dem 1. Juli 2006 das Doppelte, also 250.000 Euro. In Ostdeutschland wird die bisher gültige Umsatzgrenze von 500.000 Euro, die eigentlich zum 31. Dezember 2006 ausgelaufen wäre, bis Ende 2009 verlängert.

Bisher konnten vor allem Freiberufler von dieser Möglichkeit gebrauch machen, da für sie diese Umsatzgrenze nicht gilt. Von der verdoppelten Umsatzgrenze profitieren jetzt viele kleine und mittlere Unternehmen, die durch die Ist-Besteuerung ihre Liquidität verbessern können. Denn die Ist-Besteuerung bezieht sich ausdrücklich nur auf die eigenen Ausgangsumsätze, nicht auf die Vorsteuer. Das heißt, der Vorsteuerabzug ist weiterhin schon dann möglich, wenn vom leistenden Unternehmen eine Rechnung vorliegt und die Lieferung oder Leistung erbracht ist.

Trotzdem hat die Umstellung zum 1. Juli 2006 noch zwei Haken: Erstens muss jeder Unternehmer, der von der Soll- auf die Ist-Besteuerung umstellt, besonders sorgfältig darauf achten, dass jeder Umsatz auch erfasst wird, also weder doppelt noch gar nicht versteuert wird. Und zweitens müssen Sie zunächst einen Antrag an das Finanzamt stellen, denn der Wechsel zur Ist-Besteuerung ist nur nach Bewilligung durch das Finanzamt möglich.

Gerade dabei scheint man im Bundesfinanzministerium die Sache noch nicht ganz durchdacht zu haben. An anderer Stelle im Steuerrecht ist nämlich geregelt, dass die Finanzverwaltung den Wechsel zur Ist-Besteuerung nur für volle Kalenderjahre gestatten soll. Bis jetzt ist noch nicht klar, wie die Finanzverwaltung mit diesem Problem umgeht, denn hält man an dieser Vorschrift fest, wäre ein Wechsel entweder erst zum 1. Januar 2007 möglich, oder der Wechsel muss rückwirkend zum 1. Januar 2006 erfolgen. Letzteres hätte zur Konsequenz, dass jeder Unternehmer die gesamte Buchhaltung des ersten Halbjahres nochmals überarbeiten muss.

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