Umsatzsteuer

Rechnungen mit digitaler Signatur

Der Vorsteuerabzug ist nur aus einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung möglich. Das Gesetz verlangt nicht, dass Rechnungen unterschrieben werden. Nur für einige Berufe, z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, für die Gebührenordnungen gelten, ist vorgeschrieben, dass die Rechnungen unterschrieben werden müssen. Daher sind auch auf elektronischen Wege erstellte Rechnungen gültig. Etwas überraschend ist es daher, dass durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 23.10.1999 folgender § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG eingefügt worden ist:

Als Rechnung gilt auch eine mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 22.7.1977 in der jeweils geltenden Fassung versehene elektronische Abrechnung.

Sind damit nur die Steuerberater und Rechtsanwälte gemeint, die Rechnungen unterschreiben müssen, damit diese einforderbar sind, oder müssen jetzt Rechnungen allgemein unterschrieben werden? Bisher hat noch kein Vertreter der Finanzverwaltung gefordert, dass Rechnungen unterschrieben werden müssen. Folglich sind auch elektronisch erstellte Rechnungen gültig, sofern diese ausgedruckt werden. Folglich kann § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG nur eine Bedeutung für Rechnungen haben, die nicht ausgedruckt, sondern elektronische gespeichert werden. Diese müssen eine digitale Signatur tragen. Allerdings verlangt das Gesetz nicht, dass der Rechnungsempfänger die Signatur auch entschlüsseln muss. Dieser trägt lediglich das Risiko, dass bei einer ungültigen Signatur keine Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG vorliegt.

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Ärger mit Taxiquittungen

Viele Betriebsprüfer haben eine Anweisung des Bundesfinanzministers falsch verstanden. Das Ministerium hatte die Prüfer angewiesen, darauf zu achten, dass Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, auf das Unternehmen ausgestellt worden sind. Die Beamten zogen aus dieser Anweisung die Schlussfolgerung, dass aus Taxiquittungen, die nicht auf das Unternehmen ausgestellt worden sind, kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Das Ministerium hat diese übereifrigen Beamten jetzt in ihre Schranken gewiesen. Nach wie vor bestimmt § 33 Umsatzsteuer-Durchführungs-Verordnung, dass Rechnungen, deren Gesamtbetrag 200 DM nicht übersteigt, nur folgende Angaben enthalten müssen:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers

  2. Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstander der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung

  3. Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe

  4. Steuersatz

Es reicht also aus, dass der Fahrpreis quittiert wird. Das Taxiunternehmen und der Steuersatz wird in der Regel auf der Quittung vorgedruckt sein. Der Fahrgast hat nur darauf zu achten, dass der Reiseweg eingetragen wird, andernfalls kann der Betriebsprüfer der Auffassung sein, "Art und Umfang" der Leistung sei nicht bezeichnet. Die Bezeichnung "Stadtfahrt" kann zu Beanstandungen führen.

Beachten Sie, dass Taxiquittungen keine Fahrausweise im Sinne von § 34 UStDV sind, so dass keine erleichternde Bedingungen gelten. Bei Langstreckenfahrten mit einem Fahrpreis ab 200,00 DM muss dem Taxifahrer Schreibhilfe gegeben werden, damit die Taxirechnung ordnungsgemäß ausgestellt wird. Erforderlich ist die Angabe des Nettopreises, den der Taxifahrer nicht kennt, weil er ihn am Taxameter nicht ablesen kann, zuzüglich Umsatzsteuer und die Nennung des Endpreises. Außerdem muss die Taxiquittung auf das Unternehmen ausgestellt werden.

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Mehrwertbesteuerung im eCommerce

Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ist am 08.06.2000 in Kraft getreten. Die Richtlinie regelt die Erbringung von Dienstleistungen und den Abschluss von Verträgen über das Internet auf europäischer Ebene. Die Richtlinie muss bis Januar 2002 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Parallel dazu hat die Kommission vorgeschlagen, dass die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie an die veränderten Rahmenbedingungen des eCommerce angepasst wird. Es geht vor allem um den Online-eCommerce, d.h. um die Leistungen, die unmittelbar per Internet erbracht werden. Diese Leistungen werden zur Zeit als "sonstige Leistungen" im Sinne des Umsatzsteuerrechts eingeordnet, für die als Leistungsort der Sitz oder die feste Niederlassung des Leistenden gilt. Dies führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, so dass die Kommission vorgeschlagen hat, dass der Leistungsort für künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche oder unterhaltende Leistungen abweichend wie folgt geregelt werden soll:

Werden solche Leistungen von einem Unternehmen erbracht, das in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, so sind die Leistungen

  • bei Abnehmern in einem Drittland nicht steuerbar,

  • bei Leistungen an Unternehmen innerhalb der EU an dessen Sitz bzw. am Ort seiner festen Niederlassung steuerbar,

  • bei Leistungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU am Sitz oder der festen Niederlassung des Leistenden umsatzsteuerpflichtig.

Erbringt ein Unternehmen, das in einem Drittland ansässig ist, Leistungen an Empfänger, die in der Europäischen Union ansässig sind, so sollen diese nach den Plänen der Europäischen Kommission auch in der Union umsatzsteuerpflichtig sein und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Endverbraucher ist.

Nach den Vorstellungen der Kommission soll der Normalsteuersatz für alle elektronischen Dienstleistungen gelten, also auch für Printmedien wie Bücher, Illustrierte und Zeitungen. Weiterhin ist eine Umsatzschwelle für Drittlandsunternehmen in Höhe von EUR 100.000 vorgesehen, das heißt, Drittlandsunternehmen wären in der EU nur steuerpflichtig, wenn der erzielte Umsatz den genannten Betrag übersteigt.

Für das Besteuerungsverfahren ist geplant, dass bei Leistungen von Drittlandsunternehmen das empfangende Unternehmen die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen hat. Im B2C-Bereich wird eine Registrierungspflicht für Drittlandsunternehmen eingeführt, sofern die Umsatzschwelle überschritten wird.

Der Richtlinienentwurf bedarf noch der Verabschiedung im Rat und einer Anhörung im Europäischen Parlament.

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Vorsteuer auf Geschäftsreisen

Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Finanzgerichts Hamburg ist die Finanzverwaltung gezwungen worden, ihren Standpunkt zum Vorsteuerabzug aus Reisekosten zu überdenken. Der Vorsteuerabzug ist zwar nicht generell wieder eingeführt worden, doch in folgenden Fällen gewährt die Finanzverwaltung Aussetzung der Vollziehung, d.h. die betroffenen Unternehmen müssen zunächst nicht die höhere Umsatzsteuer zahlen. Achten Sie aber darauf, dass Sie in einer Anlage zu der Umsatzsteuervoranmeldung sowie zu der Umsatzsteuerjahreserklärung mitteilen, inwieweit Sie von der nachfolgenden Regelung Gebrauch machen.

  • · Bei den Übernachtungskosten des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter kann ein Vorsteuerabzug aus Übernachtungsrechnungen geltend gemacht werden, wenn die Hotelrechnung auf das Unternehmen ausgestellt worden ist. Beachten Sie, dass es nach einer neuen Gerichtsentscheidung entgegen den Verwaltungsanweisungen nicht ausreichend ist, wenn nur der Steuersatz und der Steuerbetrag angegeben wird. Die Rechnung muss immer zusätzlich den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ausweisen. Bei den sog. Kleinbetragsrechnungen (bis DM 200) reicht jedoch die Angabe des Steuersatzes.

  • · Vorsteuern aus Verpflegungsmehraufwendungen des Unternehmers werden berücksichtigt, wenn Rechnungen oder Kleinbetragsrechnungen vorgelegt werden; der Vorsteuerabzug ist begrenzt auf 16 % der Verpflegungspauschale.

  • · Vorsteuern aus Verpflegungsmehraufwendungen von Mitarbeitern werden berücksichtigt, wenn Rechnungen oder Kleinbetragsrechnungen vorgelegt werden; der Vorsteuerabzug ist begrenzt auf 16/116 oder 13,79 % der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen.

Sie sehen, das Sammeln von Belegen lohnt sich wieder. Dies steht jedoch in einem strikten Gegensatz zu der mit dem Ansatz von Pauschalen bezweckten Vereinfachung. Unproblematisch dürfte es jedoch sein, die Mitarbeiter anzuhalten, dass die Übernachtungsrechnungen auf den Namen des Unternehmens ausgestellt werden.

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