Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Verluste aus Verkauf eines Eigenheims keine Werbungskosten

Der Verlust aus dem Verkauf eines Hauses führt nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Werbungskosten sind zunächst einmal alle Aufwendungen, die durch Ihren Beruf veranlasst sind. Dazu können unter anderem auch Umzugskosten gehören. Das heißt jedoch nicht, dass deshalb alle Aufwendungen, die für Sie mit einem beruflich veranlassten Umzug verbunden sind, als Werbungskosten anerkannt werden. Aufwendungen sind nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, sind die wertende Beurteilung des Moments, der die Aufwendungen ausgelöst hat, und die Zuweisung dieses Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlichen Erwerbssphäre.

Ein Abzug als Werbungskosten ist insofern ausgeschlossen, wenn die nicht einkommensteuerbare private Vermögenssphäre betroffen ist. Dies ist bei Verlusten beim Verkauf Ihres Eigenheims der Fall. Denn dabei handelt es sich um einen Veräußerungsverlust im Privatvermögen, der grundsätzlich nicht steuerbar ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Verkauf aus beruflichen Gründen erfolgt. Umzugsbedingte Verluste aus dem Verkauf eines Eigenheims betreffen auch bei einer beruflichen Motivation vorrangig die private Vermögenssphäre. Zudem ist davon auszugehen, dass es Ihnen frei steht, das Haus zu verkaufen oder im Wege der Fremdvermietung zu nutzen.

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Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Grundsätzlich gilt, dass notwendige Mehraufwendungen, die Ihnen als Arbeitnehmer wegen einer doppelten Haushaltsführung aus beruflichem Anlass entstehen, als Werbungskosten abziehbar sind. Bei der doppelten Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft galt ursprünglich folgende Praxis: Für den eigenen Hausstand neben der Wohnung am Beschäftigungsort war erforderlich, dass dort auch während Ihrer berufsbedingten Abwesenheit ein hauswirtschaftliches Leben stattfindet, das Ihnen zugerechnet werden konnte. Ob eine Zurechnung erfolgen konnte, hing von einer sogenannten Zurechnungsperson ab. Als Zurechnungsperson kam Ihr Lebensgefährte mit gemeinsamen Kind in Frage.

Von dieser Praxis wurde bereits in der Mitte der 90 er Jahre abgewichen. Anstatt auf eine Zurechnungsperson wurde auf einen eigenen Hausstand abgestellt. Es genügte, dass Sie in Ihrer bisherigen Wohnung einen eigenen Hausstand unterhielten und sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befand. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften war erforderlich, dass dieser Hausstand sich aus einem eigenen Recht (z.B. ein eigener Mietvertrag) ergab oder dass Sie zumindest wesentlich bei der Hausstandsführung mitbestimmen.

Neuerdings ist es aber auch möglich, einen eigenen Hausstand aus abgeleitetem Recht zu nutzen. Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnung formal von Ihrem Lebenspartner angemietet wurde, Sie sich aber mit Duldung Ihres Partners dauerhaft dort aufhalten und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligen, dass daraus eine gemeinsame Haushaltsführung gefolgert werden kann. Entscheidend ist also der finanzielle Betrag. Einen Richtbetrag gibt es dabei nicht, vielmehr ist auf die Umstände im Einzelfall abzustellen.

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