Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Steuererklärung per Fax ist zulässig

Regelmäßig stellen Steuerzahler kurz vor dem Jahresende fest, dass sie mit einer Steuererklärung auf eine hübsche Steuererstattung hoffen können. Weil die Steuererklärung wegen der drohenden Veranlagungsverjährung so schnell wie möglich zum Finanzamt muss, wäre es praktisch, wenn man die Erklärung einfach faxen könnte. Dagegen hat sich die Finanzverwaltung bisher aber immer mit dem Argument gewehrt, die Steuererklärung müsse eigenhändig und im Original unterschrieben vorliegen.

Dem hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein schon vor einem Jahr widersprochen und ist jetzt vom Bundesfinanzhof in seiner Ansicht bestätigt worden. Für das Finanzgericht war für eine wirksame Steuererklärung allein notwendig, dass die Unterschrift von der Hand des Steuerzahlers stammt. Die eigenhändige Unterschrift erfüllt zwar mehrere Funktionen, darunter eine Warn- und Schutzfunktion, aber auch die Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt. Weil die Unterschrift diese Funktionen aber bereits zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auf dem Original der Steuererklärung erfüllt, kam es für das Gericht nicht darauf an, ob die Erklärung im Original oder per Telefax beim Finanzamt eingeht. Die Art der Übermittlung habe nämlich keine Auswirkungen auf die Zweckerfüllung der Unterschrift.

Ganz ähnlich sieht das der Bundesfinanzhof, der sich darauf beruft, dass auch in den Verfahren vor dem Finanzgericht die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax zulässig ist. Im Gerichtsverfahren soll die Notwendigkeit einer schriftlichen, unterschriebenen Erklärung gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person hinreichend zuverlässig festgestellt werden können. Außerdem soll die Unterschrift des Erklärenden sicherstellen, dass das Schriftstück keinen Entwurf darstellt, sondern wissentlich und absichtlich an das Gericht gesandt wurde. Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung mit der vorgeschriebenen Unterschrift könne dann nichts anderes gelten, meint der Bundesfinanzhof, denn dort erfüllt die Unterschrift denselben Zweck.

Im Streitfall gab es noch eine Besonderheit, die der Bundesfinanzhof für eine weitere Klarstellung genutzt hat. Die Klägerin hatte nämlich den Inhalt der Steuererklärung im Wesentlichen telefonisch mit dem Steuerberater abgestimmt und nur das Deckblatt der elektronischen Steuererklärung per Fax erhalten, unterschrieben und für die Abgabe beim Finanzamt zurückgefaxt.

Darin sehen die Richter ebenfalls kein Problem, denn es sei für eine wirksame Steuererklärung nicht erforderlich, dass der Steuerzahler den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Mit der Unterschrift macht sich der Steuerzahler den Inhalt der Erklärung zu eigen und übernimmt die Verantwortung dafür. Zu Recht weisen die Richter darauf hin, dass diese Ungewissheit über den Umfang der Kenntnis des Steuerzahlers bei jeder Steuererklärung mit diversen Anlagen, aber einer nur einmal geforderten Unterschrift gegeben ist.

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Neuer Leistungsort für elektronische Dienstleistungen

Ab dem 1. Januar 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Kunde wohnt oder ansässig ist. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen künftig einheitlich nicht mehr in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Verbrauchsort.

Als Folge davon müssen sich Unternehmer entweder in den anderen EU-Staaten umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Sonderregelung "Mini-One-Stop-Shop" in Anspruch nehmen. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmern, ihre in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln und die fällige Steuer insgesamt zu zahlen.

Eine Einschränkung gibt es aber: Die Sonderregelung gilt nur für Leistungen an Nichtunternehmer in EU-Staaten, in denen der Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat. Außerdem müssen Unternehmer über die im Rahmen der Sonderregelung getätigten Umsätze Aufzeichnungen führen, die es ermöglichen Steuererklärung und Zahlungen auf Richtigkeit zu prüfen. Diese müssen dem BZSt oder den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Anforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.

Deutsche Unternehmen können beim BZSt die Teilnahme am Mini-One-Stop-Shop beantragen, und zwar unter der Webadresse https://www.elsteronline.de/bportal. Eine andere technische Herausforderung für Unternehmer ist, dass sie ab dem 1. Januar 2015 in ihren Online-Shops immer den korrekten Umsatzsteuersatz des jeweiligen Landes, in dem der Kunde ansässig ist, ausweisen und anwenden müssen. Außer einem Verweis auf die Steuersätze der verschiedenen EU-Staaten gibt es dazu aber keine Hilfe vom BZSt. Dafür bietet aber die EU-Kommission ein Internetportal an, in dem umfangreiche Informationen zu den neuen Regeln enthalten sind.

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Änderung bei der strafbefreienden Selbstanzeige

Im März 2014 hatten sich die Finanzminister der Länder auf einen Kompromiss geeinigt: Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen sollte zwar grundsätzlich beibehalten werden, aber die Voraussetzungen, um die Straffreiheit zu erlangen, sollten weiter verschärft werden. Das entsprechende Änderungsgesetz haben Bundestag und Bundesrat im Dezember beschlossen, sodass es zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist.

Obwohl während des Gesetzgebungsverfahrens am Regierungsentwurf mehrere Punkte durchaus berechtigt kritisiert worden sind, hat der Bundestag letztlich diesen Entwurf unverändert beschlossen. Unter anderem verdoppelt sich nun der Berichtigungszeitraum bei einfacher Steuerhinterziehung von bisher fünf auf zehn Jahre. Außerdem wurde der Strafzuschlag bei schwerer Steuerhinterziehung erhöht. Daneben ist in dem Gesetz aber auch eine wichtige Änderung für alle Unternehmer enthalten, für die nun wieder mehr Rechtssicherheit geschaffen wird, indem eine praktikablere Handhabung von Korrekturen der Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung festgeschrieben wurde.

  • Verjährung: Vom ursprünglichen Plan, die strafrechtliche Verjährung für Steuerhinterziehung auf zehn Jahre zu verdoppeln, war die Bundesregierung schon früh wieder abgerückt. Damit bleibt es dabei, dass strafrechtlich nur für eine besonders schwere Steuerhinterziehung eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt. In der Praxis müssen aber künftig auch bei einer einfachen Steuerhinterziehung die hinterzogenen Steuern für zehn Jahre rückwirkend nacherklärt werden, um Straffreiheit zu erreichen. Statt einer Verdopplung der Verjährungsfrist wurde nämlich einfach ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren als Voraussetzung für die Straffreiheit festgeschrieben. Steuerlich galt zwar schon immer eine zehnjährige Verjährungsfrist, allerdings musste der Steuerzahler zu den strafrechtlich bereits verjährten Jahren bisher keine Angaben machen. Das Finanzamt musste die Angaben daher schätzen, sofern es Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung auch vor dem angezeigten Zeitraum von fünf Jahren gab.

  • Strafzuschlag: Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung durch eine Selbstanzeige straffrei bleibt, wurde von 50.000 Euro auf 25.000 Euro halbiert. Oberhalb dieser Grenze führt die Selbstanzeige nur dann zu einer Straffreiheit, wenn neben den hinterzogenen Steuern gleichzeitig auch ein Strafzuschlag gezahlt wird. Dieser Strafzuschlag ist gestaffelt: Statt bisher 5 % des Hinterziehungsbetrags sind künftig mindestens 10 % fällig. Ab einem Betrag von 100.000 Euro erhöht sich der Strafzuschlag auf 15 %, ab einer Million Euro auf 20 %. Dabei ist immer der höchste in Frage kommende Zuschlag auf den gesamten Hinterziehungsbetrag anzuwenden.

  • Hinterziehungszinsen: Jetzt müssen neben den hinterzogenen Steuern auch die darauf entfallenden Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen rechtzeitig gezahlt werden, um im Rahmen einer Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen. Bei der Berichtigung oder verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen bleibt es aber bei der bisherigen Rechtslage. Die Straffreiheit hängt hier also nicht von der gleichzeitigen Zahlung der Zinsen ab.

  • Ausländische Kapitalerträge: Über manche ausländische Kapitalerträge erlangen die Finanzämter bisher nur zufällig Kenntnis, beispielsweise über die berühmten Steuerdaten-CDs, sofern sie vom Steuerzahler nicht erklärt werden. Wenn die Festsetzungsfrist für diese Kapitalerträge bereits abgelaufen ist, war bisher keine Steuerfestsetzung oder strafrechtliche Verfolgung mehr möglich. Für ausländische Kapitalerträge in Staaten, die nicht am automatischen Datenaustausch teilnehmen, ist daher die steuerliche Anlaufhemmung neu geregelt worden, womit die Festsetzungsverjährung bis zu zehn Jahre später beginnt.

  • Sperrgründe: Die Liste der Gründe, aus denen keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich ist, wurde erweitert. Eine Selbstanzeige ist nun nicht mehr möglich, wenn eine Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder eine andere steuerliche Nachschau begonnen hat. Neben diesem neuen Sperrgrund sind bei anderen Sperrgründen die Formulierungen geändert worden, sodass mehr Personen von der Sperrwirkung erfasst sind. Das betrifft Anstifter und Gehilfen der Steuerhinterziehung als auch ehemalige Mitarbeiter eines Unternehmens, die vor ihrem Ausscheiden an einer Steuerhinterziehung durch das Unternehmen beteiligt waren.

  • Lohn- und Umsatzsteuer: Die Korrektur einer Lohnsteueranmeldung oder einer Umsatzsteuervoranmeldung gilt gleichzeitig als strafbefreiende Selbstanzeige. Bisher gab es dabei aber eine wesentliche Einschränkung. Damit die Selbstanzeige in Form der Korrektur strafbefreiend wirkt, muss sie nämlich vollständig sein. Werden Korrekturen für andere Zeiträume erst später eingereicht oder derselbe Zeitraum mehrfach korrigiert, hebt das die Straffreiheit wieder auf. Auch wenn die Finanzämter solche Fälle bisher nur im Ausnahmefall aufgegriffen haben, ist die Regelung nun steuerzahlerfreundlicher und rechtssicherer ausgestaltet. Für die (Vor-)Anmeldungen ist nämlich eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot und der Tatentdeckung vorgesehen. Eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung gilt damit künftig wieder als wirksame Teilselbstanzeige. Als weitere Ausnahme ist vorgesehen, dass die Berichtigung einer Umsatzsteuererklärung für das Vorjahr nicht auch Berichtigungen für die Voranmeldungen des laufenden Jahres umfassen muss.

Welche Folgen die Änderungen bei der Selbstanzeige haben werden, und wie verschiedene Aspekte letztlich von der Finanzverwaltung gehandhabt werden, muss sich erst noch zeigen. Experten gehen jedenfalls davon aus, dass die Selbstanzeige für die Zukunft keine große Rolle mehr spielt. Nachdem nämlich klar war, dass diese Änderungen kommen werden, haben die Finanzämter noch kurz vor Jahresschluss eine wahre Flut von Selbstanzeigen erhalten: Die Zahl der Selbstanzeigen in 2014 übertraf das bisherige Rekordjahr 2013 um mindestens 50 %.

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Änderungen für alle Steuerzahler

Im Zollkodexanpassungsgesetz sind einige Änderungen der Abgabenordnung enthalten, die somit im Prinzip jeden Steuerzahler in der einen oder anderen Weise alle Steuerzahler betreffen. Alle Änderungen treten am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Da das Gesetz am 30. Dezember 2014 verkündet wurde, gelten die Änderungen theoretisch schon ab dem 31. Dezember 2014, auch wenn an diesem Tag kaum eine Finanzbehörde noch Verwaltungsakte ausgeführt haben dürfte. In aller Regel sind die Änderungen damit erst ab 2015 wirklich zu beachten.

  • Identifikationsnummern: Zur Steueridentifikationsnummer und der immer noch nicht eingeführten Wirtschafts-Identifikationsnummer (WIdNr) werden verschiedene Vorschriften in der Abgabenordnung angepasst oder ergänzt. Zur Steueridentifikationsnummer werden künftig mehr Daten gespeichert und die WIdNr wird um ein fünfstelliges Merkmal ergänzt, mit dem unterschiedliche Geschäftsbereiche oder Betriebsstätten eindeutig identifiziert werden können.

  • Zuständigkeit: Nach einer Wohnsitz- oder Betriebsverlagerung gilt künftig eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die gesonderte Gewinnfeststellung. Künftig sind für die Zuständigkeit immer die aktuellen Verhältnisse maßgeblich, auch für Zeiträume vor dem Ortswechsel. Ob die gesonderte Gewinnfeststellung überhaupt erforderlich ist, richtet sich aber weiterhin nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums.

  • Festsetzungsfrist: Die Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden sollen ab Bekanntgabe des Gesetzes dann eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirken, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die jeweilige Steuer beantragt wurden. Die Änderung ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, der die Ablaufhemmung nur dann als bewirkt sah, wenn der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen war.

  • Billigkeitsmaßnahmen: Die Befugnis für Billigkeitsmaßnahmen aus sachlichen Gründen, die sich auf den Gewerbesteuermessbetrag auswirken, wird neu geregelt.

  • Vollstreckungsgebühren: Vor einem Jahr wurden die Gerichtsvollziehergebühren um rund 30 % angehoben. Diese Erhöhung wird nun für Steuerforderungen übernommen. Entscheidend für die Gebührenhöhe ist dabei nicht der Vollstreckungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt, zu dem der zugrundeliegende Tatbestand verwirklicht wurde.

  • Zollgebühren: Die Gebührenvorschriften für Tätigkeiten der Zollbehörden werden von Papierdokumenten auf elektronische Dokumente erweitert. Außerdem müssen die Arbeiten auf einen Antrag hin erfolgen, um eine Gebühr auszulösen.

  • Zollkodexanpassung: Seinen Namen verdankt das Gesetz diversen Änderungen in der Abgabenordnung, die an den neuen Zollkodex der EU angepasst wird. Es werden aber hauptsächlich Verweise aktualisiert, ohne dass sich in der Praxis viel ändert.

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Vorgaben zur Buchführung und zum Datenzugriff

Beinahe 20 Jahre ist es her, dass das Bundesfinanzministerium mit den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" zum ersten Mal Vorgaben für die elektronische Buchführung gemacht hat. Angesichts der rasanten technischen Entwicklung in dieser Zeit war eine Überarbeitung der Regeln überfällig. Jetzt hat das Ministerium nach fast zweijähriger Beratung die GoBS durch ein neues Regelwerk ersetzt, das den Namen "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" trägt.

In diesem 38 Seiten umfassenden Schreiben regelt das Bundesfinanzministerium detailliert, welche Anforderungen die elektronische Buchführung erfüllen muss, wie die Aufbewahrung von Dokumenten in digitaler Form zu erfolgen hat und in welchem Umfang die Finanzverwaltung auf diese Daten zugreifen darf. Die überarbeiteten Regeln gelten für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, also in der Regel ab 2015.

Auch wenn das Ministerium wiederholt behauptet hat, dass durch die GoBD keine Änderung der materiellen Rechtslage oder der Verwaltungsauffassung eintritt, wurde die erste Entwurfsfassung der GoBD vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV) wegen zahlreicher Verschärfungen und unzeitgemäßer Darstellungen deutlich kritisiert. Zwar ist längst nicht in allen Punkten eine Besserung eingetreten, aber nach Angabe des DStV ist das Ministerium immerhin in einigen Punkten einsichtig gewesen.

Die endgültigen GoBD regeln unter anderem die gesamte Organisation und Abwicklung der Buchhaltung. Daneben enthalten sie Vorgaben für die dafür verwendete IT-Infrastruktur, aber auch zur Aufbewahrung und Archivierung der Belege und Daten. So muss der Unternehmer zum Beispiel die Daten ausreichend gegen Verlust, Vernichtung, Diebstahl oder unbefugten Zugriff schützen. Werden die Daten und elektronischen Dokumente nicht ausreichend geschützt und können deswegen nicht mehr vorgelegt werden, so ist die Buchführung formell nicht mehr ordnungsmäßig.

Außerdem regeln die GoBD den Datenzugriff durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung. Demnach müssen neben den eigentlichen Daten auch die Teile der Verfahrensdokumentation auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können, die einen vollständigen Systemüberblick ermöglichen und für das Verständnis des DV-Systems erforderlich sind, zum Beispiel Beschreibungen zu Tabellen, Feldern, Verknüpfungen und Auswertungen.

Der Unternehmer muss die Finanzbehörde beim Datenzugriff unterstützen. Enthalten die gespeicherten Daten nicht aufbewahrungspflichtige oder geheime Daten, muss der Unternehmer die Datenbestände so organisieren, dass der Prüfer nur auf die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten zugreifen kann. Versehentlich überlassene Daten darf das Finanzamt verwerten.

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Entwurf für das Zollkodexanpassungsgesetz

Wie schon im Gesetzgebungsverfahren zum Kroatienanpassungsgesetz angekündigt hat die Bundesregierung nun ein weiteres großes Steueränderungsgesetz als Entwurf vorgelegt. Das Gesetz soll den Namen "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" tragen, ist aber eigentlich ein inoffizielles "Jahressteuergesetz 2015". Nach aktuellem Stand wird das Gesetz folgende wichtigen Änderungen enthalten:

  • Betriebsveranstaltungen: Nachdem der Bundesfinanzhof sich letztes Jahr bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus Betriebsveranstaltungen teilweise gegen die Verwaltungsauffassung gestellt hat, wird nun die alte Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert. Konkret wird ab 2015 zwar die Freigrenze pro Arbeitnehmer und Veranstaltung von 110 Euro auf 150 Euro angehoben, aber dafür sind dann auch wieder alle Gemeinkosten anteilig auf die Arbeitnehmer umzulegen. Auch die Erstattung von Kosten für die Anreise ist dann wieder zu berücksichtigen. In der aktuellen Form führt die geplante Änderung noch zu Folgeproblemen. Beispielsweise sind nur Betriebsveranstaltungen begünstigt, die allen Betriebsangehörigen offenstehen. Die Weihnachtsfeier nur einer Abteilung oder Organisationseinheit fällt also mindestens in eine Grauzone.

  • Arbeitgeberleistungen für Familien: Verschiedene Serviceleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind ab 2015 steuerfrei. Der Arbeitgeber kann externe Dienstleister beauftragen, die den Arbeitnehmer bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonal vermitteln. Außerdem sind Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Betreuung aus beruflichen Gründen zwingend notwendig ist.

  • Solvabilitätszahlungen: Zahlungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften sind ab Verkündung des Gesetzes nur noch für die erstmalige Bereitstellung der Kapitalausstattung steuerfrei. Dadurch wird ein Steuersparmodell verhindert, bei dem solche Zahlungen später zur Finanzierung der zuvor reduzierten Arbeitgeberbeiträge für eine Altersversorgung verwendet werden.

  • Firmenmäntel und Vorratsgesellschaften: Um möglichem Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen, müssen Unternehmer, die einen Firmenmantel oder eine Vorratsgesellschaft übernehmen, zukünftig wie Existenzgründer zwei Jahre lang eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

  • Steuerschuldnerschaft: Als weitere Maßnahme gegen möglichen Umsatzsteuerbetrug wird ein Schnellreaktionsmechanismus eingeführt. Dieser erlaubt es dem Bundesfinanzministerium, kurzfristig den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf weitere Waren oder Leistungen auszudehnen, ohne dass dafür vorher eine Zustimmung der EU notwendig ist. Bisher ist eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur nach Genehmigung durch den EU-Ministerrat möglich, was im Schnitt etwa acht Monate dauert.

  • Halbeinkünfteverfahren: Das Teilabzugsverbot beim Halbeinkünfteverfahren wird auf Substanzverluste bei eigenkapitalersetzenden Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen erweitert. Auch Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern zu nicht fremdüblichen Konditionen an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist, werden in das Teilabzugsverbot einbezogen. Beide Änderungen sind Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs, der die bisherige Verwaltungsauffassung verworfen hatte.

  • Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften: Die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer wird erweitert. Die neue Regelung gilt schon für in 2014 zufließende ausländische Einkünfte.

  • Land- und Fortswirtschaft: Nach der wiederholten Kritik des Bundesrechnungshofs am bisherigen Verfahren wird die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen überarbeitet. Die Vorschrift wird zielgenauer ausgestaltet und teilweise vereinfacht. Die vorgesehenen Änderungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2015 enden. Parallel wird der Freibetrag für Land- und Forstwirte von 670 Euro auf 900 Euro erhöht.

  • Dialyseleistungen: Die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen wird von der Umsatzsteuer befreit.

  • INVEST-Zuschuss: Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der seit 2013 vom Bundeswirtschaftsministerium gewährt wird, wird rückwirkend steuerfrei gestellt.

  • Girosammelverwahrung: Bei der Girosammelverwahrung von Aktien kann der Inhaber die Dividendenregulierung durch die Wertpapiersammelbank ganz oder teilweise ausschließen. Zur Verhinderung eines Steuergestaltungsmodells wird ab 2015 der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug auf Dividendenerträge für solche abgesetzten Bestände verpflichtet.

  • Altersvorsorge: Ab 2015 sollen statt bisher 20.000 Euro bis zu 24.000 Euro jährlich für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter abziehbar sein. Das kann die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgung oder eine private Basisrente sein. Außerdem können die Anbieter bei der Basisrente dann die Versicherungsleistung steuerunschädlich statt monatlich auch in einem Jahresbetrag auszahlen oder Kleinbetragsrenten abfinden.

  • Einzelveranlagung: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden bei der Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern ab 2015 beiden Partnern automatisch je zur Hälfte zugerechnet. Die Partner können aber auch gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bisher wurden die Aufwendungen vorrangig dem Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat, was aber in der Praxis regelmäßig zu Problemen und zufälligen Effekten in Abhängigkeit von der Nutzung getrennter oder gemeinsamer Konten geführt hat. Altersvorsorgeaufwendungen können Ehegatten und Lebenspartner gesondert von der übrigen Aufteilung der Sonderausgaben dem Partner zuordnen, der später die Bezüge erhalten wird und damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt.

  • Kindergeld: Beim Kindergeld und Kinderfreibetrag werden Kinder künftig auch während einer bis zu vier Monate langen Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem freiwilligen Wehrdienst berücksichtigt. Die Frist gilt sowohl vor als auch nach dem Wehrdienst.

  • Erstausbildung: Die Kosten für die erste Berufsausbildung sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar und damit insbesondere nicht als vorweggenommene Werbungskosten in spätere Jahre übertragbar. Bisher gibt es allerdings keine Vorgaben zum Umfang einer Erstausbildung. Daher können Berufseinsteiger derzeit vor einer geplanten kostenintensiven Ausbildung zunächst eine kurze erste Ausbildung absolvieren, beispielsweise als Flugbegleiter oder Taxifahrer. Damit ist die eigentliche Ausbildung keine Erstausbildung mehr und die Kosten sind als Werbungskosten abziehbar. Ab 2015 schreibt das Gesetz aber vor, dass die Kosten für eine weitere Berufsausbildung nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn eine geregelte erste Ausbildung von mindestens 18 Monaten abgeschlossen wurde. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn zumindest die Abschlussprüfung einer solchen Ausbildung erfolgreich abgelegt wird.

  • Korrespondierende Bescheide: Beantragt ein Ehegatte oder Lebenspartner die Korrektur einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids zu seinen Gunsten, kann das Finanzamt künftig den Bescheid beim anderen Partner entsprechend anpassen, womit eine korrespondierende Festsetzung bei beiden Ehegatten oder Lebenspartnern sichergestellt wird.

  • Identifikationsnummern: Zur Steueridentifikationsnummer und der immer noch nicht eingeführten Wirtschafts-Identifikationsnummer (WIdNr) werden verschiedene Vorschriften in der Abgabenordnung angepasst oder ergänzt. Zur Steueridentifikationsnummer werden künftig mehr Daten gespeichert und die WIdNr wird um ein fünfstelliges Merkmal ergänzt, mit dem unterschiedliche Geschäftsbereiche oder Betriebsstätten eindeutig identifiziert werden können.

  • Zuständigkeit: Nach einer Wohnsitz- oder Betriebsverlagerung gilt künftig eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die gesonderte Gewinnfeststellung. Demnach sind für die Zuständigkeit künftig immer die aktuellen Verhältnisse maßgeblich, auch für Zeiträume vor dem Ortswechsel.

  • Vollstreckungsgebühren: Vor einem Jahr wurden die Gerichtsvollziehergebühren um rund 30 % angehoben. Diese Erhöhung wird nun für Steuerforderungen übernommen.

  • Festsetzungsfrist: Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden sollen ab Bekanntgabe des Gesetzes nur dann eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirken, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die jeweilige Steuer beantragt wurden. Die Änderung ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, der die Ablaufhemmung nur dann als bewirkt sah, wenn der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen war.

  • Geldwäscheverdacht: Die Finanzbehörden sind künftig in mehr Fällen als bisher verpflichtet, Verdachtsmomente auf eine Geldwäsche an die zuständigen Behörden zu melden.

  • Zollkodexanpassung: Seinen Namen verdankt das Gesetz diversen Änderungen in der Abgabenordnung, die an den neuen Zollkodex der EU angepasst wird. Es werden aber hauptsächlich Verweise aktualisiert, ohne dass sich in der Praxis viel ändert.

Geht es nach dem Zeitplan der Bundesregierung, soll der Bundestag das Gesetz bis zum 5. Dezember 2014 verabschieden, sodass der Bundesrat in seiner letzten Sitzung in diesem Jahr am 19. Dezember 2014 noch zustimmen kann. Dieser Zeitplan ist aber nur dann zu halten, wenn die Bundesländer keine wesentlichen Änderungen an dem Gesetz vornehmen wollen, die zu einer erneuten Lesung im Bundestag führen würden oder gar die Einschaltung des Vermittlungsausschusses zur Folge hätten.

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Einspruch durch einfacheE-Mail ist unwirksam

Vor einigen Jahren taten sich die Finanzämter noch schwer im Umgang mit der Internetkommunikation. Inzwischen akzeptieren die Finanzämter aber auch Einsprüche per E-Mail ohne weiteres. Dabei könnte es bleiben, wäre da nicht das Hessische Finanzgericht. Das hat jetzt nämlich im Streit zwischen einer Mutter und der Familienkasse nicht über den Inhalt des Einspruchs entschieden, sondern über dessen Wirksamkeit. Während sowohl die Mutter als auch die Familienkasse davon ausgingen, dass der Einspruch per einfacher E-Mail wirksam ist, stellt sich das Finanzgericht auf den Standpunkt, dass eine einfache E-Mail nicht der notwendigen Schriftform genügt. Das sei nur bei einer E-Mail mit qualifizierter digitaler Signatur der Fall, weswegen Steuerzahler damit rechnen müssen, dass ein Bescheid, den sie nur mit einer einfachen E-Mail angefochten haben, zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird.

Immerhin stellt das Gericht in seinem Urteil fest, dass es sich mit dieser Entscheidung nicht nur im Widerspruch zu fast der gesamten Fachliteratur befindet, sondern auch zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung und zur überwiegenden Rechtsprechung anderer Finanzgerichte. Es hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. In der Praxis führt das dazu, dass sich Steuerzahler zumindest bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur bei einem Einspruch per Post, Fax oder per E-Mail mit qualifizierter digitaler Signatur darauf verlassen können, dass der Einspruch garantiert wirksam ist. Wie der Fall zeigt, genügt es nämlich nicht, dass das Finanzamt den Einspruch als wirksam ansieht.

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