Umsatzsteuer

Umsatzsteuerfreie Lieferung in EU-Beitrittsländer

Seit dem 1. Mai 2004 gilt das Mehrwertsteuersystem der EU auch in den neuen Mitgliedsländern. Deutsche Unternehmer benötigen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ihres Vertragspartners, damit sie steuerfrei an ihn liefern können. Bei der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist neben der eigenen Identifikationsnummer auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers in der Rechnung anzugeben.

Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird von der Finanzverwaltung die fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. eines Abnehmers in den Beitrittsstaaten unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:

  1. Die Lieferung wird nach dem 30. April 2004 und vor dem 1. August 2004 ausgeführt.

  2. Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise.

  3. Die außer der Aufzeichnung der USt-IdNr. erforderlichen Nachweise (§§ 17a bis 17c UStDV) liegen vor.

  4. Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung einer USt-IdNr. beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

  5. Die zunächst fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers wird nachgeholt.

Aus der Übergangsregelung in Verbindung mit der Vertrauensschutzregelung (§ 6a Abs. 4 UStG) ergibt sich, dass die Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass die Angaben des Abnehmers falsch waren. Außerdem gilt für vor dem 1. August 2004 ausgeführte Lieferungen, dass eine fehlende qualifizierte Bestätigung der Umsatzsteuer-IdNr. eines Abnehmers in den Beitrittstaaten nicht zulasten des Unternehmers berücksichtigt wird, wenn im Übrigen alle sonstigen Sorgfaltspflichten erfüllt wurden und der Unternehmer auch nachweist, dass er die Bestätigungsanfrage beim Bundesamt für Finanzen vor der Auftragsausführung gestellt hat.

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Vorsicht bei vermeintlichen Schnäppchen

Schnäppchenjäger müssen seit dem 1. Januar 2004 besondere Vorsicht walten lassen; denn Sie können für eine in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer haften, wenn der Lieferant vorsätzlich die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgeführt hat oder dazu nicht in der Lage war. Für die Haftung reicht es aus, dass der Unternehmer nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes davon Kenntnis haben musste.

Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministers ist von einem "Kennen müssen" auszugehen, wenn der Lieferant für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellte, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis lag. Dasselbe gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis oder unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde.

Dem Unternehmer bleibt dann nichts anderes übrig, als den Nachweis zu führen, dass die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet war. Doch wie will er diesen Nachweis ohne nähere Kenntnis vom Betrieb seines Lieferanten führen? Selbst wenn der Unternehmer diesen Nachweis führt, kann das Finanzamt prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal "Kennen müssen" auf Grund anderer Tatsachen als der Preisgestaltung vorliegt.

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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bisher galt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur für steuerpflichtige Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher. Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 enthält aber eine Änderung im Umsatzsteuergesetz, die die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers mit Wirkung vom 1. April 2004 erheblich ausdehnt. Betroffen sind jetzt sämtliche Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sowie Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst solche Bauleistungen erbringt.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Für den leistenden Unternehmer bedeutet dies, dass er die Umsatzsteuer nicht mehr gesondert ausweisen darf. Stattdessen muss er in seiner Rechnung auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweisen. Auch wenn der leistenden Unternehmer nicht auf den Übergang hinweist und die Umsatzsteuer ausweist, geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. In diesem Fall schuldet aber der leistende Unternehmer - zumindest bis zu einer Rechnungsberichtigung - ebenfalls die Umsatzsteuer wegen unberechtigten Steuerausweises.

Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer in jedem Fall als eigene Steuer an das für ihn zuständige Finanzamt abführen. Soweit er die Leistung für sein Unternehmen bezieht und sie für Ausgangsumsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, hat er aber gleichzeitig Anspruch auf Vorsteuerabzug. Dann heben sich die geschuldete Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer aus der Leistung gegenseitig auf.

Wenn der leistende Unternehmer mehrere Leistungen erbringt, die nur zum Teil Bauleistungen sind, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht. Diese bestimmt dann die Behandlung des Gesamtumsatzes. Die Nebenleistungen teilen also das Schicksal der Hauptleistung.

Da die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, in der Regel steuerfrei sind, setzt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers voraus, dass ein wirksamer Verzicht auf die Steuerbefreiung durch den Lieferer vorliegt. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Verzicht nur bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Zwangsversteigerungstermin zulässig. Bei allen anderen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, muss die Option zwingend in den notariellen Kaufvertrag oder eine notariell zu beurkundende Vertragsergänzung aufgenommen werden. Dieser Beurkundungszwang, der erst seit dem 1. Januar 2004 gilt, soll den Käufer davor schützen, dass der leistende Unternehmer nachträglich die Option ausübt, wodurch auch eine nachträgliche Steuerschuld beim Leistungsempfänger entstehen würde.

Beispiel: Sie kaufen ein Grundstück mit Bürogebäude, wobei der Verkäufer beim Verkauf zur Umsatzsteuer optiert. Hier geht die Steuerschuldnerschaft vom Verkäufer auf Sie über. Falls Sie nun das Gebäude umsatzsteuerpflichtig an einen anderen Unternehmer vermieten, haben Sie aber auch einen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Sie können also die Umsatzsteuer aus dem Kauf mit dem Vorsteueranspruch verrechnen. Die Steuerschuldnerschaft wäre aber auch dann nach dem Kauf bei Ihnen eingetreten, falls Sie auf die Option zur steuerpflichtigen Vermietung verzichtet hätten oder steuerfrei vermieten müssen.

Nicht so einfach ist die Regelung bei Umsätzen für Bauleistungen. Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist einerseits, dass der Leistungsempfänger ebenfalls Unternehmer ist und als solcher Bauleistungen erbringt. Zweite Voraussetzung ist, dass die Leistung der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient.

Dass der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt, nimmt die Finanzverwaltung an, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, die mindestens 10 % seiner steuerbaren Umsätze ausgemacht haben, oder wenn er dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Der Leistungsempfänger wird aber nicht zum Steuerschuldner, wenn er bisher noch keine nachhaltigen Umsätze gemäß den Vorgaben dieser Regelung erzielt hat, sondern möglicherweise erst später solche Umsätze erbringt.

Zu den Bauleistungen zählt die Finanzverwaltung beispielsweise den Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen, Heizungsanlagen, aber auch von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind (Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen etc.). Ebenso gehören dazu Erdarbeiten beim Bau, Installation einer Lichtwerbeanlage, Dachbegrünungen und künstlerische Arbeiten an Bauwerken sowie alle in der Baubetriebe-Verordnung genannten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden und zu einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung führen oder der Erhaltung des Bauwerks dienen. Der Begriff des Bauwerks ist dabei sehr weit auszulegen.

Ausdrücklich ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen. Darunter fallen ausschließlich planerische Leistungen von Statikern, Architekten, Bauingenieuren und anderen, Labordienstleistungen, reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben. Außerdem hat das Bundesfinanzministerium eine Liste mit Umsätzen veröffentlicht, die ebenfalls nicht der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterliegen:

  • Materiallieferungen, auch wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut.

  • Anliefern von Beton (Anliefern und anschließendes Verarbeiten durch den Anliefernden ist im Gegensatz dazu eine Bauleistung).

  • Lieferungen von Wasser und Energie.

  • Bereitstellung von Betonpumpen und anderen Baugeräten, es sei denn, es wird zugleich Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt.

  • Aufstellen von Material- und Bürocontainern und mobilen Toilettenhäusern.

  • Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer).

  • Gerüstbau und Aufstellen von Messeständen.

  • Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege mit Ausnahme von Dachbegrünungen.

  • Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen.

  • Bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen (beispielsweise von Fenstern).

  • Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 Euro beträgt.

Beispiel 1: Das Gartenbauunternehmen Gernegrün KG hat sich auf die Gestaltung und Pflege exotischer Gartenbepflanzungen spezialisiert und betreibt dazu auch eine Gärtnerei mit Gewächshäusern. Schäden lässt die Gernegrün KG immer vom Glasermeister Durchblick beheben. Die Reparatur von Durchblick unterliegt hier nicht der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, da zwar der Einbau neuer Scheiben in die Gewächshäuser eine Instandhaltung von Bauwerken darstellt, die Tätigkeit der Gernegrün KG aber keine Bauleistung im Sinne des Gesetzes ist.

Beispiel 2: Nachdem die Umsätze im Gartengeschäft sinken, will die Gernegrün KG zukünftig auch Dachbegrünungen durchführen. Da dies eine Bauleistung im Sinne des Gesetzes ist, unterliegt die Gernegrün KG zukünftig ebenfalls der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die Reparaturen von Durchblick, und zwar spätestens dann, wenn die Umsätze der Dachbegrünungen im Vorjahr die Signifikanzgrenze von 10 % der Gesamtumsätze überschritten haben.

Beispiel 3: Ein selbstständiger Maurermeister beauftrag einen Heizungsinstallateur damit, eine neue Heizung in seinem selbst genutzten Einfamilienhaus einzubauen. Auch hier kommt es zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, also des Maurermeisters, weil beide Parteien Unternehmer sind, die Bauleistungen im Sinne des Gesetzes ausführen. Dass der Maurermeister die Heizung für sein privates Eigenheim beauftragt hat, das nicht zu seinem Unternehmensvermögen gehört, spielt dabei keine Rolle.

Um Anlaufschwierigkeiten für betroffene Unternehmer zu vermeiden, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner bis zum 30. Juni 2004 weiterhin von einer Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen, vorausgesetzt, dieser Umsatz wird in zutreffender Höhe versteuert. Diese Übergangsvorschrift gilt nicht für steuerpflichtige Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher. Es liegt bereits ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu der neuen Gesetzeslage vor.

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Pflichtangaben in Rechnungen

Das Steueränderungsgesetz 2003 enthält Vorschriften über das Ausstellen von Rechnungen, die am 1. Januar 2004 in Kraft treten, da mit ihnen die EG-Rechnungsrichtlinie vom 20. Dezember 2001 umgesetzt wird. Folgende Pflichtangaben sind dann vorgesehen:

  • Wahlweise die Steuernummer des leistenden Unternehmers oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). In Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro ist die Angabe nicht vorgeschrieben.

  • Rechnungsnummer: eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben werden

  • Ausstellungsdatum: Rechnungen über Kleinbeträge bis 100 Euro müssen ab dem 1. Januar 2004 das Ausstellungsdatum enthalten.

Der Abzug von Vorsteuern ist nur zulässig, wenn die Rechnungsangaben vollständig und richtig sind. Ist eine Rechnung unvollständig, ist eine Korrektur gestattet. Der Vorsteuerabzug kann aber erst mit Zugang der berichtigten Rechnung geltend gemacht werden. Bis zum 30. Juni 2004 soll eine Übergangsregelung gelten, während der insbesondere beim Vorsteuerabzug nicht beanstandet wird, wenn in einer Rechnung lediglich die bisherigen Angaben gemacht worden sind.

In den Fällen eines unberechtigten Steuerausweises war bisher eine Rechnungsberichtigung nicht möglich. Ab dem 1. Januar 2004 wird eine Rechnungsberichtigung gestattet, "soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist". Dies ist der Fall, "wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist". Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist beim Finanzamt schriftlich zu beantragen.

Weiterhin ist bei Zahlung vor Rechnungsausstellung in der Rechnung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts anzugeben, und von Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2003 zugehen oder ausgestellt werden, hat der Unternehmer ein Doppel 10 Jahre lang aufzubewahren und lesbar zu halten. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

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