Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Werbungskostenabzug für Fremdsprachenkurs

Die Aufwendungen für einen Fremdsprachenkurs sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Teilnahme am Kurs beruflich veranlasst ist. Voraussetzung dafür ist ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit. Dieser konkrete Zusammenhang besteht insbesondere dann, wenn der Fremdsprachenkurs für das berufliche Fortkommen relevant ist. Maßgeblich ist letztlich jeweils eine Gesamtwürdigung der Einzelumstände.

Handelt es sich bei dem Sprachkurs um einen Lehrgang, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet, so ist ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu klären, ob die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sind. Eine Anerkennung als Werbungskosten scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat.

Mit dieser Revisionsentscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) einer Flugbegleiterin rechtgegeben, die für die Bewerbung um eine Beförderung die Kenntnis einer zweiten Fremdsprache nachweisen musste und dazu rund zwei Wochen in Spanien verbrachte, um an einem Spanischkurs teilzunehmen. Vor einigen Jahren noch hatte der BFH den Werbungskostenabzug für einen Sprachkurs in einer gängigen Fremdsprache immer rundweg abgelehnt. In den letzten drei Jahren fallen die Entscheidungen des BFH in diesem Punkt allerdings zunehmend zugunsten der Steuerzahler aus. Ein Freibrief zum garantierten Werbungskostenabzug ist dieses Urteil zwar nicht, aber mit entsprechenden Nachweisen und einer Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Notwendigkeit stehen die Chancen nicht schlecht.

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Zinsersparnisse aus Arbeitgeberdarlehen

Ein Arbeitnehmer muss den Zinsvorteil aus einem zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen als Sachbezug versteuern. Die Finanzverwaltung hat dazu in den Lohnsteuerrichtlinien einen Richtzins festgelegt. Liegt der Effektivzins des Arbeitgeberdarlehens unter diesem Richtzins, nimmt das Finanzamt einen steuerpflichtigen Sachbezug an.

Allerdings entspricht dieser Richtzins eher dem eher etwas höheren Zins typischer Konsumentenkredite. Damit liegt er natürlich zum Teil deutlich über den marktüblichen Konditionen für langfristige Immobilienfinanzierungen. So beträgt der Richtzins in diesem Jahr 5 %, während Baufinanzierungsdarlehen schon zu einem Effektivzins von 3 % zu haben sind - eine Differenz von bis zu 40 %.

Das Finanzgericht Hamburg hält den Richtzins daher in so einem Fall auch für eine ungerechtfertigte steuerverschärfende Verwaltungsvorschrift. Zwar darf die Finanzverwaltung den Richtzins festlegen, aber wenn der 20 % über den marktüblichen Konditionen liegt, ist das unverhältnismäßig. Maßgebend für den Wert des Sachbezugs ist dann die Differenz zwischen dem Effektivzins des Arbeitgeberdarlehens und dem günstigsten am Markt angebotenen Kredit.

Anzumerken ist, dass das Finanzgericht über einen Fall aus dem Jahr 1999 entscheiden musste, in dem der Richtzins noch bei 6 % lag, während die Banken Hypothekendarlehen mit zehnjähriger Laufzeit ab 4,8 % angeboten haben. Die Differenz zwischen beiden Zinssätzen betrug damals nur 20 %. Nachdem die Differenz heute bis zu 40 % ausmacht, ist das Urteil umso aktueller.

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Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, für eine einheitliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu sorgen. Als Folge trat zum Jahreswechsel das Alterseinkünftegesetz in Kraft, das schrittweise den Übergang zu einer einheitlichen, nachgelagerten Besteuerung vollzieht. Ab dem Jahr 2040 werden dann alle Renten und sonstigen Alterseinkünfte zu 100 % steuerpflichtig sein. Umgekehrt werden aber auch die Aufwendungen für die gesetzliche oder private Altersvorsorge nach und nach steuerfrei gestellt.

Mit dieser nur teilweisen Entlastung wollten sich aber einige Steuerzahler nicht abfinden und haben geklagt mit dem Ziel, die Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten behandeln zu können. Momentan sind die Beiträge nämlich als Vorsorgeaufwendungen klassifiziert, die Sie in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben nur begrenzt absetzen können. Werbungskosten hingegen können Sie in vollem Umfang steuermindernd geltend machen.

Die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ist eine notwendige Voraussetzung für den späteren Rentenbezug. Daher ist das Argument nicht von der Hand zu weisen, dass die Beiträge zumindest für diejenigen vorab veranlasste Werbungskosten sind, bei denen heute schon feststeht, dass sie ihre Renten später zu 100 % versteuern müssen. Diesem Argument haben sich auch schon einzelne Finanzgerichte angeschlossen, zumal es im Gesetz heißt, dass Sonderausgaben nur solche Aufwendungen sind, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.

Sie sollten daher prüfen, ob sich die Rentenversicherungsbeiträge bei Ihnen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs schon voll steuermindernd auswirken. Ist das nicht der Fall, sollten Sie Einspruch beim Finanzamt einlegen und mit dem Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Dies wird die Finanzverwaltung akzeptieren, auch wenn sie keine Aussetzung der Vollziehung gewährt.

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Doppelte Haushaltsführung auch ohne Ehe

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für eine beruflich veranlasse doppelte Haushaltsführung auch dann steuerlich geltend machen, wenn er ledig ist. Gleichzeitig bestätigten die Bundesrichter die Ansicht ihrer Kollegen vom Finanzgericht München, dass der Begriff "Hausstand" nicht zwingend eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne voraussetzt.

Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern das Badezimmer mit seiner Schwester geteilt und lediglich ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer und eine Küche für sich alleine gemietet. Berufsbedingt übernachtete der Mann unter der Woche am mehr als fünfhundert Kilometer entfernten Arbeitsort in einem Boardinghaus. An den Wochenenden fuhr er regelmäßig an seinen Heimatwohnsitz. Obwohl er das Badezimmer nicht zur alleinigen Nutzung angemietet hatte, sahen beide Gerichte in den angemieteten Räumen einen eigenen Hausstand. Dieser stellt weiterhin auch den Lebensmittelpunkt dar, womit die Voraussetzungen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gegeben sind.

In einem nur wenige Wochen vorher ergangenen Urteil ging das Finanzgericht Niedersachsen noch davon aus, dass Unverheiratete grundsätzlich keine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen können. Nur weil der Kläger mit seiner ebenfalls berufstätigen Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung teilte und noch eine Wohnung am Arbeitsort hatte, wurde die doppelte Haushaltsführung anerkannt. Dem steht nicht entgegen, dass der Wohnungswechsel und damit die Begründung des doppelten Haushaltes während des Erziehungsurlaubes erfolgte. Die Zeit der Beurlaubung steht einer Beschäftigung gleich, soweit nach Ablauf des Urlaubs die Wiederaufnahme einer Tätigkeit beim vorherigen Arbeitgeber angestrebt wird.

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Günstigerprüfung bei der Entfernungspauschale

Sie können für die Fahrten von Ihrer Wohnung zum Arbeitsort die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Arbeitstag und Entfernungskilometer ansetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihnen überhaupt Kosten entstanden sind. Nutzen Sie allerdings öffentliche Verkehrsmittel, können Sie sich auch entscheiden, statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten geltend zu machen, falls diese höher sind.

Nun kann sich die Situation ergeben, dass Sie an einigen Arbeitstagen im Jahr mit dem Pkw zur Arbeit fahren (Entfernungspauschale) und an anderen Arbeitstagen öffentliche Verkehrsmittel (tatsächliche Kosten) benutzen. Bisher war es bei den Finanzämtern gängige Praxis, die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel nur dann anzuerkennen, wenn sie für den geltend gemachten Zeitraum höher waren als die für das ganze Kalenderjahr theoretisch insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

Das Finanzgericht München sieht das anders und vertritt die Auffassung, dass für jeden einzelnen Arbeitstag zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zum Ansatz der Entfernungspauschale günstiger auswirken. Sie können also die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel geltend machen, wenn sie Entfernungspauschale für die relevanten Arbeitstage übersteigen.

Wieder einmal muss der Bundesfinanzhof eine endgültige Entscheidung treffen, denn die Finanzverwaltung hat natürlich Revision eingelegt. Gehören Sie aber zum Kreis der Betroffenen, sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragen.

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Neues von der Praxisgebühr

In einem bundesweiten Musterprozess hat das Düsseldorfer Sozialgericht entschieden, dass Patienten zwar die Praxisgebühr bezahlen müssen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) darf aber die Mahn- und Prozesskosten nicht auf die Patienten abwälzen. Da die KV pro Fall mindestens 150 Euro aufwenden muss, lohnt sich der Gang vor Gericht für die KV nicht. Die KV Berlin hatte deswegen schon Ende vergangenen Jahres beschlossen, überfällige Praxisgebühren nicht mehr einzutreiben. Ähnliche Überlegungen gibt es auch bei den Kassenärztlichen Vereinigungen in Westfalen-Lippe, Nordrhein, Niedersachsen, Hessen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt, und nach dem Düsseldorfer Urteil dürften die restlichen Bezirke nachziehen.

Wer dieses Urteil aber als Freibrief dafür versteht, keine Praxisgebühr mehr zahlen zu müssen, sollte folgende Punkte bedenken:

  • Der Dumme ist immer der Arzt: Wenn Sie die Praxisgebühr nicht zahlen, geht das auf Kosten der Ärzte und nicht auf die der Krankenkassen. Denn die Ärzte leiten die Praxisgebühr nicht an die Krankenkassen weiter, sondern bekommen den Betrag pro Patient und Quartal von ihrem Honorar abgezogen - egal, ob die Praxisgebühr bezahlt wurde oder nicht. Die Zahlungsverweigerung wird deshalb schnell zum Belastungsfaktor im Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.

  • Düsseldorf ist Düsseldorf: Die KV in Sachsen-Anhalt will nun ebenfalls einen Musterprozess vor dem Sozialgericht Magdeburg anstrengen. Es ist durchaus möglich, dass der ganz anders ausgeht. Bis ein höchstrichterliches Urteil fällt oder eine definitive gesetzliche Regelung geschaffen wird, gibt es jedenfalls keine Rechtssicherheit. Und wer jetzt nicht zahlt, muss später mit deutlich höheren Kosten rechnen, falls die KVs dann auch die zusätzlichen Kosten einfordern dürfen.

  • Behandlung nur nach Zahlung: Nach dem Düsseldorfer Urteil haben viele Kassenärztliche Vereinigungen ihre Mitglieder aufgefordert, nur noch nach Zahlung der Praxisgebühr zu behandeln. Unterstützung für diese Forderung erhalten sie von der Bundesregierung, die meint, dass dies durchaus dem Willen des Gesetzgebers entspricht. In Zukunft werden viele Ärzte daher nur noch in echten Notfällen auch dann behandeln, wenn die Praxisgebühr noch nicht gezahlt wurde.

  • Gesetzesänderung möglich: Wegen der vielen Probleme, die aus dem momentanen Verfahren folgen, bemüht sich die versammelte Ärzteschaft um eine Gesetzesänderung. Zahlen sollen die Patienten künftig nicht mehr in der Praxis sondern auf anderem Wege, oder zumindest sollen die Kosten für die Eintreibung der Praxisgebühr nicht mehr auf den Ärzten lasten. Ob und wann eine solche Änderung kommt, steht noch nicht fest. Nach dem Düsseldorfer Urteil sind die Chancen aber sicher gestiegen, und die Folgen für Zahlungsverweigerer sind in so einem Fall noch nicht absehbar.

Unabhängig vom Streit um die Zahlung der Praxisgebühr hat sich die Finanzverwaltung inzwischen dazu geäußert, wie die Gebühr steuerlich zu behandeln ist. Denkbar sind nämlich zwei Varianten. Ist die Praxisgebühr ein zusätzlicher Krankenkassenbeitrag, handelt es sich um als Sonderausgaben abziehbare Vorsorgeaufwendungen. Allerdings sind die Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer gewissen Grenze steuerlich abziehbar, die bei Arbeitnehmern in aller Regel bereits durch die normalen Sozialversicherungsbeiträge erreicht oder überschritten werden.

Handelt es sich dagegen um zusätzliche Krankheitskosten, kommt der Abzug als außergewöhnliche Belastung in Frage. Dazu müssen jedoch die im gesamten Jahr angefallenen Krankheitskosten über der zumutbaren Belastungsgrenze von 1 bis 7 % der Einkünfte liegen. Nur der Betrag, der über dieser Grenze liegt, ist dann auch steuerlich abzugsfähig. Für diese Einschätzung, also die Behandlung der Praxisgebühr als zusätzliche Krankheitskosten, hat sich die Finanzverwaltung entschieden.

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