Umsatzsteuer

Unternehmereigenschaft einer GmbH

Die Finanzverwaltung hat sich mit der Frage befasst, wann eine Kapitalgesellschaft nach dem Umsatzsteuerrecht die Unternehmereigenschaft erlangt oder verliert - und damit auch das Recht zum Vorsteuerabzug. In erster Linie kommt es darauf an, ob die Gesellschaft nachhaltige Leistungen erbringt und Umsätze ausführt. Zivilrechtliche Aspekte spielen ebenso eine untergeordnete Rolle wie die Eintragung oder Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.

Schon die Vorgründungsgesellschaft hat die Unternehmereigenschaft, wenn sie selbst Leistungen gegen Entgelt erbringt oder Vorbereitungshandlungen ausführt, die dann auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden. Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und ist ein eigenes Rechtssubjekt in Form einer GbR oder OHG.

Bei der Vorgesellschaft, also in der Zeit zwischen dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und der Eintragung ins Handelsregister, wird die Unternehmereigenschaft unterstellt. Sie ist nach den gleichen steuerlichen Grundsätzen zu behandeln, wie die nachfolgend eingetragene Kapitalgesellschaft.

Außerdem kann sie den Vorsteuerabzug für die Notargebühren geltend machen. Zwar hat der Notar seine Leistung eigentlich gegenüber den Gesellschaftern und nicht gegenüber der Kapitalgesellschaft erbracht, aber erst dadurch kann die Kapitalgesellschaft selbst Umsätze tätigen. Anders sieht es bei einer Kapitalerhöhung aus: Weil die Kapitalerhöhung für die nachhaltige Tätigkeit der Gesellschaft nicht zwingend notwendig ist, ist hier der Vorsteuerabzug in vollem Umfang ausgeschlossen.

Die Kapitalgesellschaft verliert ihre Unternehmereigenschaft, wenn sie keine nachhaltigen Umsätze mehr ausführt. Es kommt dann weder auf ihren Vermögensstand noch auf die Löschung im Handelsregister an.

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Geschäftsführung als selbstständige Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Selbstständigkeit eines GmbH-Geschäftsführers aufgegeben. Bisher wurde die Selbstständigkeit vor allen Dingen mit dem Argument verneint, dass ein Geschäftsführer ein Organ der Kapitalgesellschaft und damit den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen ist.

Unter Berücksichtigung des EU-Rechts und der Rechtsprechung des EuGH ist diese kategorische Auffassung jedoch überholt. Danach ist zwischen der Organstellung und dem zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers zu unterscheiden. Die mit dem Amt des Geschäftsführers verbundene Organstellung schließt einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch nicht grundsätzlich aus. Maßgeblich ist die Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses, des entsprechenden Vertrags und der Frage, inwieweit der Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafter unterworfen ist.

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Frage der Selbstständigkeit jeweils an den Umständen des Einzelfalls zu klären. Für die Selbstständigkeit spricht es, wenn der GmbH-Geschäftsführer Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen kann und nicht durch Vereinbarung an Vorschriften der Gesellschaft gebunden ist. Anhaltspunkte gegen die Selbstständigkeit sind Urlaubsansprüche, die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall oder sonstige Sozialleistungen.

Als Folge der selbstständigen Tätigkeit kann der Geschäftsführer Rechnungen für seine Leistung an die GmbH stellen und im Gegenzug für Aufwendungen uneingeschränkt den Vorsteuerabzug geltend machen. Dadurch wird erstmals der Vorsteuerabzug möglich für Aufwendungen, die sonst allenfalls bei der Einkommensteuer als Werbungskosten steuermindernd wirken. Somit ist die Selbstständigkeit des Geschäftsführers nicht nur eine akademische Frage. Letztendlich ist jedoch aufgrund der hohen Anforderungen des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass ein selbstständiger GmbH-Geschäftsführer die Ausnahme bleiben wird.

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Moratorium bei den elektronischen Steuererklärungen

Seit dem 1. Januar 2005 sind die Unternehmen gesetzlich verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die Wirtschaft hat aber von Anfang an Bedenken gegen die elektronische Übermittlung von Steuerdaten erhoben, da die Datenübermittlung nicht sicher ist. Das Programm der Finanzverwaltung mit der Bezeichnung ELSTER sieht zum Beispiel keinen Passwortschutz vor, sodass jedermann beliebige Daten für Andere eingeben kann. Dies ist ohne Weiteres möglich, wenn die Finanzamts-Steuernummer auf der Rechnung steht.

Im April hat der Finanzminister Nordrhein-Westfalen entschieden, dass bis auf Weiteres Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen in Papierform zulässig sind. Das Finanzministerium NRW vertrat die Auffassung, dass die neuen Vorschriften nicht die Form der Steuererklärung regeln, sondern nur deren Übermittlung. Daraus folge, dass es sich bei Papieranmeldungen weiterhin um rechtsgültige Anmeldungen handle - eine etwas gewagte Gesetzesauslegung, die wohl nicht mit dem Bundesfinanzministerium abgesprochen war.

Das Ministerium in Berlin reagierte prompt und erklärte, dass Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform nur noch für bis zum 31. Mai 2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume entgegen genommen werden können. Das Finanzgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren bereits im März entschieden, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Steuererklärungen besteht. Eine unbillige Härte, die den Unternehmer von der Abgabe einer elektronischen Steuererklärung befreit, liegt vor, wenn ein Unternehmer nicht die erforderliche Hardware und keinen Internetanschluss besitzt. Hierzu muss ein Billigkeitsantrag beim Finanzamt gestellt werden.

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Steuerfreie Lieferungen an einen Scheinunternehmer

Die Finanzverwaltung hat angeordnet, dass sich ein Unternehmer nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann, wenn er die Lieferung an einen Scheinunternehmer (Missing Trader) als steuerfrei behandelt hat. Die Finanzverwaltung stellt im Internet die Möglichkeit zur Verfügung, die Gültigkeit einer UStIdNr. eines ausländischen Unternehmers zu überprüfen.

Eine einfache Überprüfung können Sie übrigens auch über unserer Website vornehmen. Den Zugang dazu finden Sie in der Rubrik Umsatzsteuer des Newsbereiches unter der Überschrift "Arbeitshilfen". Die einfache Überprüfung genügt zwar nicht den Anforderungen, die die Finanzverwaltung stellt, gibt aber zunächst einen guten Anhaltspunkt, ob die angegebene UStIdNr. gültig ist. Ist das der Fall, müssen Sie noch eine qualifizierte Anfrage an das Bundesamt für Finanzen (BfF) stellen.

Es ist notwendig, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, anderenfalls können Sie zur Nachzahlung von Umsatzsteuer herangezogen werden. Die EU-Kommission prüft momentan, ob diese rigide deutsche Handhabung der einschlägigen EU-Richtlinie entspricht. Auf das Ergebnis dieser Prüfung sollten Sie sich allerdings nicht verlassen. Es drohen steuer- und steuerstrafrechtliche Verfahren, auch wenn die Wirtschaft sich von Anfang an gegen diese Verwaltungsauffassung gewandt hat. Ein Finanzminister hat bereits erklärt, dass er eine Änderung der Verwaltungsauffassung nicht unterstützt, den "Schwarzen Peter" haben also Sie als Unternehmer.

Aus einigen Gerichtsentscheidungen, die zu dieser Problematik bereits ergangen sind, ergeben sich folgende Hinweise für die Praxis, die Sie beachten sollten:

  • Ohne qualifizierte Bestätigungsanfrage zur Richtigkeit einer UStIdNr. werden Ihnen sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte unterstellen, dass Sie es an der erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben fehlen lassen. Deshalb sollten Sie bei neuen Geschäftskontakten grundsätzlich eine qualifizierte Bestätigungsanfrage stellen.

  • Prüfen Sie unbedingt, dass Name, Anschrift und sonstige Daten in sämtlichen mit dem Verkauf zusammenhängenden Dokumenten mit den Angaben aus der Bestätigung des BfF übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, etwa weil die Lieferung an eine Niederlassung mit anderer Anschrift erfolgt, müssen Sie weitere Nachforschungen anstellen. Denn andernfalls können Sie sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, den das Gesetz bei einer Täuschung des Lieferers einräumt.

  • Auch wenn der Kunde bei einem hohen Rechnungsbetrag Barzahlung wünscht, sollten Sie misstrauisch werden und zusätzliche Nachweise vom Kunden bzw. dessen Vertreter anfordern und aufbewahren. Sonst laufen Sie ebenfalls Gefahr, dass Sie die Umsatzsteuer zahlen müssen - selbst wenn die angegebene UStIdNr. an und für sich korrekt ist, der Kunde in seinem Heimatland aber keine Steuer zahlt.

  • Nur wenn sich der Kunde einer fremden Identität einschließlich der dazu gehörigen korrekten UStIdNr. bedient, für die Sie auch vom BfF eine Bestätigung erhalten haben, kommt ein Vertrauensschutz in Frage. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer nicht erkennen konnte, dass der Abnehmer eine fremde UStIdNr. verwendet. Denn sonst würden nach Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts unerfüllbare Sorgfaltsanforderungen an den Lieferanten gestellt. Eine letztinstanzliche Entscheidung dazu liegt aber noch nicht vor, und so ist immer noch nicht abschließend geklärt, wann die Vertrauensschutzregelung zur Anwendung kommen kann.

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Online-Steueranmeldungen sind jetzt Pflicht

Für Steueranmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen beginnt am 1. Januar 2005 die papierlose Zeit. Denn das Steueränderungsgesetz 2003 sieht vor, dass in Zukunft die Lohnsteuerbescheinigungen, die Lohnsteueranmeldungen und die Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übertragen werden müssen.

Bei der Lohnsteuer gilt dies erstmals für die Lohnabrechnung 2004, die Sie dann bis zum 28. Februar 2005 an das Finanzamt übermitteln müssen; der Arbeitnehmer soll aber weiterhin einen Ausdruck der elektronischen Daten erhalten. Natürlich muss dann auch im laufenden Jahr so verfahren werden, falls das Arbeitsverhältnis enden sollte. Das Gesetz regelt im Einzelnen, welche Angaben der Datensatz enthalten muss. Für die Datenfernübertragung muss der Arbeitgeber aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal, die so genannte eTIN, bilden. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit einem Ausdruck der eTIN aushändigen. Die bisherige Eintragung auf der Lohnsteuerkarte entfällt ab 2005.

Im Fall der Umsatzsteuer beschränkt sich die Pflicht zur elektronischen Übermittlung auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und gilt erstmals für Voranmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Falls Sie eine monatliche Voranmeldung durchführen und keine Dauerfristverlängerung haben, müssen Sie also die erste Voranmeldung bis zum 10. Februar 2005 in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln.

Bis zum 31. März 2005 besteht allerdings eine allgemeine Schonfrist. Solange können Sie noch Steueranmeldungen auf Papier an Ihr Finanzamt schicken. Das Finanzamt schickt Ihnen aber nicht mehr die erforderlichen Formulare zu, Sie können sich die Formulare im Internet ausdrucken oder bei Ihrem Finanzamt abholen.

In Härtefällen erlaubt das Finanzamt auch dauerhaft weiterhin die Abgabe der Voranmeldungen auf den amtlichen Formularen. Dazu müssen Sie aber einen Antrag stellen, in dem Sie begründen müssen, warum es für Sie nicht zumutbar ist, die Daten elektronisch zu übermitteln. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn im Unternehmen keine PCs oder kein Internetanschluss vorhanden ist. Auch ist für die Übermittlung der Daten die ELSTER-Software notwendig, die von der Finanzverwaltung bisher nur für Windows-PCs bereitgestellt wird. Soweit Sie nur andere Betriebssysteme einsetzen (Linux, MacOS etc.), kann auch ein Härtefall vorliegen.

Weitere Hinweise zur Abgabe der elektronischen Steuererklärungen erhalten Sie auf der Website der ELSTER-Software und der Finanzbehörden und natürlich von uns. Denn wenn Sie sich nicht selbst um die Übermittlung der Daten kümmern möchten, kann dies auch der Steuerberater für Sie übernehmen. Sie können aber auch eine CD-ROM mit dem Programm ELSTER (= ELektronische STeuerERklärung) bei Ihrem Finanzamt bekommen.

Abschließend ist allerdings noch anzumerken, dass das ELSTER- Verfahren noch gravierende Sicherheitsmängel aufweist. Bevor ein Unternehmen am ELSTER-Verfahren für Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen teilnehmen darf, muss es nämlich einmalig die Richtigkeit seiner Angaben mit einer schriftlichen Teilnahmeerklärung versichern. Danach erfolgen die Anmeldungen zwar verschlüsselt, aber ohne Authentifizierung gegenüber dem Finanzamt.

Wer dem Unternehmen einen Streich spielen will, kann für das Unternehmen eine völlig überhöhte Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Alles, was der Missetäter dafür benötigt, ist die Steuernummer des Unternehmens, die seit 2004 zwingend auf jeder Rechnung angegeben werden muss, wenn keine Umsatzsteueridentnummer vorliegt. Hat das Unternehmen eine Abbuchungsermächtigung erteilt, wird das Finanzamt den Betrag abbuchen. Die Folgen kann man sich leicht ausmalen: Im schlimmsten Fall werden die Konten gesperrt, und Überweisungen können nicht mehr ausgeführt werden. Der Ärger ist groß, selbst wenn das Finanzamt nach wenigen Tagen den Betrag zurücküberweist. Wie es weitergeht, ist noch nicht klar. Ab 2006 will die Finanzverwaltung zwar auch eine Authentifizierung durchführen, bis dahin rät der Bundesdatenschutzbeauftragte jedoch zur Abschaltung des ELSTER-Verfahrens.

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Umsatzsteueränderungen durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz

Der Bundesrat hat am 26. November 2004 das "Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften" (kurz: Richtlinien-Umsetzungsgesetz) verabschiedet. Dabei wurde den zahlreichen Änderungen des Finanzausschusses im Hinblick auf den ursprünglichen Gesetzentwurf zugestimmt. Am 15. Dezember 2004 wurde das Gesetz dann im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Hinblick auf die Umsatzsteuer führt das Gesetz unter anderem zu folgenden Veränderungen:

  1. Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben und Dienstleistungen

    Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben und die unentgeltliche Erbringung einer Dienstleistung wird abgeändert. Zukünftig werden Ausgaben statt Kosten für die Berechnung herangezogen. Dazu gehören auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, das Teil der Wertabgabe ist oder für die Erbringung der Dienstleistung verwendet wird. Wenn dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro betragen, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum von fünf (sonstige Wirtschaftsgüter) oder zehn Jahre (Grundstücke und Gebäude) zu verteilen.

    Auch wenn diese Änderung zunächst nur nach Wortklauberei aussieht, wirkt sie sich doch ganz konkret aus. Nutzt ein Unternehmer nämlich ein Gebäude sowohl beruflich als auch privat, kann er dieses für die Umsatzsteuer vollständig dem Unternehmen zuordnen und erhält die Vorsteuer auf Baukosten und andere Ausgaben erstattet. Voraussetzung ist lediglich eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 %. Er muss dann zwar gleichzeitig die private Nutzung der Umsatzsteuer unterwerfen. Weil die Bemessungsgrundlage dafür aber bisher nach ertragssteuerlichen Grundsätzen, also anhand der niedrigen Abschreibungssätze für Gebäude, bestimmt wurde, führte dies zu einer sehr niedrigen Umsatzsteuerlast.

    Die Finanzverwaltung will das verhindern und hat ihre bereits im Frühjahr 2004 geäußerte Auffassung (BMF-Schreiben 1 und BMF-Schreiben 2) nun auch im Gesetz festschreiben lassen. Nunmehr wird der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug für die private Nutzung in einem Zeitraum von zehn Jahren über die Besteuerung des Verwendungseigenverbrauchs revidiert. Das führt natürlich zu einer erheblich höheren Umsatzsteuerlast für die private Nutzung. Und die Ersetzung des Begriffs "Kosten" durch "Ausgaben" hat den Hintergrund, dass externe Zuschüsse zwar die Kosten mindern, aber nicht die Ausgaben. Entsprechend einer inzwischen gängigen Übung wird diese Änderung wieder einmal rückwirkend in Kraft gesetzt, und zwar zum 1. Juli 2004.

  2. Einbeziehung des Umlaufvermögens in die Vorsteuerberichtigung

    Die Regeln für die Vorsteuerberichtigung wurden vollständig neu gefasst. Auch das Umlaufvermögen unterliegt jetzt der Vorsteuerberichtigung, wobei die Berichtigung zum Zeitpunkt der Verwendung erfolgen soll. Die Finanzverwaltung denkt dabei insbesondere an Grundstücke, die steuerpflichtig gekauft und später - entgegen der ursprünglichen Verwendungsabsicht - steuerfrei wieder veräußert werden. In dem Fall muss der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs eine Vorsteuerberichtigung vornehmen. Beachten Sie, dass es beim Umlaufvermögen keinen begrenzten Berichtigungszeitraum gibt wie beim Anlagevermögen.

  3. Vorsteuerberichtigung bei nachträglichen Einbauten und sonstigen Leistungen

    Auch nachträglich eingebaute Gegenstände und sonstige Leistungen, die in andere Wirtschaftsgüter eingehen, werden nun in die Vorsteuerberichtigung einbezogen. Für einen eingebauten Gegenstand gilt allerdings die Voraussetzung, dass er dadurch seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verliert.

    Solche Berichtigungsfälle sind zum Beispiel Instandhaltungsleistungen an einem Gebäude oder der Einbau einer Klimaanlage oder eines Austauschmotors in einen Firmenwagen, der ohne Vorsteuerabzug erworben und später dem Unternehmen entnommen wird. Im Fall des Firmenwagens hat sich die Finanzverwaltung bereits zu Abgrenzungsfragen geäußert.

  4. Erhöhung der Bagatellgrenzen für die Vorsteuerberichtigung

    Die Neuregelung der Vorsteuerberichtigung schafft viele neue Berichtigungsfälle, mit deren detaillierter Bewertung im Zweifel nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Finanzverwaltung überfordert wäre. Deshalb werden im Gegenzug die Grenzbeträge angehoben, unterhalb der keine Vorsteuerberichtigung erfolgen muss:

    • Die Vorsteuerberichtigung entfällt, wenn die Vorsteuer auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 1.000 Euro (bisher 250 Euro) beträgt.

    • Die Berichtigung entfällt ebenfalls, wenn sich die für die Berichtigung relevanten Verhältnisse um weniger als 10 % geändert haben, es sei denn, die Berichtigung würde mehr als 1.000 Euro (bisher 250 Euro) ausmachen.

    • Und schließlich gilt: Liegt die Vorsteuer auf Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht über 2.500 Euro (bisher 1.000 Euro), findet die Vorsteuerberichtigung für alle Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums erst im letzten Jahr des Berichtigungszeitraums statt.

    Sämtliche Änderungen bei der Vorsteuerberichtigung (Punkte 2 - 4) gelten für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt werden.

  5. Ausweitung des ermäßigten Steuersatzes für Künstler und Schiffer

    Der ermäßigte Steuersatz gilt nun nicht mehr nur für Künstlerensembles, sondern auch für Solisten. Wörtlich heißt es im Gesetz, dass "die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler" dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Zu dieser Änderung war die Regierung durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gezwungen und hatte bereits im März 2004 eine entsprechende Verwaltungsanweisung erlassen.

    Außerdem wird die Übergangsregelung für den Personentransport mit Schiffen verlängert. Der ermäßigte Steuersatz dafür galt ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 2004. Dieser Zeitraum wurde um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

  6. Behandlung von Preisnachlassgutscheinen

    Schon vor geraumer Zeit erging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Preisnachlassgutscheinen, die ein Hersteller zur Verkaufsförderung seiner Produkte ausgibt. Früher wollte die Finanzverwaltung bei der Einlösung eines solchen Gutscheins nur dann eine Änderung der Bemessungsgrundlage (und damit eine Reduzierung der Umsatzsteuerzahllast des Herstellers) akzeptieren, wenn die Vergütung des Gutscheins über alle Stufen der Lieferkette hinweg erfolgt. Erstattete der Hersteller aber direkt dem Händler und ohne Zwischenschaltung von Groß- und Zwischenhändlern den entgangenen Erlös, weigerte sich der Fiskus, die zu viel gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerstatten.

    Der EuGH ist dieser Praxis entgegengetreten, und die Finanzverwaltung hat mit einer entsprechenden Verwaltungsanweisung reagiert. Im Gesetz war diese Änderung bisher aber noch nicht nachvollzogen worden. Zwei Jahre nach dem Urteil des EuGH ist die geänderte Rechtsauffassung nun auch im Gesetz enthalten, womit endlich wieder Rechtssicherheit herrscht.

  7. Erweiterte Aufzeichnungspflicht bei Forderungsabtretungen

    Wird eine Forderung abgetreten oder ge- oder verpfändet, haftet der Abtretungsempfänger für auf die Forderung noch nicht gezahlte Umsatzsteuer. Damit der Fiskus den Forderungsübergang besser nachvollziehen und bestimmen kann, ob eine Haftungsschuld vorliegt, wurden nun umfangreiche Aufzeichnungspflichten für die Forderungsabtretung eingeführt.

    Der Unternehmer, dessen Forderung gepfändet oder abgetreten wird, muss Name und Anschrift des Abtretungsempfängers und die Höhe der abgetretenen Forderung aufzeichnen. Der Abtretungsempfänger muss die gleichen Angaben über den abtretenden Unternehmer und die Forderung aufzeichnen und zusätzlich die Höhe der Zahlungen, die er auf diese Forderungen erhalten hat. Reicht er die Forderung an einen Dritten weiter, gelten die Aufzeichnungspflichten analog.

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Boni, Skonti und Lieferdaten in Rechnungen

In den vergangenen Wochen hat es Probleme mit Rechnungen gegeben, weil sich die Rechnungsempfänger mit der Begründung, die Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß ausgestellt, weigerten, diese zu bezahlen. Durch verschiedene Äußerungen sind die Leute geradezu verrückt gemacht worden. Im Einzelnen wurde geltend gemacht, in der Rechnung fehle die Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung oder die Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts. Zu diesen Fragen brachte jetzt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums die erforderlichen Klarstellungen.

  • Zeitpunkt der Vereinnahmung: Es ist ausreichend, wenn in der Rechnung auf den Lieferschein Bezug genommen wird. Bei einer Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

  • Anzahlungen: Die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts ist nur dann erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.

  • Entgeltminderungen: Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen. Allerdings muss die Entgeltminderungsvereinbarung sowohl bei dem leistenden Unternehmer als auch beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten Dritten vorliegen. Die Rechnung kann also Bezug nehmen auf einen Lieferungsvertrag oder auf Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für Rabatt- und Bonusvereinbarungen werden in den Rechnungen folgende Formulierungen vorgeschlagen:

    - "Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen"

    - "Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen"

    - "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen"

    Ändern sich diese Rabatt- oder Bonusvereinbarungen später, so müssen bereits ausgestellte Rechnungen nicht berichtigt werden. In den Rechnungen muss auch nicht auf einen Bonus oder einen Rabatt hingewiesen werden, der von dritter Seite, z.B. von einem Lieferanten gewährt wird. Bei der Skontogewährung reicht es aus, wenn es in der Rechnung heißt: "2% Skonto bei Zahlung bis ..."

    Das Skonto muss nicht betragsmäßig, weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt. ausgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Skontos oder der Gewährung des Bonus oder des Rabattes ist die Umsatzsteuer entsprechend der Veränderung der Bemessungsgrundlage zu berichtigen. Ein Belegaustausch ist bei laufender Abrechnung nicht erforderlich. Vorgeschrieben ist ein Belegaustausch für Jahresboni und Jahresrückvergütungen und darüber hinaus für alle Abrechnungen für einen bestimmten Zeitabschnitt.

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