Umsatzsteuer

Mehrwertsteuerpaket: NeuesVorsteuer-Vergütungsverfahren

Ein weiterer Teil des EU-Mehrwertsteuerpakets ist die grundlegende Reform des Verfahrens zur Vorsteuervergütung an Unternehmer im EU-Ausland. Das komplette Verfahren wird zukünftig elektronisch abgewickelt, und zwar in dem Staat, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.

Sie müssen also den Antrag zukünftig nicht mehr selbst ins Ausland schicken und auch nicht mehr in der Landessprache des Erstattungsstaates abfassen - zwei gewichtige Vorteile für Unternehmer, die nur sporadisch auf die Vorsteuervergütung angewiesen sind. In Deutschland übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) diese Aufgabe und richtet dafür ein elektronisches Portal ein, über das die Anträge einzureichen sind. Das BZSt prüft dann den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet ihn anschließend an die zuständige Behörde im jeweiligen Mitgliedsstaat weiter. Diese soll dem Antragsteller dann unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung zusenden.

Bei der Zulässigkeitsprüfung wird vor allem die Unternehmereigenschaft des Antragstellers geprüft, für den damit der Aufwand entfällt, mit jedem Antrag eine Unternehmerbescheinigung des Finanzamts vorzulegen. Das elektronische Verfahren führt außerdem dazu, dass Sie keine Originalrechnungen mehr vorlegen müssen. Lediglich ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 Euro ist eine elektronische Rechnungskopie mitzusenden.

Der Erstattungsbehörde bleiben für die Prüfung des Antrags maximal vier Monate Zeit. Dauert die Bearbeitung länger, wird die Vergütung verzinst. Bei gemischten Umsätzen ist der Vergütungsanspruch übrigens vom Recht des Ansässigkeitsstaates abhängig. Ist das Verfahren dann abgeschlossen wird auch der Bescheid über die Vergütung elektronisch bereitgestellt.

Für den Antrag bleiben nun drei Monate mehr Zeit (30. September des Folgejahres statt 30. Juni), dafür wurden aber die Mindestbeträge für einen Antrag verdoppelt (jetzt 50 Euro für einen Jahresantrag und 400 Euro für einen Quartalsantrag). Auch für diesen Teil des Mehrwertsteuerpakets gilt als Umstellungszeitpunkt der 1. Januar 2010. Entscheidend ist der Termin der Antragstellung durch den Unternehmer, nicht das Rechnungsdatum. Es ist also eine Überlegung wert, in diesem Jahr auf einen unterjährigen Vergütungsantrag zu verzichten und stattdessen das einfachere Verfahren im nächsten Jahr zu nutzen.

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Mehrwertsteuerpaket: Ort einer Dienstleistung

Rund vier Jahre hat die EU an wesentlichen Änderungen im Mehrwertsteuersystem gebastelt. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Änderungen mit dem Jahressteuergesetz 2009 in nationales Recht umgesetzt. Wirksam werden die Änderungen zwar erst zum 1. Januar 2010, doch rechtzeitige Vorbereitung auf die Umstellung erspart später viel Ärger.

Die weitest reichende Änderung im Mehrwertsteuerpaket betrifft den Ort einer Dienstleistung. Mit Ausnahmen galt bisher in der Regel der Sitz des leistenden Unternehmers als Ort der Leistungserbringung. Nach der Umstellung gilt eine Zweiteilung der Systematik: Dienstleistungen, die das Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, werden dort besteuert, wo der Kunde ansässig ist - oder am Ort seiner vom Sitz abweichenden Betriebsstätte, falls die Leistung an diese erbracht wird. Dienstleistungen an Verbraucher werden nach wie vor an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist.

Wie bisher wird diese Systematik aber wieder von Ausnahmen durchlöchert. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie unsicher sind, wie die von Ihnen angebotenen Leistungen zu behandeln sind. Die wichtigsten Ausnahmen haben wir hier für Sie zusammengestellt:

  • Grundstücksbezogene Leistungen: Es bleibt dabei, dass der Leistungsort der Ort des Grundstücks ist. In diese Kategorie fallen neben Beherbergungsleistungen und Vermietung auch Leistungen zur Errichtung, Renovierung, Erhaltung oder Reinigung von Gebäuden.

  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Unabhängig davon, ob sie an Unternehmer oder Verbraucher erbracht werden, sind diese Leistungen dort zu besteuern, wo sie tatsächlich erbracht werden. Für Leistungen an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder Zugs ist der Ort der Abfahrt oder des Abflugs der Leistungsort.

  • Vermietung von Beförderungsmitteln: Bei einer kurzfristigen Vermietung (Wasserfahrzeuge bis zu 90 Tage, alle anderen Fahrzeuge bis zu 30 Tage) gilt der Ort, an dem das Fahrzeug übergeben wird, als Leistungsort, und zwar unabhänig vom Unternehmer- oder Verbraucherstatus des Kunden. Die langfristige Vermietung wird wie andere Dienstleistungen besteuert, also in Abhängigkeit vom Status des Leistungsempfängers.

  • Veranstaltungen: Veranstaltungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport, Unterhaltung, Wissenschaft und Unterricht werden 2010 am Tätigkeitsort besteuert. Ab 2011 gelten wieder andere Regeln. Unter das Prinzip "Tätigkeitsort = Leistungsort" fallen auch Arbeiten an beweglichen Gegenständen sowie deren Begutachtung, soweit die Leistung an einen Nichtunternehmer erfolgt.

  • Personenbeförderung: Der Status des Kunden ist unerheblich, entscheidend ist wie bisher die Beförderungsstrecke.

  • Güterbeförderung: Beförderungen für Unternehmen unterliegen ohne Besonderheiten dem neuen Recht. Bei einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Auftrag eines Verbrauchers gilt der Ausgangsort als Leistungsort. Erfolgt die Beförderung in einen Nicht-EU-Staat, gilt der Streckenteilungsgrundsatz.

  • Vermittlung: Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer werden dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz erfolgt.

  • Katalogleistungen: Die sogenannten Katalogleistungen an einen Verbraucher außerhalb der EU gelten weiter als am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Empfängers als bewirkt.

  • Elektronische Leistungen: Der Leistungsort für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen aus einem Nicht-EU-Staat an einen Verbraucher in der EU ist weiterhin der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Empfängers.

Damit die Verlagerung des Leistungsorts greift, muss der Empfänger Unternehmer sein. Auf der sicheren Seite ist der Leistungserbringer immer dann, wenn der Kunde eine UStIdNr verwendet. Um vor Steuernachforderungen geschützt zu sein, sollte der Leistungserbringer die UStIdNr. nicht nur dokumentieren, sondern auch beim Bundeszentralamt für Steuern verifizieren lassen.

Schwieriger wird der Nachweis bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten. Hier muss die Finanzverwaltung noch erklären, wie in der Praxis zu verfahren ist. Wie bei großen Änderungen üblich wird sich das Bundesfinanzministerium in einem Einführungsschreiben zu den Vorstellungen der Finanzverwaltung äußern. Bisher liegt dieses Schreiben noch nicht vor. Klar ist nur, dass noch dieses Jahr damit zu rechnen ist. Auch kleinere Korrekturen im Gesetzt sind nicht ausgeschlossen. Wir informieren Sie, sobald es Neues gibt.

Ein anderes Beispiel für die noch ungeklärten Fragen sind Leistungen an einen Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich: Dem Europäischen Gerichtshof genügt es, dass der Leistungsempfänger als Unternehmer auftritt. Schon aus Praktikabilitätsgründen kann man dem Leistungserbringer kaum zumuten, herauszufinden, zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Leistung bezieht. In der deutschen Gesetzesformulierung findet sich das so aber nicht wieder. Es gilt also: Fortsetzung folgt!

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Nachbesserungen im Bürgerentlastungsgesetz

Ursprünglich sollte das Bürgerentlastungsgesetz vor allem den Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen neu Regeln. Aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise wurden nun auch weitere Entlastungen - vor allem für Unternehmen - in das Gesetz aufgenommen. Der Finanzausschuss des Bundestags hatte dazu extra die Beratung des Gesetzentwurfs vertagt.

Noch sind diese Ergänzungen nicht in trockenen Tüchern, da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Erst mit der Verabschiedung durch den Bundesrat, die für den 10. Juli 2009 geplant ist, würden die Änderungen wie vorgesehen in Kraft treten können. Dies sind die geplanten Ergänzungen:

  • Zinsschranke: Mit der Unternehmensteuerreform wurde die Zinsschranke eingeführt. Hier wird die Freigrenze vorübergehend von einer auf drei Millionen Euro erhöht. Dies soll für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und vor dem 1. Januar 2010 enden.

  • Sanierungsklausel: Eine Sanierungsklausel soll es Investoren für Käufe in 2008 und 2009 erleichtern, die Verluste von gekauften Firmen mit eigenen Gewinnen zu verrechnen.

  • Ist-Besteuerung: Die Ist-Besteuerung steht derzeit nur Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von 250.000 Euro offen - in den neuen Bundesländern gilt befristet bis Ende des Jahres eine Umsatzgrenze von 500.000 Euro. Nun soll die höhere Umsatzgrenze auf Drängen der Bundesländer bundesweit gelten. Diese Maßnahme soll schon zum 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten, aber Ende 2011 wieder auslaufen.

  • Kindergeld: Nach der Anhebung des steuerfreien Existenzminimums durch das Konjunkturpaket II wird auch die Einkommensgrenze beim Kindergeld erhöht. Ab 2010 kann ein Kind bis zu 8.004 Euro im Jahr verdienen (bisher: 7.680 Euro), ohne dass der Anspruch auf Kindergeld wegfällt.

  • Schulbedarfspaket: Mit dem Familienleistungsgesetz wurde für Kinder aus Haushalten, die Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten, bis zur 10. Klasse eine zusätzliche jährliche Leistung von 100 Euro für Schulbedarf eingeführt. Diese Zahlung gibt es künftig auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13.

  • Versicherungsbeiträge: Vor allem Geringverdienern kommt eine Nachbesserung zur Abzugsfähigkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen zugute. Bis zu einer Grenze von 1.900 Euro (Selbstständige 2.800 Euro) können auch sonstige Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden, wenn diese Grenze mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht erreicht ist.

In einem wichtigen Punkt gab es jedoch keine Bewegung: Der Bundesrat hatte verlangt, dass private Steuerberatungskosten wieder als Sonderausgaben abzugsfähig sein sollten. Diese Forderung hat der Finanzausschuss nicht aufgegriffen.

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Bezeichnung gelieferter Gegenstände beeinflusst den Vorsteuerabzug

Im Jahr 2007 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Umsatz, der den objektiven Kriterien einer Lieferung genügt, trotzdem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Empfänger wusste, wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einem Umsatzsteuerbetrug einbezogen war. Ein Indiz dafür kann die Aufzeichnung oder eben fehlende Aufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer sein, beispielsweise die IMEI-Nummer bei Mobiltelefonen, selbst wenn diese nicht bereits zu den handelsüblichen Angaben auf der Rechnung oder in ergänzenden Unterlagen gehört.

Mit einem Schreiben von Anfang April stellt das Bundesfinanzministerium nun klar, dass aus dem Gesetz keine Verpflichtung zur Angabe einer Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung hergeleitet werden kann, auch wenn der Austausch einer Geräteidentifikationsnummer - beispielsweise der IMEI-Nummer von Mobiltelefonen - zwischen den Geschäftspartnern allgemein im Handelsverkehr üblich ist. Die Rechnung muss allerdings die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten und die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bezeichnen.

Diese Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Sinn dieser Vorschrift ist unter anderem, dass die Finanzverwaltung auch später noch nachprüfen kann, ob der korrekte Steuersatz angewendet wurde. Die Richtlinien der EU verlangen allerdings, dass der Umfang der in der Rechnung verlangten Pflichtangaben den Vorsteuerabzug nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf. Und eben weil es keine gesetzliche Pflicht zur Angabe einer Geräteidentifikationsnummer gibt, ist auch die Versagung des Vorsteuerabzugs nicht zulässig, allein weil eine solche Identifikationsnummer nicht in der Rechnung angegeben ist.

Der Vorsteuerabzug setzt aber voraus, dass der Gegenstand das Unternehmen des Liefernden tatsächlich verlassen und den Unternehmensbereich des Empfängers erreicht hat. Die Nichtaufzeichnung einer üblicherweise in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummer (beispielsweise für Rückgaben und die Garantieabwicklung) kann daher nach Ansicht der Finanzverwaltung Zweifel begründen, dass tatsächlich eine Lieferung ausgeführt wurde und ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung sein. Sie kann weiterhin Indiz dafür sein, dass der Unternehmer wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war.

In der Praxis führt also in der Regel doch kein Weg an der Aufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer vorbei, soweit eine solche existiert und im Geschäftsverkehr üblicherweise ausgewiesen wird. Denn andernfalls ist über kurz oder lang der Streit mit dem Finanzamt um den Vorsteuerabzug vorprogrammiert.

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Abgabe werthaltiger Abfälle

Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung, sofern die Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn über die Entsorgung ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird.

Hat der zur Entsorgung überlassene Abfall einen wirtschaftlichen Wert (werthaltiger Abfall), liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner der überlassene Abfall die Höhe der Vergütung für die Entsorgungsleistung oder die übernommene Entsorgung die Vergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hat.

Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass eine zum tauschähnlichen Umsatz führende Beeinflussung der Vergütung grundsätzlich nur vorliegt, wenn die Beteiligten ausdrücklich eine entsprechende Vereinbarungen getroffen, also neben dem Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart haben, oder diese wechselseitige Beeinflussung offensichtlich ist. In letzterem Fall muss das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes aus Vereinfachungsgründen nicht geprüft werden, wenn weder die Vergütung 50 Euro noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 25 kg je Umsatz übersteigt.

Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes ist es nicht erforderlich, dass beide Beteiligte Unternehmer sind oder die Abgabe des Abfalls im unternehmerischen Bereich erfolgt. Das ist nur für die gegenseitige Rechnungsstellung von Bedeutung. Verändert sich der Marktpreis für die zu entsorgenden Abfälle nach Abschluss des Entsorgungs- und Liefervertrags, wirkt sich dies erst aus, wenn zwischen den Beteiligten ein neuer Wert vereinbart wird.

Diese vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung oder die Entsorgung von Abfällen wird es bis zum 31. Dezember 2010 nicht beanstandet, wenn die Beteiligten davon ausgehen, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Dies gilt allerdings nicht für Materialabfall.

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Vorsteueraufteilung bei Gebäuden

Nachdem die Finanzverwaltung mit ihrer Ansicht zum wiederholten Mal vor dem Bundesfinanzhof Schiffbruch erlitten hat, bleibt ihr nun nichts anderes übrig, als sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu fügen. Das Bundesfinanzministerium hat daher in einem neuen Schreiben die Grundsätze eines Urteils zur Aufteilung der Vorsteuer für Anschaffungs- und Herstellungskosten übernommen und einige Beispiele für deren Anwendung gegeben.

Bei Erhaltungsaufwand richtet sich der Vorsteuerabzug weiterhin danach, für welchen Gebäudeteil die jeweilige Aufwendung getätigt wurde. Da Erhaltungsaufwand nur an einem Gebäude erfolgen kann, das bereits in Nutzung ist, und damit einzelnen Nutzungsarten zugeordnet ist, kommt der Vorsteuerabzug nur für Aufwendungen in Frage, die den steuerpflichtig genutzten Gebäudeteil betreffen.

Handelt es sich dagegen um Herstellungskosten oder anschaffungsnahen Aufwand, so betreffen die Aufwendungen das Gebäude insgesamt und sind nicht, wie es die Finanzverwaltung bisher verlangte, ebenfalls einzelnen Gebäudeteilen zuzuordnen. Stattdessen müssen die Kosten nach einem Flächenschlüssel sachgerecht aufgeteilt werden, und danach kann ein anteiliger Vorsteuerabzug erfolgen.

Diese Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben enthält aber eine Übergangsregelung: Hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug nach den bisherigen Vorgaben der Finanzverwaltung vorgenommen, dann wird es nicht beanstandet, wenn er die neuen Grundsätze erst ab 2009 anwendet.

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Entwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes

Neben dem Jahressteuergesetz 2009 bastelt die Regierung noch an einem zweiten Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften: Am 23. Juli 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Steuerbürokratieabbaugesetz verabschiedet. Entscheiden Sie selbst, ob die geplanten Änderungen auch für Sie eine Erleichterung bringen:

  • Elektronische Steuererklärung: Ab 2011 soll für eine ganze Reihe von Steuererklärungen und ergänzenden Daten die Pflicht zur elektronischen Abgabe bestehen. Das gilt für die Einkommensteuererklärung von Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Selbstständige und Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte), der Erklärungen zur Körperschaftsteuer, der Erklärungen zur Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzerlegung, der Erklärung zur gesonderten Feststellung und der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen. Alle Erklärungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

  • Elektronische Datenübermittlung: Weitere Daten akzeptiert die Finanzverwaltung zukünftig ebenfalls oder sogar ausschließlich auf elektronischem Weg. Für Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) wird dieser Weg eröffnet, für Bescheinigungen über Vermögenswirksame Leistungen und Meldungen über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit wird er vorbereitet. Vorgeschrieben wird die elektronische Übermittlung ab 2010 für die Bescheinigung der Altersvorsorgebeträge durch den Anbieter. Dem muss der Steuerpflichtige zwar zustimmen, allerdings ist die Zustimmung Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

  • Schwellenwerte: Die Schwellenwerte für die Lohnsteuer-Anmeldungen werden von 800 auf 1.000 Euro (Pflicht zur vierteljährlichen Abgabe oberhalb dieser Jahressumme) und von 3.000 auf 4.000 Euro (monatliche Abgabepflicht) angehoben. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung steigen die Schwellenwerte von 512 auf 1.000 Euro (vierteljährliche Abgabe) und von 6.136 auf 7.500 Euro (monatliche Abgabe).

  • Prüfungen: Auf Antrag des Arbeitgebers können die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Prüfung durch den Träger der Rentenversicherung voraussichtlich ab 2010 zeitgleich erfolgen.

  • Bagatellgrenze: Die Bagatellgrenze von 1.000 Euro zur Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in einem Betrag statt in zehn Jahresraten wird rückwirkend gesetzlich festgeschrieben.

  • Rechnungsstellung: Für steuerfreie Umsätze wird die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung gestrichen, ebenso die Pflicht zur Erteilung einer Sammelrechnung in Papierform für elektronisch übermittelte Rechnungen im EDI-Verfahren.

  • Vorläufige Festsetzung: Um der Flut von Einsprüchen zu begegnen, soll eine vorläufige Steuerfestsetzung (Vorläufigkeitsvermerk) grundsätzlich möglich sein, wenn ein Verfahren bei einem Bundesgericht oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist. Auf die Frage der Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit kommt es dann nicht mehr an.

Von den genannten Ausnahmen abgesehen sollen die Änderungen ab dem 1. Januar 2009 gelten.

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