Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Änderungswünsche zur Modernisierungdes Besteuerungsverfahrens

Neben der Erbschaftsteuerreform arbeiten Bund und Länder momentan noch an einem zweiten wesentlichen Steueränderungsgesetz, dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Mit dem Gesetz soll in erster Linie mehr Automatisierung in die Finanzämter Einzug halten. Das Mehr an Technik soll durch ein Weniger an Papier begleitet werden, was wiederum die Steuerzahler in manchen Punkten ebenfalls entlastet. Über den Bundesrat haben nun die Länder ihre Meinung zum Gesetzentwurf geäußert und insgesamt 13 Änderungswünsche vorgetragen.

  • Verspätungszuschlag: Wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt eingegangen ist, muss das Finanzamt in Zukunft zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 50 Euro fällig. Durch eine Korrektur des Gesetzestextes möchte der Bundesrat verhindern, dass der Zuschlag in Schaltjahren schon ab dem 29. Februar statt erst ab dem 1. März anfällt. Außerdem ist den Ländern aufgefallen, dass die aktuelle Formulierung auch eine jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung erfassen würde. Diese sollte aber wie monatliche und vierteljährliche Anmeldungen von der Regelung ausgenommen sein. Schließlich schlägt der Bundesrat noch vor, bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu einer Feststellungserklärung die Feststellungsbeteiligten gesamtschuldnerisch als Schuldner des Verspätungszuschlags zu bestimmen, damit der Feststellungsbescheid und der Bescheid über den Verspätungszuschlag miteinander verbunden werden können.

  • Aufbewahrungspflicht: Künftig müssen Belege (Spendenquittungen, Handwerkerrechnungen etc.) nur noch auf Verlangen des Finanzamts eingereicht werden. Deswegen fordert der Bundesrat eine Verlängerung der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist von einem auf zwei Jahre. Das hat bereits den Bund der Steuerzahler auf den Plan gerufen, der die Verlängerung lautstark kritisiert, weil das Gesetz ursprünglich darauf abzielte, das Steuerverfahren zu vereinfachen. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist stehe dem aber entgegen, weil es damit für die Steuerzahler immer schwieriger werden würde, zu beurteilen, wann welche Unterlagen entsorgt werden können.

  • Rentenbezugsmitteilungen: Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Allerdings ist die Berechnung des dafür notwendigen Anpassungsbetrags oft schwierig und von den Rentnern selbst kaum zu leisten. Dadurch weichen die Eintragungen in der Steuererklärung regelmäßig von den Daten ab, die die Rentenversicherungsträger an die Finanzverwaltung gemeldet haben, was wiederum zu Unklarheiten und Nachfragen der Rentner nach der Steuerfestsetzung führt. Weil nur wenige Rentner die Möglichkeit kennen und nutzen, eine Bescheinigung der steuerrelevanten Daten bei ihrem Rentenversicherungsträger anzufordern, sollen die Rentenversicherungsträger diese Daten künftig automatisch in verständlicher Form mitteilen.

  • Sozialleistungsbescheide: Der Bundesrat schlägt vor, dass die Sozialleistungsträger in ihren Bescheiden künftig auch die in der Steuererklärung einzutragenden Daten ausweisen sollen, insbesondere bei Lohnersatzleistungen. Das würde den Leistungsempfängern das korrekte Ausfüllen der Erklärung erleichtern.

  • Steuerbescheinigungen: Nach geltender Rechtslage müssen Banken eine Steuerbescheinigung auf Papier ausdrucken und versenden. Hier schlagen die Länder vor, den Banken künftig auch eine elektronische Übermittlung der Steuerbescheinigung an ihre Kunden zu erlauben.

  • Nachweis von Krankheitskosten: Bisher gibt es eine ausdrückliche Aufzählung der medizinischen Maßnahmen, für die der Steuerzahler ein amtsärztliches Attest als Beleg für deren Notwendigkeit vorlegen muss. Diese Liste, ergänzt um Arznei- und Heilmittel der anthroposophischen Medizin, will der Bundesrat nur noch als beispielhafte Aufzählung beibehalten. Künftig sollen die Steuerzahler bei allen Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, ein amtsärztliches Attest vorlegen.

  • Ausländische Einkünfte: Weil bereits bei Spendenbescheinigungen und anderen Belegen die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt wird, schlägt der Bundesrat vor, dies auch für den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern zu übernehmen.

  • Prüfung und Vollstreckung: Weitere Änderungswünsche des Bundesrats betreffen die Handhabung und zentrale Vorfilterung von Kontrollmitteilungen aus dem Ausland sowie Regelungen zur Vollstreckung. Insbesondere soll die Möglichkeit zum Kontenabruf auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ausgeweitet werden, also auch bei zu Unrecht erhaltenen Steuervergütungen (Kindergeld etc.) greifen.

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Steuerliche Stolperfallen im Onlinehandel

Beim Verkauf von Waren über Internet-Handelsplattformen wie eBay, amazon & Co. lauern zahlreiche steuerliche Stolperfallen. Betroffen sind natürlich Unternehmer, die sich ohnehin mit den steuerlichen Aspekten des Onlinehandels auseinandersetzen müssen. Aber auch Privatleuten, die eine Sammlung auflösen wollen oder aus anderem Grund in größerem Umfang Dinge verkaufen, droht Ungemach mit dem Finanzamt.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe beispielsweise weist darauf hin, dass professionelle Händler oft den umsatzsteuerpflichtigen Erlös zu niedrig berechnen und erklären. Grund dafür sind die Verkaufsgebühren, die die Handelsplattformen regelmäßig mit dem Verkaufserlös verrechnen. Ausgezahlt wird dann nur der um die Gebühren gekürzte Betrag. Wer bei der Umsatzsteuer nur diesen Betrag ansetzt, weist den Erlös daher zu niedrig aus.

Für die Umsatzsteuer ist immer der volle Verkaufspreis anzusetzen, den der Käufer bezahlt hat. Die Verrechnung mit den Gebühren spielt keine Rolle. Auch Gebühren für die Zahlungsabwicklung bei PayPal und anderen Dienstleistern haben keinen Einfluss auf den umsatzsteuerpflichtigen Verkaufserlös. Diese wirken sich nur auf den Gewinn aus und sind als normaler Aufwand bei den Nebenkosten des Geldverkehrs zu erfassen.

Bei den Verkaufsgebühren lauert noch eine zweite Steuerfalle, die in der Umsatzsteuererklärung zu beachten ist: Werden die Gebühren von einer Firma in Rechnung gestellt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist - was unter anderem bei eBay und amazon der Fall ist -, gilt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Der Händler muss also auch die Umsatzsteuer auf die Verkaufsgebühren selbst berechnen und ans Finanzamt abführen. Wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, hebt sich die Zahlungsverpflichtung aber mit dem gleichzeitig möglichen Vorsteuerabzug wieder auf.

Eine Falle anderer Art droht Privatleuten und Unternehmern, die Privateigentum verkaufen wollen. Der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht Köln haben nämlich in zwei unabhängigen Fällen jeweils den Verkauf einer privaten Sammlung über eBay als unternehmerische Tätigkeit eingestuft. In der Folge mussten beide Verkäufer auf ihren Verkaufserlös Umsatzsteuer abführen und in einem Fall auch Einkommensteuer nachzahlen.

In dem Fall, über den das Finanzgericht Köln entscheiden musste, war es der enorme Umfang der Verkäufe, der den Richtern die Entscheidung einfach machte: Hier bestritt der Kläger seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den Verkauf von Bierdeckeln aus der privaten Sammlung seines Vaters über eBay und erzielte damit jährliche Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro.

Über mindestens sieben Jahre hinweg führte er die Sammlung durch Zukäufe fort und verkaufte lediglich doppelte Exemplare in weit mehr als 30.000 Verkäufen. Das Finanzamt hat hier nach Meinung des Gerichts zu Recht den erzielten Gewinn mit 20% des Umsatzes geschätzt und gleichzeitig Umsatzsteuer festgesetzt.

Weniger eindeutig und damit sehr viel problematischer für andere Steuerzahler ist der Fall, der dem Bundesfinanzhof vorlag. Dort hatte eine selbstständige Finanzberaterin innerhalb von zwei Jahren über eBay mindestens 140 Pelzmäntel verkauft, die aus der Haushaltsauflösung ihrer Schwiegermutter stammen sollten. Als das Finanzamt durch eine anonyme Anzeige Wind von den Verkäufen bekam, setzte es auf den Verkaufserlös von rund 90.000 Euro Umsatzsteuer fest, weil es eine unternehmerische Tätigkeit sah.

Während die Verkäuferin in der ersten Instanz mit ihrer Klage gegen die Steuerfestsetzung noch erfolgreich war, hat beim Bundesfinanzhof das Finanzamt Recht bekommen. Der kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass der Verkauf hier nichts mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers zu tun hat, weil die Verkäuferin nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel verkauft hat, auch wenn es sich um das Eigentum eines Familienmitglieds handelt. Außerdem seien Pelzmäntel keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände, was ebenfalls eine Rolle spielt.

Leider gibt der Bundesfinanzhof keine konkreten Kriterien vor, ab wann eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Er stellt nur allgemein fest, dass ein maßgebliches Beurteilungskriterium darin besteht, dass der Eigentümer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Solche Maßnahmen erfolgen normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, sodass der Verkauf in einem solchen Fall nicht als bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann. Auch die Dauer des Zeitraums, über den Verkäufe erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind relevant bei der Beurteilung des Einzelfalls und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können.

Das größte Problem an dem Urteil - zumindest für Unternehmer - ist aber, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Bezug nimmt, nach der ein Steuerzahler, der eine umsatzsteuerpflichtige Haupttätigkeit ausübt, auch für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzusehen ist. Diese Sichtweise geht weit über das nationale Umsatzsteuerrecht und die bisherige Handhabung durch den Fiskus hinaus. Der Bundesfinanzhof hat aber offen gelassen, inwieweit diese Entscheidung für den Privatverkauf über eBay & Co. relevant ist, und nur angedeutet, dass es in einem anderen Fall, in dem sich die Steuerpflicht nicht schon aus anderen Umständen ergibt, relevant sein könnte.

Konkreter geworden ist da das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das sich im Fall eines anderen eBay-Händlers bereits explizit auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen und die Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen hat. Wer bereits aufgrund einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit als Unternehmer gelte, sei auch bei weiteren, nur gelegentlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten ein Unternehmer. Für das Gericht war klar, dass es der Unternehmereigenschaft nicht widerspricht, wenn der Händler den Verkaufsgegenstand mit seinen privaten Mitteln erworben hat.

Neben dem vom Bundesfinanzhof explizit genannten Kriterium, ob ein händlertypisches Verhalten vorliegt, kommt es für eine Umsatzsteuerpflicht also letztlich auch darauf an, ob der Verkäufer schon einer unternehmerischen Haupttätigkeit nachgeht, ob er eine echte Sammlung oder nur Gegenstände ohne erkennbaren Zusammenhang verkauft, und ob er die verkauften Gegenstände selbst gekauft und gesammelt hat oder ob es sich um fremdes Eigentum handelt.

So oder so ist es auf keinen Fall eine gute Strategie, den Kopf in den Sand zu stecken und zu hoffen, das Finanzamt wird von den Verkäufen schon nichts mitbekommen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nämlich zuletzt entschieden, dass ein Sammelauskunftsersuchen der Finanzverwaltung rechtmäßig ist. Mit dem Auskunftsersuchen wollte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen von eBay eine Aufstellung darüber, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erzielt haben und detaillierte Angaben zu den Nutzern sowie den verkauften Artikeln.

Weil die Website nicht von der deutschen Tochtergesellschaft, sondern von der luxemburgischen Muttergesellschaft betrieben wird, war das Finanzamt zunächst gescheitert, weil sich eBay erfolgreich auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit der Muttergesellschaft berufen hatte. Diese rein privatrechtliche Vereinbarung hat der Bundesfinanzhof in der Revision aber als unzureichenden Grund gesehen und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun dem Finanzamt Recht gegeben hat.

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Erleichterung für Unterstützung von Flüchtlingen

Deutschland erlebt momentan einen bisher nicht gesehenen Zustrom an Flüchtlingen, was viele gemeinnützige Organisationen zu Hilfsmaßnahmen und Bürger zu Spenden animiert hat. Das Bundesfinanzministerium hat daher in Anlehnung an die schon mehrfach bei besonderen Anlässen gewährten Vereinfachungsregelungen eine Reihe von Regelungen zur erleichterten steuerlichen Berücksichtigung solcher Spenden und Hilfsmaßnahmen erlassen.

  • Einfacher Spendennachweis: Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck einer Online-Überweisung. Eine Betragsbegrenzung gibt es nicht.

  • Sonderaktionen: Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion muss in der Spendenbescheinigung hingewiesen werden.

  • Sammlung auf Treuhandkonten: Auch nicht gemeinnützige Organisationen können auf Treuhandkonten Spenden zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sammeln. Die Zuwendungen an diese Sammelstellen sind steuerlich abziehbar, wenn die Gelder der Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.

  • Nachweiserleichterungen: Es gibt verschiedene Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei der Unterstützung von Flüchtlingen: So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

  • Unverbrauchte Mittel: Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.

  • Arbeitslohnspende: Mit der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge überweist, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.

  • Aufsichtsräte: Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.

  • Schenkungen: Schenkungen zu zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind von der Schenkungsteuer befreit.

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Steueränderungen für Privatleute und Familien

Auch wenn das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Steueränderungsgesetz 2015 in erster Linie Änderungen für Unternehmen bringt, gibt es doch ein paar Änderungen, die nur Privatleute und Familien betreffen. Beispielsweise muss die Steueridentifikationsnummer nun an noch mehr Stellen angegeben werden. Hier sind die Änderungen für Privatleute, Familien und Kapitalanleger:

  • Unterhalt: Als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen und Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs muss der Steuerzahler künftig die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben. Weigert sich der Empfänger, die Identnummer mitzuteilen, darf die Nummer beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

  • Kapitalerträge: Banken werden nun gesetzlich dazu verpflichtet, die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bei der Abgeltungsteuer anzuwenden. Damit wird einem Urteil des Bundesfinanzhofs entgegengewirkt, das zu einer uneinheitlichen Anwendung der Steuererhebung führen könnte. Hat ein Anleger eine andere Rechtsauffassung, muss er dies also künftig immer mit dem Finanzamt ausfechten. Außerdem können künftig nur noch unbeschränkt steuerpflichtige Anleger einen Freistellungsauftrag stellen. Eine frühere Änderung hatte hier zu einer nicht gewollten Ausweitung auf beschränkt Steuerpflichtige geführt.

  • Dividendenzahlungen: Das Einkommensteuergesetz wird an eine Änderung im Aktiengesetz angepasst, nach der der Dividendenanspruch frühestens am dritten Geschäftstag fällig wird, der auf den Tag des Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgt. So wird vermieden, dass die Kapitalertragsteuer schon vor dem Erhalt der Dividende fällig wird.

  • Erbschaftsteuer: Der Erbe oder Beschenkte muss ab Verkündung des Gesetzes bei der Meldung auch die Steueridentifikationsnummern der am Erwerb beteiligten Personen angeben. Für Vermögensverwahrer und -verwalter, Versicherungen sowie Gerichte, Behörden und Notare erfolgt eine entsprechende Anpassung noch zu einem späteren Zeitpunkt. Weiterhin werden bei einer Schenkung unter Lebenden künftig sowohl Schenker als auch Beschenkter durchgehend Verfahrensbeteiligte im Feststellungsverfahren sein, und zwar auch dann, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt. Außerdem gibt es künftig für alle Beteiligten ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren, um unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei einzelnen Beteiligten zu verhindern.

  • Zuwendungen: Bei der Steuerbefreiung für Schenkungen an gemeinnützige und andere steuerbegünstigte Organisationen erfolgt lediglich eine Klarstellung. Für Schenkungen an ausländische Organisationen wird dagegen der Nachweis über deren Qualifikation als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger grundsätzlich neu geregelt. Diese Änderungen gilt, da sie in der Regel vorteilhaft ist, in allen noch offenen Fällen.

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