Umsatzsteuer

Umsatzsteuer auf Verpflegungsleistungen

Das Thema "Umsatzsteuer auf Verpflegungsleistungen" und die Frage, ob nun im konkreten Fall eine ermäßigte Besteuerung als Lieferung von Speisen oder eine voll steuerpflichtige sonstige Leistung vorliegt, gehört zu den Dauerbrennern des Umsatzsteuerrechts. Das Bundesfinanzministerium hat die Steuerpraxis in den letzten Wochen gleich mit zwei Schreiben bereichert, die sich in der einen oder anderen Weise mit der Umsatzsteuer auf Verpflegungsleistungen befassen.

Im ersten Schreiben geht das Ministerium auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs aus dem letzten Jahr ein. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich mehrere Fallkonstellationen dem Europäischen Gerichtshof mit der Frage vorgelegt, ob diese nach der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie jeweils als Lieferung von Speisen und Getränken oder als sonstige Leistung anzusehen sind. Grundsätzlich will das Ministerium bis zu einer endgültigen Entscheidung erst einmal an seinen bisherigen Ansichten zur Aufteilung festhalten.

In einem Punkt will die Finanzverwaltung allerdings schon jetzt nachgeben: Entgegen der bisherigen Beurteilung wird die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien nicht zum Verzehr von Speisen bereitgehalten, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die das bloße Abstellen eines Getränks ermöglichen, sind keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne.

Die sonstigen Dienstleistungselemente wie die Bereitstellung und Reinigung der Toiletten sowie die Reinigung der Kinosäle müssen ohnehin und unabhängig vom Verkauf der Speisen erbracht werden. Kinobetreiber ebenso wie die Pächter von Stadionkiosken können also bei ihren Umsätzen jetzt von einer Lieferung von Speisen ausgehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Diese neue Regelung gilt in allen offenen Fällen. Für vor dem 1. Juli 2010 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Bestuhlung als Verzehreinrichtung ansieht.

Beim zweiten Schreiben handelt es sich um einen Nichtanwendungserlass, der die Verpflegung in Hotels betrifft. Es geht dabei um ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Januar 2009. Die Richter hatten damals entschieden, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist, weil sie im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen Teil des Pauschalentgelts ausmacht. Außerdem gehöre die Verpflegung zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers, wie bereits die allgemein gebräuchlichen Begriffe "Halbpension" und "Vollpension" zeigen würden.

Dieses Urteil konnte der Finanzverwaltung so lange egal sein, wie Beherbergungsleistungen und Verpflegungsleistungen beide der vollen Umsatzsteuer unterlagen. Jetzt aber würde die Betrachtung der Verpflegungsleistung als Nebenleistung dazu führen, dass sie nicht mehr gesondert auszuweisen wäre und damit ebenfalls der ermäßigten Besteuerung von Beherbergungsleistungen unterliegen würde. Bevor nun zu viele Hotelbetreiber auf die Idee kommen, sich auf dieses Urteil zu berufen, hat die Finanzverwaltung lieber einen Nichtanwendungserlass erlassen, der sich allerdings nicht auf das gesamte Urteil bezieht, sondern nur auf die Aussage, dass Verpflegungsleistungen eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist.

Das Bundesfinanzministerium argumentiert, dass die Verpflegungsleistungen - beginnend beim Frühstück, über die Halb- und Vollpension bis hin zur All-Inclusive-Verpflegung - für den Leistungsempfänger in der Regel einen eigenen Zweck darstellt. Die Verpflegungsleistung diene nicht nur dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, denn Übernachtungsleistungen würden häufig ohne Verpflegungsleistungen angeboten. Art und Umfang der Verpflegungsleistungen seien in der Regel vom Hotelgast frei wähl- und buchbar.

mehr lesen

Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Anfang des Jahres wurde das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben verabschiedet. Darin enthalten sind auch eine ganze Reihe von Änderungen im Umsatzsteuerrecht, die im Gegensatz zu den anderen Änderungen erst zum 1. Juli 2010 in Kraft treten werden. Betroffen ist von den Änderungen fast jedes Unternehmen - und sei es nur wegen des jetzt möglichen Vorsteuerabzugs bei einigen Postdienstleistungen.

  • Postdienstleistungen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, die einer flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Umsatzsteuerpflichtig werden dann unter anderem Paketsendungen über 10 kg, Express- und Nachnahmesendungen oder Postvertriebsstücke mit größerer Stückzahl. Betroffen sind nur die Leistungen der Deutschen Post AG, da sie bisher als Einzige von der Umsatzsteuer befreit war. Zu den jetzt steuerpflichtigen Leistungen gehört auch die gerne für Werbesendungen genutzte INFOPOST. Der hauptsächlich von Kleinbetrieben genutzte INFOBRIEF bleibt dagegen umsatzsteuerfrei. Ausführliche Informationen zu allen betroffenen Produkten gibt die Post auf ihrer Website.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zusammenfassende Meldungen (ZM) müssen künftig monatlich statt quartalsweise abgegeben werden, sofern der meldepflichtige Umsatz 50.000 Euro pro Quartal übersteigt. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert. Allerdings gibt es dann nicht mehr die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung für die ZM in Anspruch zu nehmen. Bis Ende 2011 liegt die Umsatzgrenze für die monatliche Abgabepflicht bei einem Umsatz von 100.000 Euro pro Quartal. Wird die Umsatzgrenze im Lauf des Quartals überschritten, muss der Unternehmer eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die eventuell bereits abgelaufenen Kalendermonate des laufenden Quartals abgeben, und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Grenze überschritten wurde. Angaben zu Dienstleistungen, für die die Leistungsempfänger die Steuer in ihrem Ansässigkeitsstaat schulden, sind jetzt in dem Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistungen tatsächlich ausgeführt wurden statt wie bisher im Zeitraum der Rechnungsausstellung.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Einige Anpassungen im Umsatzsteuerrecht dienen der Bekämpfung des Steuerbetrugs. So gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun auch für Emissionszertifikate, und Dauerleistungen sind künftig zumindest einmal jährlich zu besteuern.

Eine Änderung im Umsatzsteuerrecht ist allerdings schon rückwirkend zum Jahresbeginn in Kraft getreten: Jetzt erhalten auch Personenkreise, die bisher keine UStIdNr beantragen konnten (zum Beispiel Kleinunternehmer), vom Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag eine UStIdNr.

mehr lesen

Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2010

Ende März hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 veröffentlicht. Die Jahressteuergesetze sind Omnibusgesetze, die eine Vielzahl verschiedener Gesetzesänderungen zusammenfassen, und mit 151 Seiten gehört der Gesetzentwurf für dieses Gesetz zu den umfangreichsten Steuergesetzen der letzten Jahre. Im Mai ist die Verabschiedung durch das Bundeskabinett geplant. Das Gesetzgebungsverfahren selbst wird sich aber noch bis in den Spätherbst hinziehen. Bis das Gesetz in Kraft treten wird, kann sich an seinem Inhalt also noch einiges ändern.

Ein Großteil des Gesetzes entfällt auf Klarstellungen, Korrekturen fehlerhafter Verweise und Reparaturen an den Vorschriften zur Abgeltungsteuer, steuerlich geförderter Altersvorsorge und dem Lohnsteuerabzug. Diese Änderungen haben vor allem technischen Charakter, bleiben also ohne große Auswirkung auf die Steuerpraxis. Daneben gibt es jedoch auch durchaus gravierende Änderungen. Damit Sie sich darauf bereits vorbereiten können, erfahren Sie im Folgenden mehr über einige besonders bedeutsame Änderungen, die das Gesetz enthalten soll.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sollen ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise auch zinsverbilligte Darlehen im Rahmen eines KfW-Förderprogramms. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Geschaffen wurde es durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Finanzministern verständlicherweise nicht behagt hat. Noch ist das Seeling-Modell anwendbar, allerdings nur für bis zum 31. Dezember 2010 angeschaffte oder fertiggestellte Immobilien. Denn danach wird mit dem Jahressteuergesetz die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist dann nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Dafür wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Zur Verhinderung des Umsatzsteuerbetrugs wird wieder einmal die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeweitet. Zukünftig soll die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch gelten für die Leistungen von Gebäudereinigern und die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher soll der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich sein, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre.

  • Freistellungsaufträge: Ab Inkrafttreten des Gesetzes müssen alle neuen Freistellungsaufträge die bundeseinheitliche Steueridentifikationsnummer enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben allerdings bis Ende 2014 wirksam, erst danach müssen auch diese Freistellungsaufträge die Steueridentifikationsnummer enthalten. Zusammen mit einigen anderen Änderungen will die Finanzverwaltung damit die Kontrolle der Kapitalerträge und die Überwachung der Anleger wesentlich effektiver gestalten.

  • Veräußerungsgeschäfte: Um ein Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, will das Ministerium gesetzlich festschreiben, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist. Bisher war es nämlich möglich, Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel der Kauf eines Neuwagens und der anschließende Verkauf mit Verlust als Gebrauchtwagen - mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen.

  • Kapitalmaßnahmen und Abgeltungsteuer: Dass die Banken bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge als Anteile an Kapitalgesellschaften zufließen, mangels Zahlungen keinen Steuerabzug vornehmen können, hat in der Praxis umständliche Folgen. Daher wird die Steuerneutralität bei Kapitalmaßnahmen, die bisher nur für Auslandsbeteiligungen galt, nun auch auf Inlandsbeteiligungen ausgeweitet. Damit werden Veranlagungsverfahren vermieden, die sonst unausweichlich wären. Daneben gibt es noch weitere Änderungen, die die Abgeltungsteuer in der Praxis besser handhabbar machen sollen. Ein Beispiel dafür ist, dass rückwirkende Korrekturen der Steuerermittlung durch die Bank erst im Jahr der Korrektur wirksam werden, sodass eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheinigungen und Steuerveranlagungen nicht notwendig wird.

  • Versorgungsausgleich: Zukünftig kann auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Pflichtveranlagungen: Bisher musste jeder Arbeitnehmer, der sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließ, eine Steuererklärung abgeben. Arbeitnehmer, deren Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet, werden zukünftig von dieser Pflicht befreit. Das ist der Fall bei einem Einkommen unter 10.200 Euro für Singles und 19.400 Euro für Ehegatten.

  • Lohnsteuerabzug: Die Gemeinden stellen für das Jahr 2010 letztmals Lohnsteuerkarten aus, danach wird die Lohnsteuerkarte durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt. Für diese Umstellung enthält das Gesetz eine ganze Reihe von Anpassungen und Korrekturen. Das betrifft zum Beispiel die Übermittlung der relevanten Daten durch die Meldebehören. Aber auch der Abruf der Abzugsmerkmale durch die Arbeitgeber wird angepasst: Da die dafür eigentlich vorgesehenen Wirtschafts-Identifikationsnummern nicht vor 2013 zugeteilt werden, braucht es für die Übergangszeit einen anderen Identifikationsschlüssel. Bisher war als Ersatz die UStIdNr vorgesehen, doch in der ursprünglichen Konzeption war man davon ausgegangen, dies betreffe nur einige wenige Unternehmen in der Erprobungsphase. Da die UStIdNr weder primär für diesen Zweck vorgesehen ist noch jeder Arbeitgeber bis 2012 eine UStIdNr haben wird, soll in der Übergangszeit nun die Steuernummer, unter der der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, zur Authentifizierung des Arbeitgebers genutzt werden.

  • Transferentschädigungen: Entschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem ausländischen zu einem inländischen Verein sollen steuerpflichtig sein. Auch diese Regelung soll ein unliebsames Urteil des Bundesfinanzhofs aushebeln. Für Vergütungen im Amateursport gibt es eine Freigrenze von 10.000 Euro.

  • Zwischenstaatliche Verständigungen: Einigt sich die deutsche mit einer ausländischen Finanzverwaltung über die Handhabung von Fragen, die nicht oder nicht vollständig im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind, bindet diese Einigung erst einmal nur die Finanzverwaltung. Die Finanzgerichte dagegen sind an eine solche zwischenstaatliche Vereinbarung nicht gebunden. Daher wird nun die Möglichkeit geschaffen, solche Vereinbarungen auch innerhalb Deutschlands gesetzlich festzuschreiben, woran sich dann auch die Gerichte halten müssen.

Soweit bei den einzelnen Punkten nicht anders erwähnt, treten die Änderungen durch das Jahressteuergesetz am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, gelten dann also zum Großteil bereits im Jahr 2010. In einer ersten Stellungnahme hat sich der Deutsche Steuerberaterverband bereits kritisch mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt und fordert neben Korrekturen am Gesetz auch die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten, wie das der Koalitionsvertrag vorsieht.

mehr lesen

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben

Mit kleineren Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf haben Bundestag und Bundesrat im März das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben verabschiedet. Mit dem Gesetz soll in erster Linie das deutsche Steuerrecht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst und die Mehrwertsteuersystemrichtlinie umgesetzt werden. Darüber hinaus sind noch weitere Punkte im Gesetz enthalten, die keinen EU-Bezug haben.

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die steuerliche Förderung wird ausgeweitet. War bisher die steuer- und sozialabgabenfreie Überlassung von Anteilen nur dann möglich, wenn diese zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt werden, gilt dies nun auch für eine Entgeltumwandlung. Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 2. April 2009, einen Tag nach Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes.

  • Spendenabzug: Spenden sind nun auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU- oder EWR-Staat gezahlt werden. Gleiches gilt für Vermögensstockspenden an Stiftungen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß der Definition in der Abgabenordnung verfolgt und der Inlandsbezug (es müssen natürliche Personen In Deutschland gefördert werden oder die Tätigkeit auch zum Ansehen Deutschlands beitragen können) gegeben ist. Auf ihren steuerlichen Status im Ausland kommt es nicht an, allerdings muss der Ansässigkeitsstaat steuerliche Amtshilfe leisten. Diese Änderung gilt für alle noch offenen Fälle, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

  • Degressive AfA: Bisher war die degressive AfA für Immobilien auf Grundbesitz innerhalb Deutschlands beschränkt. Ab 2010 soll die degressive AfA nun für alle Immobilien innerhalb der EU möglich sein, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - also insbesondere Bauantrag oder Kauf vor 2006. Soweit die Steuerbescheide für frühere Jahre noch nicht bestandskräftig sind, kann die degressive AfA auf Antrag auch für frühere Jahre in Anspruch genommen werden.

  • Riester-Rente: Gleich in mehreren Punkten sah die EU-Kommission die Riester-Förderung als gemeinschaftsrechtswidrig an und klagte gegen die Bundesrepublik. Darauf reagiert die Bundesregierung nun mit mehreren Änderungen. Zum einen erhalten Grenzgänger nun unabhängig von einer unbeschränkten Steuerpflicht die Riester-Zulage, solange sie in einem deutschen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Zweitens wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurück gefordert, wenn der Empfänger ins EU-Ausland umzieht. Und schließlich wird die Förderung von Wohneigentum, das sogenannte Wohn-Riester, auf Immobilien im EU-Ausland erweitert, soweit es sich dabei um die Hauptwohnung handelt.

  • Rentenbesteuerung: Ab 2010 wird die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften auch auf die beschränkte Steuerpflicht ausgeweitet. Steuerpflichtig sind demnach zukünftig auch die Renteneinkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, sofern die Rentenansprüche in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, beispielsweise durch einen Sonderausgabenabzug.

  • Postdienstleistungen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, die einer flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Umsatzsteuerpflichtig werden dann unter anderem Paketsendungen über 10 kg, Express- und Nachnahmesendungen oder Postvertriebsstücke mit größerer Stückzahl.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs müssen die Zusammenfassenden Meldungen künftig monatlich statt quartalsweise abgegeben werden, sofern der relevante Umsatz 50.000 Euro pro Quartal übersteigt. Bis Ende 2011 liegt die Grenze bei einem Umsatz von 100.000 Euro pro Quartal. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert. Allerdings gibt es dann nicht mehr die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung in Anspruch zu nehmen.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Einige Anpassungen im Umsatzsteuerrecht dienen der Bekämpfung des Steuerbetrugs. So gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun auch für Emissionszertifikate, und Dauerleistungen sind künftig zumindest jährlich zu besteuern.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Auch Personenkreise, die bisher keine UStIdNr erhalten haben (z. B. Kleinunternehmer), können ab dem 1. Januar 2010 eine UStIdNr beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen: Durch eine Änderung im Gewerbesteuergesetz wird eine Ausnahmeregelung für Finanzdienstleistungsunternehmen ermöglicht. Die Sonderregelung gilt rückwirkend ab 2008, die Vorgabe, dass mindestens 50 % der Umsätze aus Finanzdienstleistungen stammen müssen, dagegen erst ab 2011.

  • Außensteuergesetz: Eine Ergänzung soll mögliche nachteilige Folgen der Regelungen zur Funktionsverlagerung für den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland vermeiden.

mehr lesen

Lieferung von Pflanzen und Gärtnerleistungen

Mit den Tücken des Umsatzsteuerrechts kämpfen nicht nur Hotels, auch wenn die Beiträge zur Umsatzbesteuerung von Beherbergungsleistungen vielleicht anderes vermuten lassen: Während die Lieferung von Pflanzen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, sind Gärtnerleistungen voll umsatzsteuerpflichtig. Die Tücken hinter dieser Regelung musste ein Baumschulbetrieb erfahren, der auf Wunsch seiner Kunden die gelieferten Pflanzen auch gleich einpflanzte und dies in seinen Rechnung auch schön säuberlich getrennt ausgewiesen hatte. Trotzdem wollte das Finanzamt in diesen Fällen die komplette Rechnung, also einschließlich der Pflanzen, dem vollen Umsatzsteuersatz unterwerfen.

Im letzten Sommer hat der Bundesfinanzhof nun gegen die Finanzverwaltung entschieden und festgestellt, dass die dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung der Pflanzen und das dem Regelsteuersatz unterliegende Einpflanzen umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständige Leistungen sein können. Das Bundesfinanzministerium hat deswegen nun seine Verwaltungsanweisung zu diesem Thema aktualisiert und liefert Hinweise, wie der anzuwendende Umsatzsteuersatz zu ermitteln ist. Darin wird zunächst auf die Umsatzsteuer-Richtlinien verwiesen, was im Einzelfall nicht unbedingt viel weiterhilft.

Zum Glück wird das Ministerium noch konkreter: Die Annahme einer ermäßigt zu besteuernden Pflanzenlieferung setzt insbesondere voraus, dass es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten. Bisherige Verwaltungsanweisungen, die eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung bereits dann ausschließen, wenn der Lieferant über den Transport hinaus auch das Einpflanzen übernimmt, sind nicht mehr anzuwenden.

Treten aber zum Einpflanzen weitere Dienstleistungselemente hinzu, besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung das vorrangige Interesse des Leistungsempfängers dagegen nicht nur am Erhalt der Verfügungsmacht über die Pflanze. In diesen Fällen, zum Beispiel bei der Grabpflege, muss der Gartenbaubetrieb daher weiterhin von einer einheitlichen, nicht ermäßigt zu besteuernden sonstigen Leistung ausgehen, denn das Interesse des Leistungsempfängers besteht hier vorrangig an den gärtnerischen Pflegearbeiten. Auch bei zusätzlichen gestalterischen Arbeiten (zum Beispiel Planungsarbeiten, Gartengestaltung) gilt weiterhin, dass insgesamt eine einheitlichen Werklieferung vorliegt, nämlich die Erstellung einer Gartenanlage, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt, selbst wenn dazu begünstigte Pflanzen verwendet werden.

Und wie in solchen Fällen üblich, enthält das Schreiben des Ministeriums eine Übergangsregelung: Für vor dem 1. April 2010 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Lieferung einer Pflanze sowie das Einpflanzen als einheitliche, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistung behandelt.

mehr lesen

Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen

Zwei Monate nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz kommt nun endlich das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums. Auf sieben Seiten erläutert das Ministerium darin, wie man sich die Handhabung der Umsatzsteuerreduzierung in der Praxis vorstellt. Diese Hinweise betreffen dabei durchaus nicht nur Hoteliers oder Vermieter von Ferienwohnungen, sondern ebenso jedes Unternehmen, das deren Leistungen in Anspruch nimmt und den Vorsteuerabzug geltend machen will. Hier ist eine Zusammenfassung der Regelungen:

  • Zeitpunkt: Die Steuerermäßigung gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden. Da Beherbergungsleistungen mit ihrer Beendigung ausgeführt werden, kommt es für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungsausstellung oder Zahlung. Wurden Teilleistungen vereinbart, ist der Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Teilleistung maßgeblich. Das Ministerium weist auch darauf hin, dass der Kunde einen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen kann (Reduzierung des Bruttopreises), wenn der Vertrag für eine nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführte Beherbergungsleistung vor dem 1. September 2009 geschlossen wurde.

  • Beherbergungsleistungen: Die Steuerermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Keine Voraussetzung ist, dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen Räume ist. Die Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unternehmer unterliegt ebenfalls der Steuerermäßigung.

  • Begünstigte Leistungen: Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Das trifft insbesondere auf die folgenden Leistungen zu, selbst wenn sie gesondert abgerechnet werden: Überlassung von möblierten und anderweitig ausgestatteten (Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe etc.) Räumen, Stromanschluss, Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln, Reinigung der gemieteten Räume, Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug oder eines Schuhputzautomaten, Weckdienst und Unterbringung von Tieren in den Wohn- und Schlafräumen.

  • Nebenleistungen: Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, unterliegen dem normalen Steuersatz, selbst wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt, die mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dazu zählen insbesondere: Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halb- oder Vollpension), Getränke aus der Minibar, Nutzung von Telefon und Internet, Pay-per-View-TV, Wellnessangebote, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Sportgeräten und -anlagen, Ausflüge, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice und der Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und der Unterkunft. Eine Ausnahme dagegen gilt für die Überlassung von Schwimmbädern und die Verabreichung von Heilbädern, da solche Leistungen ebenfalls steuerbegünstigt sind.

  • Sonstige Leistungen: Leistungen, bei denen die Beherbergung nicht charakterbestimmend ist unterliegen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung. Zu den nicht begünstigten Vermietungs- und Beherbergungsleistungen zählen die Überlassung von Tagungsräumen oder Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, Stundenhotels, die Vermietung von Parkplätzen, Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten, Beförderungen im Schlafwagen oder in Schiffskabinen, die Vermittlung von Beherbergungsleistungen, Umsätze von Tierpensionen und unentgeltliche Wertabgaben (zum Beispiel Selbstnutzung von Ferienwohnungen).

  • Campingplätze: Aus den obigen Aufstellungen folgt, dass auf Campingplätzen der ermäßigte Steuersatz auch für den Stromanschluss des Zelts oder Wohnwagens gilt. Auch kann der Kunde zusätzlich zum Zelt oder Wohnwagen sein Auto auf dem gemieteten Platz abstellen, ohne dass die Ermäßigung wegfällt.

  • Stornokosten: Die Umsatzsteuerermäßigung ändert nichts daran, dass Stornokosten steuerfreier Schadensersatz sind.

  • Rechnungsangaben: Die Rechnung muss unter anderem das nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, den jeweiligen Steuersatz sowie den Steuerbetrag enthalten. Wird für Leistungen, die nicht unter die Steuerermäßigung fallen, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen, beispielsweise über den kalkulatorischen Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.

  • Servicepauschale: Die Finanzverwaltung hat keine Einwände, wenn folgende nicht steuerbegünstigte Leistungen auf der Rechnung in einem Sammelposten ("Servicepauschale") zusammengefasst werden, soweit sie bereits im Zimmer- bzw. Pauschalpreis enthalten sind: Frühstück, Nutzung von Telefon und Internet, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Parkplätzen. Den auf diese Leistungen entfallenden Entgeltanteil kann der Anbieter mit 20 % des Pauschalpreises ansetzen.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.